BGer 5A_987/2019
 
BGer 5A_987/2019 vom 06.12.2019
 
5A_987/2019
 
Urteil vom 6. Dezember 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Wallis,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk - Westlich Raron.
Gegenstand
Parteientschädigung (Besuchsrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. November 2019 (C1 18 310 C2 18 54).
 
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern des 2013 geborenen C.________, welcher mit Verfügung der KESB Leuk - Westlich Raron vom 2. September 2014 bei einer Pflegefamilie platzierte wurde.
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Kinderarztes schränkte die KESB mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 das Besuchsrecht der Eltern auf fünf Stunden an jedem zweiten Sonntagnachmittag ein.
Auf Beschwerde der Eltern hin fasste das Kantonsgericht Wallis die Regelung mit Entscheid vom 21. November 2019 dahingehend neu, dass es je ein Besuchsrecht an jedem dritten Wochenende von 10 Uhr bis 18 Uhr gewährte. Es auferlegte die Gerichtskosten den Eltern hälftig und sah von Parteientschädigungen ab.
In Bezug auf die verlangte Parteientschädigung reichte der Vater am 3. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren, Ziff. 4 des Entscheides des Verwaltungsgerichtes (gemeint: des Kantonsgerichtes) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, die Höhe der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bestimmen. Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
 
Erwägungen:
1. Die (anwaltlich verfasste) Beschwerde ist nicht unterschrieben. An sich wäre sie deshalb zur Verbesserung zu retournieren (Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG). Dies würde jedoch insofern prozessualen Leerlauf bedeuten, als auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausdehnung des Besuchsrechtes auf acht Stunden sei ein zentrales Anliegen gewesen und der angefochtene Entscheid stelle deshalb einen wichtigen Erfolg dar. Dennoch habe das Kantonsgericht eine Parteientschädigung abgelehnt und dazu bloss festgehalten, "ein Anspruch sei nicht gegeben", ohne dies zu begründen. Der Entscheid sei mithin nicht nachvollziehbar.
Die Behauptung des Beschwerdeführers ist augenfällig falsch: Das Kantonsgericht hat explizit und nachvollziehbar begründet, wieso es keine Parteientschädigung gewährte, indem es festhielt, dass es auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und nicht auf Art. 106 ZPO abstelle, und indem es erwog, dass die Anordnung der KESB grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei und die Trennung der Eltern ohnehin eine Neuregelung des Besuchsrechts erforderlich gemacht habe, weshalb ein Anspruch auf Parteientschädigung nicht gegeben sei.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Auf sie kann mithin nicht eingetreten werden und der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der unzureichenden Begründung von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Leuk - Westlich Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli