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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_510/2019
Urteil vom 3. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2019 (200 18 585 IV).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde 1981 mit einer Wirbelmissbildung (Geburtsgebrechen Nr. 152) geboren und leidet seither an diesem Gebrechen und an zahlreichen Folgekrankheiten und Komplikationen. Die Invalidenversicherung unterstützte sie seit ihrer Geburt durch umfangreiche medizinische und später auch berufliche Massnahmen und gab ihr zur Bewältigung ihres Alltags verschiedene Hilfsmittel ab. Die Versicherte absolvierte eine berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten und bildete sich zur Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis weiter. Zudem bezieht sie seit 1. August 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung; diese wurde per 1. April 2008 auf eine halbe Rente erhöht.
Am 7. August 2017 teilte A.________ der IV-Stelle Bern mit, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis bei der B.________ ende per 31. August 2017 und sie wolle ein Studium beginnen. Am 28. August 2017 ersuchte sie sodann um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Sozialarbeiterin an der Fachhochschule C.________. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2018 sowohl einen Anspruch auf Umschulung als auch einen Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Weiterausbildung ab, da die Versicherte ihre Stelle nicht krankheitshalber habe aufgeben müssen und zudem der zu erwartende Lohn als Sozialarbeiterin geringer sei, als jener, den sie an ihrer bisherigen Stelle hätte erzielen können.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, die Kosten für die Umschulung zur Sozialarbeiterin, eventuell die behinderungsbedingten Mehrkosten dieser Weiterausbildung, zu übernehmen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.3. Im Unterschied dazu prüft das Bundesgericht die Frage einer Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
1.4. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es - wie von der IV-Stelle verfügt - einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zur Sozialarbeiterin verneinte.
3.
3.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Anspruch auf Umschulung nur dann besteht, wenn diese durch die Invalidität notwendig wird. Inwiefern, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, diese gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung verfassungs- oder völkerrechtswidrig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere stellt es offenkundig keine Diskriminierung invalider Personen dar, wenn Leistungen der Invalidenversicherung an die Voraussetzung einer leistungsspezifischen Invalidität geknüpft werden.
3.2.
3.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die beantragte Umschulung sei nicht infolge Invalidität notwendig geworden, da die Versicherte aus gesundheitlicher Sicht in der Lage wäre, ihre Tätigkeit bei der B.________ weiterhin im bisherigen Umfang auszuüben. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, diese Stelle krankheitshalber aufgegeben zu haben.
Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 24. Mai 2018, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherten eine leidensangespasste Tätigkeit ganztags über 4.25 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar ist. Leidensangepasst ist eine leichte Tätigkeit mit freier Positionswahl und mit einer Gewichtslimite von 2 kg. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, Rotationen im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dieses Zumutbarkeitsprofil von einer anderen medizinischen Fachperson bestritten worden wäre. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es implizit auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des versicherungsinternen Arztes verneinte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471).
3.2.2. Weiter hat das kantonale Gericht - für das Bundesgericht ebenfalls grundsätzlich verbindlich - festgestellt, dass das Anforderungsprofil der bisherigen (von der Versicherten indessen in der Zwischenzeit aufgegebenen) Stelle bei der B.________ diesem medizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil entspreche. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Zwar trifft es zu, dass die bisherige Stelle von den behandelnden Ärzten als nicht mehr zumutbar erachtet wurde; bei der Umschreibung des Anforderungsprofils einer bestimmten Stelle geht es indessen nicht um eine medizinische Frage, so dass die ärztlichen Stellungnahmen diesbezüglich nicht den Stellenwert einer alleinig massgebenden Beurteilungsgrundlage zukommt. Dies trifft umso mehr zu, als davon auszugehen ist, dass sich die behandelnden Ärzten bezüglich des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit einzig von den Angaben der Versicherten haben leiten lassen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend erwogen hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die bisherige Tätigkeit ausschliesslich sitzend hätte ausgeübt werden müssen.
3.2.3. Durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass das Anforderungsprofil der bisherigen Stelle dem medizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil entsprach, so erscheint auch der Schluss, die Versicherte habe diese Stelle nicht invaliditätsbedingt aufgeben, als bundesrechtskonform. Hätte aber die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der B.________ weiterhin im bisherigen Umfang ausüben können, so war die beantragte Umschulung nicht infolge der Invalidität notwendig. Somit hat das kantonale Gericht einen Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG zu Recht verneint.
4.
In ihrem Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Invalidenversicherung habe ihr - anders als verfügt - die invaliditätsbedingten Mehrkosten ihrer Weiterausbildung zu bezahlen. Vor kantonalem Gericht hat sie indessen nicht ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt; neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht unzulässig. Kein in diesem Sinne neues Begehren liegt indessen vor, wenn eine Partei vor Bundesgericht weniger verlangt als vor der letzten kantonalen Instanz (vgl. auch DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N 62 zu Art. 99 BGG). Formal betrachtet handelt es sich beim Anspruch auf Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG um einen vom Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG klar zu unterscheidenden Anspruch. Indessen werden bei Bejahung eines Anspruchs gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG keine Kosten übernommen, welche bei einer Zusprechung einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG nicht ebenfalls durch die Invalidenversicherung gedeckt wären (vgl. auch BUCHER, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbesondere für ein Universitätsstudium, in: Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 69 ff., S. 82 f.). Somit erschiene es als überspitzt formalistisch, wenn auf den Eventualantrag der Versicherten unter Hinweis auf Art. 99 Abs. 2 BGG nicht eingetreten würde; dieser ist vorliegend vielmehr als zulässig zu betrachten.
5.
5.1. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unter anderem gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
5.2. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV bei einer beruflichen Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Die zusätzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5bis Abs. 2 IVV ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären. In diesem Rahmen anrechenbar sind nach Art. 5bis Abs. 3 IVV die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.
5.3. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. Rechtsprechungsgemäss kann nach geltendem Recht eine Weiterausbildung auch dann vorliegen, wenn diese auf ein anderes als das bisherige Berufsfeld ausgerichtet ist. Zudem sind die invaliditätsbedingten Mehrkosten nunmehr auch dann von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn die betroffene behinderte Person auch ohne diese Weiterausbildung beruflich bereits genügend eingegliedert ist (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 und 5.4 mit Hinweis auf die Gesetzesbotschaft; MURER, Handkommentar zum IVG, 2014, N 14 zu Art. 16 IVG). Als Ziel der Weiterausbildung kommt daher nicht nur eine Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in Frage; auch der Wunsch nach einer interessanteren oder abwechslungsreicheren Tätigkeit kann ausreichende Legitimation für eine Weiterausbildung im Sinne des Gesetzes sein (vgl. VALTERIO, Commentaire LAI, 2018, N 18 zu Art. 16 IVG; vgl. auch Rz. 3019 KSBE).
5.4. Vorinstanz und Verwaltung haben einen Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass diese nicht invaliditätsbedingt notwendig war (vgl. E. 3.2.3 hievor) und die Versicherte zudem als Sozialarbeiterin voraussichtlich weniger verdienen wird, als in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der B.________. Damit verweigerten sie aber den Anspruch genau mit jenen Argumenten (fehlende invaliditätsbedingte Notwendigkeit und fehlende Aussicht auf Verbesserung der Erwerbsfähigkeit), die gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG bei dieser Leistungsart nicht länger in die Beurteilung einfliessen dürfen. Der Anspruch auf eine Weiterausbildung hängt gerade nicht von diesen Aspekten ab; zu prüfen ist vielmehr, ob die beantragte Weiterausbildung auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist (zu diesem Erfordernis vgl. BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N 670 ff.), es sich um einen eigentlichen Lehrgang mit Examensabschluss handelt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 3.2.2) und ob diese Ausbildung für die versicherte Person geeignet und angemessen ist. Insbesondere über die Angemessenheit kann indessen erst entschieden werden, wenn feststeht, welche invaliditätsbedingten Mehrkosten bei dieser Weiterausbildung entstehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid sind, soweit sie einen Anspruch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG betreffen, aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung der konkreten durch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin entstehenden, invaliditätsbedingten Mehrkosten und zu anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob eine Verweigerung der Kostenübernahme - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - allenfalls verfassungs- und/oder völkerrechtswidrig wäre.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Beschwerdeführerin unterliegt bezüglich eines Anspruchs auf Umschulung gemäss Art.17 IVG, obsiegt indessen bezüglich Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG. Aufgrund dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Kosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Juni 2018 werden, soweit sie einen Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 375.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 125.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold