BGer 2C_1002/2019 |
BGer 2C_1002/2019 vom 04.12.2019 |
2C_1002/2019 |
Urteil vom 4. Dezember 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Recht,
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Oktober 2019 (SB.2019.00075 / SB.2019.00076).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid SB.2019.00075 / SB.2019.00076 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Oktober 2019, worin das Verwaltungsgericht die Beschwerden von A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, abweist und ihr, in Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, Kosten von insgesamt Fr. 1'140.-- auferlegt,
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in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. November 2019 (Postaufgabe: 2. Dezember 2019), mit welcher diese beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt, wobei Antrag und Begründung ausschliesslich im Text "Antrag auf URP!!! Antrag auf URB!!!" bestehen,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass dies auch dann innert der Beschwerdefrist erfolgen muss, wenn unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird,
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dass die Steuerpflichtige keinerlei Begründung vorbringt,
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dass das Bundesgericht auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht eingeht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133),
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dass eine solche angesichts der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist auch nicht mehr ergänzt werden könnte,
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dass die vorliegende Beschwerde daher offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass mit Blick auf die besonderen Umstände für das bundesgerichtliche Verfahren von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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