Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_421/2019
Urteil vom 3. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2019 (VV.2017.275/E + VV.2018.103/E).
Sachverhalt:
A.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. März 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch der 1961 geborenen A.________ auf berufliche Massnahmen. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2014, die ebenfalls in Rechtskraft erwuchs, eröffnete die Verwaltung der Versicherten, mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades bestehe kein Anspruch auf Invalidenrente.
Am 19. Mai 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten des Prof. Dr. med. habil. B.________, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie, sowie des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, D.________ GmbH, vom 22. Juni 2017 ein, das sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (Eintrag im Case-Report vom 4. Juli 2017). Zudem veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. September 2017), sprach der Versicherten hingegen ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 41 % zu (Verfügung vom 26. April 2018).
B.
Gegen die Verfügungen vom 22. September 2017 und 26. April 2018 liess A.________ je Beschwerde einreichen. Mit Zwischenentscheid vom 8. August 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von ihm eröffneten zwei Verfahren. Mit Entscheid vom 24. April 2019 wies es die Beschwerden ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 3. März 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, geeignete Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung vorzunehmen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle mit der Anordnung zurückzuweisen, ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Beschwerdeführerin nicht bereits ab März 2013 eine Rente zusprach. Dabei steht unbestritten fest, dass der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV) zu bestimmen ist, wobei der Anteil im Erwerbsbereich 10 % und der Anteil Aufgabenbereich (Haushalt) 90 % beträgt. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
2.
2.1. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auf das in allen Teilen beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der D.________ GmbH vom 22. Juni 2017 abzustellen sei. Danach leide die Versicherte an einer funktionell kompletten, schweren Ischiadicusparese rechts und hochgradigen Femoralisparese links mit ausgeprägter Gangstörung; ferner an einer Bewegungseinschränkung des linken und des rechten Hüftgelenks bei regelrecht einliegender Hüftprothese, an mehrsegmentalen Veränderungen der Halswirbelsäule mit mehrdirektionaler Bewegungseinschränkung sowie an einem chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie. Die Versicherte sei im angestammten Beruf als Sekretärin oder in einer anderen adaptierten Erwerbstätigkeit bei Bereitstellung von Hilfsmitteln (höhenverstellbarer Schreibtisch, Stehhocker, Gehstöcke, gegebenenfalls Rollstuhl) bezogen auf ein Vollzeitpensum zu 70 % arbeitsfähig.
Weiter hat die Vorinstanz erkannt, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017 die Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an eine zuverlässige Abklärung der mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch möglichen Betätigungen im Aufgabenbereich zu stellen sind, erfülle und somit vollauf beweiswertig sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Versicherte bei der Erledigung des Haushalts im Umfang von insgesamt 42 % eingeschränkt sei.
2.2. Die vom kantonalen Gericht in Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen (Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 70 %; Beeinträchtigung der Betätigungen im Haushalt von 42 %) sind tatsächlicher Natur (vgl. dazu BGE 132 V 393 sowie Urteil 9C_716/2012 vom 11. April 2013 E. 4.2 Abs. 2 mit Hinweis auf I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich grösstenteils darauf, die Vorbringen in der kantonalen Beschwerde wortwörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag sie Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Grades der Invalidität (vgl. Art. 16 ATSG) nichts vorgebracht wird, das die vorinstanzliche Auffassung, auch hinsichtlich des Begehrens, geeignete Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchzuführen, in Frage zu stellen vermöchte.
3.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz BGG).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder