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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_219/2019
Urteil vom 9. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2019 (ZK 19 526).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 24. September 2019 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2019 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht unterzeichnet. Auf eine Rücksendung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
Der Beschwerdeführer hat den per Einschreiben versandten angefochtenen Entscheid auf der Post nicht abgeholt. Das Obergericht hat ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. Oktober 2019 zugestellt gilt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist demnach am Montag, 18. November 2019 abgelaufen (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 4. Dezember 2019aufgegebene Beschwerde ist verspätet.
Der Beschwerdeführer gibt zu, dass die Beschwerdefrist verstrichen ist. Er macht jedoch geltend, dies sei unverschuldet geschehen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG) stellt er nicht. Ein solches müsste denn auch abgewiesen werden. Er macht geltend, er habe nicht reagieren können, da er im Moment im Ausland sei, weil es seiner Verlobten während ihrer Schwangerschaft sehr schlecht gegangen sei, die Geburt Anfang Dezember anstehe und in Mexiko stattfinden werde. Abgesehen davon, dass er jeglichen Beweis für seine Darstellung schuldig bleibt, behauptet er damit keine Umstände, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten: Mit der Zustellung von Sendungen durch das Obergericht musste er rechnen, nachdem er selber Beschwerde erhoben hatte. Demgemäss hätte er für den Fall seiner Abwesenheit Vorkehrungen treffen müssen, damit ihm Sendungen zugestellt werden können und er fristgerecht darauf reagieren kann. Dass ihm solche Vorkehrungen nicht möglich gewesen wären, macht er nicht geltend.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen (Art. 116 BGG) und er setzt sich auch in keiner Art und Weise mit der entscheidenden obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach er sich erstinstanzlich zu spät habe vernehmen lassen, seine Stellungnahme deshalb nicht beachtet worden sei, alle oberinstanzlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Folge neu und deshalb unzulässig seien und es damit an einer genügenden Beschwerdebegründung fehle. Auch die Beschwerde an das Bundesgericht enthält demnach keine genügende Begründung bzw. keine genügenden Rügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg