Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1332/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachverfahren nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme; Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB; Entlassung aus der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. November 2019 (SBK.2019.197+198).
Sachverhalt:
A.
Infolge einer Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Pornografie ordnete das Obergericht des Kantons Aargau am 3. September 1997 gegen den bereits mehrfach einschlägig vorbestraften A.________ die Verwahrung sowie eine ambulante Massnahme an. Letztere wurde in der Folge stationär vollzogen und am 8. Juli 2014 letztmals um 4 Jahre verlängert.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hin erwirkte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg vor Ablauf der Massnahme im Sommer 2018 die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft. Am 21. Mai 2019 ordnete das Bezirksgericht Brugg nach Durchführung einer Verhandlung sowie Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens eine stationäre Massnahme für die Dauer von 18 Monaten an und verlängerte die Sicherheitshaft einstweilen bis 20. November 2019. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, womit sie die Verwahrung, eventualiter die Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre beantragt hatte, am 15. November 2019 ab. Die Beschwerde von A.________ hiess es teilweise gut und ordnete für 5 Jahre eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Ausserdem erteilte es ihm für die Dauer der Behandlung die Weisung, jeglichen Kontakt zu Kindern unter 16 Jahren zu unterlassen und sich in ein betreutes Wohnen zu begeben. Schliesslich ordnete das Obergericht die Entlassung von A.________ aus der Sicherheitshaft an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, A.________ sei zu verwahren, bzw. es sei für 5 Jahre eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen oder diese entsprechend zu verlängern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A.________ sei in Sicherheitshaft zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. A.________ wurde eingeladen, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern, worauf er eine Stellungnahme eingereicht hat.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Anordnung einer ambulanten Massnahme; sie verlangt eine stationäre Massnahme resp. die Verwahrung des Beschuldigten.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind.
1.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB kommt nur als "ultima ratio" bei besonders schweren Straftaten in Frage (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; Urteil 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
1.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.2.3).
1.1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 9 BV (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie eine mit Weisungen und Bewährungshilfe verbundene ambulante Massnahme für ausreichend hält, um dem vom Beschuldigten ausgehenden moderaten Rückfallrisiko sowie seinen eigenen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Sie stützt sich dabei nachvollziehbar auf die Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen, den sie persönlich anhört.
Demnach könne von einer weiteren Therapie nur der Erhalt des Erreichten erwartet werden. Aus therapeutischer Sicht sei aber keine stationäre Massnahme erforderlich. Vielmehr könne der sichernde Aspekt auch ambulant, in Form zusätzlicher Anordnungen, erreicht werden, zumal sich aus dem bisherigen Vollzugsverlauf und dem Verhalten des Beschuldigten bei Vollzugslockerungen auf eine deutliche Abnahme der Rückfallgefahr schliessen lasse. Diese liege unter Berücksichtigung des Alters des 1943 geborenen Beschuldigten sowie der zunehmend geringeren "Verfügbarkeit" potenzieller Opfer sicher unter 50 %, nicht aber unter 10 %. Mit Bezug auf sog. Hands-on-Delikte bestehe ferner eine Anlaufzeit, sodass bei einmaligen Expositionen oder Risikosituationen kaum mit erneuter Delinquenz zu rechnen sei. Die Vorkommnisse betreffend Kinderpornografie (sog. Hands-off-Delikte von 2010 und 2016) seien keine eigentlichen Rückfälle, sondern Rückfälle in "deliktsrelevantes" Verhalten gewesen. Die Erwartung, dass den gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen auch im Rahmen einer richtig ausgestalteten ambulanten Massnahme hinreichend Rechnung getragen werden könne, erscheine im Übrigen, so die Vorinstanz, nicht nur vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen berechtigt. Sie sei auch mit früheren Einschätzungen anderer Gutachter vereinbar. Wichtig seien aber Kontroll- und Überwachungsmassnahmen, weshalb dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Massnahme mit derzeit grundsätzlich wöchentlichem Therapieintervall eine Bewährungshilfe zu geben und ihm Weisungen zu erteilen seien.
1.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt oder das ihr bei der Wahl der anzuordnenden Massnahme bzw. einer Verwahrung zustehende Ermessen überschritten hätte. Daraus erhellt klar, dass der Sachverständige eine stationäre Massnahme nicht für erforderlich hält, um dem deutlich unter 50 % liegenden Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten hinreichend zu begegnen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für eine Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 StGB seien nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nimmt sie namentlich keine qualifizierte Gefahr im Sinne von Abs. 1 lit. b der vorgenannten Bestimmung an, was sie unter Hinweis auf den Gutachter nachvollziehbar begründet. Es kann offenbleiben, ob das Erstgericht zu Recht "eine gerade noch ausreichende" qualifizierte Gefahr bejaht hat, bzw. ob eine derartige Abstufung überhaupt zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterlich und vorinstanzlich als moderat eingestufte Rückfallgefahr als aus ihrer Sicht viel zu tief beurteilt, beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sichtweise zu erörtern, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt (oben E. 1.1.3). Sie lässt zudem - auch mit Blick auf die Therapierbarkeit resp. die Wahrscheinlichkeit einer Risikominderung - die begleitenden Massnahmen ausser Acht, welchen gemäss nachvollziehbarer Einschätzung von Gutachter und Vorinstanz ebenfalls erheblich risikomindernde Bedeutung zukommen und unter deren Berücksichtigung eine relevante Risikoreduktion jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu Recht das Alter des mittlerweile 76-jährigen Beschuldigten sowie, dass der über 23 Jahre dauernde Freiheitsentzug infolge mehrheitlich stationärer Massnahmen im Verhältnis zur den diesen zugrunde liegenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren sehr lange erscheint. Ebenfalls zu Recht beachtet die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass die 2010 und 2016 begangenen Straftaten "nur" sog. Hands-off-Delikte betrafen und gemäss Gutachter keine eigentlichen Rückfälle darstellten. Eine diesbezügliche Rückfallgefahr rechtfertigt die Fortsetzung einer stationären Massnahme oder gar die Anordnung einer Verwahrung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zudem klarerweise nicht, was die Beschwerdeführerin nicht darlegt. Jedenfalls begründet dies keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids.
1.4. Nach dem vorstehend Gesagten ist auch die vorinstanzlich angeordnete Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft rechtens. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin basieren auf einer eine Verwahrung oder stationäre Massnahme rechtfertigenden Rückfall- bzw. Fortsetzungsgefahr, welche die Vorinstanz nachvollziehbar verneint. Darauf ist nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf angemessene Parteientschädigung für seine Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Gleiches gilt mit Erlass des Urteils in der Sache für das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde respektive für das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau bezahlt dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners Fr. 500.-- Parteienschädigung.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt