Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_633/2019
Urteil vom 6. Dezember 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________, Departement Soziales,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2019
(TB190126-O/U/BUT).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete Strafanzeige gegen B.________, Stadträtin der Stadt Winterthur, C.________, Stadtpräsident der Stadt Winterthur, D.________, Stadtschreiber der Stadt Winterthur, E.________, Gemeinderätin der Stadt Winterthur, und F.________, Mitarbeiter des Departements Soziales der Stadt Winterthur, wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, "Prozessbetrugs" usw. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 5. September 2019 die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten ersichtlich seien.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die III. Strafkammer legte ausführlich dar, weshalb keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Angeschuldigten ersichtlich seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli