Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_574/2019
Urteil vom 9. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Straub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00139).
Sachverhalt:
A.
Der indische Staatsangehörige A.________ (geboren 1986) reiste am 4. August 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Er erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und ab dem 4. Februar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 28. Februar 2014 verlängert wurde. Im Februar 2014 schloss er seine Ausbildung mit einem Masterdiplom IT in E-Business ab.
Am 14. Februar 2014 heiratete A.________ in Dänemark die portugiesische Staatsangehörige B.________ (geboren 1994), die zuvor am 5. Februar 2014 in die Schweiz eingereist war und am 13. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalten hatte. Am 6. Mai 2014 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
A.________ wurde am 22. September 2017 zu seiner Ehe befragt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe. Mit Verfügung vom 18. April 2018 widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung, da es aufgrund der Abklärungen von einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ausging und einen persönlichen oder nachehelichen Härtefall verneinte. Gleichzeitig widerrief es auch die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau.
Am 7. September 2018 liess sich A.________ von seiner portugiesischen Ehefrau scheiden.
B.
Den gegen die Verfügung vom 18. April 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Januar 2019 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 17. April 2019).
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. Juni 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. April 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen resp. zu verlängern. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Juni 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) geltend und beruft sich zudem auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Er macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, da es sich bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen Ermessensentscheid handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er jedoch zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im Rahmen der erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind dabei Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV), einen Verstoss gegen Treu und Glauben und den Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns (Art. 9 bzw. Art. 5 BV) sowie eine Herabsetzung seiner Menschenwürde (Art. 7 BV), insofern als die Vorinstanz den Umstand, dass er von einer privaten Hochschule in die Schweiz gelockt und um Schulgebühren betrogen worden sei, nicht beachtet habe und willkürlich davon ausgegangen sei, er könnte die Kosten für die Behandlung seiner rheumatischen Erkrankung in Indien bezahlen. Diese Rügen zielen im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids und die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ab und können folglich nicht gehört werden. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet war, macht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG geltend.
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Diese Aufenthaltsansprüche knüpfen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 11). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 11).
3.2. Die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau wurden mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. April 2018 widerrufen. Die Eröffnung erfolgte an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie betreffend seine zu jenem Zeitpunkt vermutlich bereits nicht mehr in der Schweiz lebende Ehefrau durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Da die Verfügung nicht an die damals noch aktuelle Meldeadresse der Ehefrau versandt worden war, erwog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2019, es sei unklar, ob sie von der Verfügung Kenntnis erhalten habe und es müsse offenbleiben, ob der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Rechtskraft erwachsen sei. Unbesehen dieser Frage ist vorliegend festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat, zumal ihre bis am 4. Februar 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unterdessen erloschen ist, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er kann sich folglich nicht auf Art. 50 AIG berufen und hat somit keinen Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsregelung in der Schweiz (vgl. BGE 144 II 1 E. 4 S. 7 ff.; Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; zur Kritik vgl. THOMAS HUGI YAR, Personenfreizügigkeit und Scheitern der Ehe, in: dRSK, publiziert am 18. April 2018).
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c BV; BGE 144 I 266 E: 3.2 S. 272 mit Hinweisen).
4.2. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreift und es hierfür besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens bereits vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).
4.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte der Beschwerdeführer seit zehn Jahren und acht Monaten in der Schweiz gelebt. Für die Frage einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens durch den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zunächst abzuklären, ob dieser Aufenthalt rechtmässig war. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht durch Vortäuschen einer ehelichen Beziehung erschlichen habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein, und rügt insbesondere in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen).
Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe erstmals am 7. Juni 2019 erfahren, dass gegen ihn wegen dem Vorwurf der Scheinehe ermittelt werde, und er habe hierzu im bisherigen Verfahren nicht Stellung nehmen können. In Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung trifft dies jedoch offensichtlich nicht zu: Er wusste spätestens im Dezember 2017 vom Verdacht einer Scheinehe, als ihm das Migrationsamt zum beabsichtigten Bewilligungswiderruf unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Verdacht das rechtliche Gehör gewährte. Er konnte folglich bereits vor dem Entscheid des Migrationsamts erstmals zu diesem Vorwurf Stellung nehmen. Sofern sich seine Rüge auf ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren beziehen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Weiter macht er geltend, es habe keine individuelle Prüfung seines Falles stattgefunden.
Entgegen seiner Behauptung hat sich das Migrationsamt keineswegs auf "Copy-Paste-Ausführungen" beschränkt, sondern die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Indizien für eine Scheinehe zusammengetragen und unter Bezugnahme auf die in solchen Fällen anwendbaren Kriterien einen Entscheid gefällt. Es ist zulässig und mit Blick auf die Rechtssicherheit sinnvoll, dass die gemäss Rechtsprechung möglichen Indizien für eine Scheinehe jeweils gleichlautend formuliert werden. Der darauf folgenden Prüfung des Einzelfalls steht dies nicht entgegen. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Verweigerung der Einsicht in die Akten ähnlich gelagerter Fälle stellt keine Gehörsverletzung dar. Mit seinen appellatorischen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten von mit seinem Verfahren nicht verbundenen Fällen darzutun.
5.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisofferten abgelehnt habe. Wenn eine richterliche Behörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, liegt keine Verletzung der Verfassungsgarantie auf rechtliches Gehör vor (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: die Vorinstanz gelangte aufgrund der festgestellten Indizien zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nur zum Schein und zwecks Aufenthaltssicherung eine Ehe eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von Mitarbeitenden des Migrationsamt zu deren binationalen Ehen an dieser Einschätzung etwas hätte ändern können. Auch der geltend gemachte Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau im Sommer 2018 in die Schweiz zurückgekehrt sei und kurzzeitig in U.________ gearbeitet habe, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung umzustossen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung beabsichtigt gewesen oder gar erfolgt wäre.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.
6.1. Ob eine Scheinehe (auch "Umgehungsehe" oder "ausländerrechtliche Ehe") geschlossen wurde bzw. ob eine Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Zu diesen Indizien gehören unter anderem die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann, das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten, die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung (so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen), die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese tatsächlichen Feststellungen überprüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
Eine Scheinehe liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.; Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439; Urteil 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. Urteile 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1).
6.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Sie führte aus, nach Abschluss seiner Ausbildung hätte er kaum Chancen auf eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er habe seine Ehefrau nach wenigen persönlichen Treffen in Dänemark geheiratet, kurz nachdem sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich an keinerlei Einzelheiten der Hochzeit oder der angeblichen nachfolgenden Feier in der Schweiz erinnert. Ausserdem sei erstellt, dass die Ehefrau während und nach der angeblichen Ehegemeinschaft eine Liebesbeziehung zu einem Landsmann geführt und auf Facebook öffentlich Liebesnachrichten gepostet habe, wovon der Beschwerdeführer, obwohl er sie über Facebook kennengelernt haben wolle, angeblich nichts mitbekommen habe. Im Übrigen habe auch der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung gepflegt und sei anlässlich der Wohnungskontrolle im September 2017 mit seiner neuen Freundin angetroffen worden.
Soweit der Beschwerdeführer diesen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt oder sie als willkürlich bezeichnet, ohne dies näher zu begründen, genügen seine Ausführungen den erhöhten Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht und sind daher vor Bundesgericht nicht zu hören (vgl. E. 2.2 hiervor). Ebenfalls nicht relevant sind seine Ausführungen zu Punkten, auf welche sich die Vorinstanz gar nicht abgestützt hat. Die Behauptung, der Verdacht einer Scheinehe gründe lediglich auf der Ähnlichkeit mit anderen Fällen, trifft angesichts der bestehenden, den individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers betreffenden Indizien klarerweise nicht zu. Seine Ausführungen zu einzelnen Indizien vermögen diese sodann nicht zu entkräften: So trifft es zwar zu, dass er anlässlich seiner Befragung einige seiner Hochzeitsgäste aufzählte, dies wird indes von der Vorinstanz nicht bestritten und vermag den Umstand, dass er keinen einzigen Gast seiner Ehefrau nennen konnte, nicht zu erklären. Dass er von der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau nichts gewusst habe, weil er zwischen Januar 2011 und September 2016 auf Facebook nicht aktiv gewesen sei, widerspricht den Angaben, wonach er seine Ehefrau im Jahr 2013 via Facebook kennengelernt habe, und erklärt nicht, weshalb sie nicht ihre Ehe, sondern dafür umso mehr eine aussereheliche Beziehung publik machen sollte. Seine Vorbringen müssen als appellatorisch bezeichnet werden und sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
6.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung scheint ausgewogen und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente, verletzt kein Bundesrecht. Da es sich demnach um eine Scheinehe handelte und der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab März 2014 erschlichen hat, kann nicht von einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. E. 4.2 hiervor) ausgegangen werden. Es ist zu bezweifeln, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreifen würde. Im Lichte des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik und angesichts seiner Täuschung der Migrationsbehörden und seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.
7.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 (GebV VGr [in der bis 31. Mai 2019 gültigen Fassung]; LS 175.252) eine erhöhte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, da aufgrund der sehr umfangreichen und weitschweifigen Beschwerdeschrift ein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, da ihm die Rückkehr nach Indien drohe, wo ihn familiäre Schulden und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands erwarten würden, und da ihm die Vorinstanzen willkürlich die Beweislast übertragen hätten, habe er sich in seinen Rechtsschriften ausführlich wehren müssen. Die Gerichtsgebühr sei deshalb zu reduzieren.
Der gerügte Eingriff in kantonales Recht kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit Einschluss der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96). Überprüft werden kann insoweit nur, ob die angefochtene Gerichtsgebühr auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob die Gebührenverordnung oder ihre Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60). Hinsichtlich der Verletzung von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer rügt nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Form eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dem Antrag auf Reduktion der Gerichtsgebühr kann nicht entsprochen werden.
8.
8.1. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.
8.2. Angesichts der Sach- und Rechtslage und der weitgehend den Sachverhalt betreffenden, wenig substantiierten Vorbringen bestanden vorliegend keine realistischen Erfoglsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 64 BGG), und die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass erst im Endentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege befunden worden ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub