BGer 9C_654/2019 |
BGer 9C_654/2019 vom 10.12.2019 |
9C_654/2019 |
Urteil vom 10. Dezember 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2019 (IV.2018.00104).
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Sachverhalt: |
A. Dem 1967 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. September 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die 2003 und 2009 angehobenen Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.
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Anlässlich einer 2015 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle u.a. ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Zentrum B.________ vom 17. Juni 2016. Gestützt darauf wurde vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen Rente mangels weiterhin bestehender anspruchsbegründender Invalidität angekündigt, wogegen A.________ Einwendungen erhob. Am 1. Dezember 2017 wies die Verwaltung den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen hin und führte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurden die Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats eingestellt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2017 sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur "Durchführung eines rechtsgültigen Abklärungs-Eingliederungsverfahrens unter allen, je nach Entwicklung in Betracht fallenden Rechtstiteln," und zu anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die durch die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2017 revisionsweise verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigt hat.
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2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht bejahte eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit erheblicher Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit - und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - im entscheidwesentlichen Zeitraum zwischen der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2001 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2000) und derjenigen vom 22. Dezember 2017 (Aufhebung der bisherigen Rente auf Ende Januar 2018). Es gelangte dabei namentlich zum Schluss, gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten des Zentrums B.________ vom 17. Juni 2016 könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich zwar weiterhin ausserstande sehe, seinen angestammten Beruf als Lagerist auszuüben, ihm eine leidensangepasste, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit aber wieder im Umfang von 70 % zumutbar sei. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen der derart festgestellten eingeschränkten Leistungsfähigkeit wurde schliesslich erwogen, es sei einem Valideneinkommen von Fr. 69'660.- ein Invalideneinkommen von Fr. 46'971.- gegenüberzustellen, woraus ein - nunmehr rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 33 % resultiere.
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3.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach für eine zwischenzeitlich eingetretene, in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsame Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des kantonalen Gerichts setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem vorangehenden Entscheid eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflussen. Das ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall.
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3.2.1. Unbehelflich ist zum einen der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdegegnerin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ein treuwidriges Verhalten im Sinne eines nicht korrekt durchgeführten Vorbescheid- respektive Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorzuwerfen. Vielmehr wurde dem Versicherten, wie bereits vorinstanzlich einlässlich dargelegt, mittels Vorbescheids (vom 6. Dezember 2016) die beabsichtigte Rentenaufhebung angekündigt mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin werde auf Grund des langjährigen Rentenbezugs den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gesondert prüfen. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ab 21. August 2017 Integrationsvorkehren in Form eines Belastbarkeitstrainings im Montagebereich, welches er indessen am 9. November 2017 abbrach. Daraufhin erklärte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen am 22. November 2017 als (frühzeitig) abgeschlossen und wies den Versicherten am 1. Dezember 2017 - bevor am 22. Dezember 2017 die Rentenaufhebung verfügt wurde - auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin (Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar - und geht auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor -, inwiefern der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den prozessualen Ablauf formelle Mängel vorzuwerfen sein sollten. Im Gegenteil hatte der Versicherte verschiedentlich Gelegenheit, sich zu den einzelnen Verfahrensschritten vernehmen zu lassen, wovon er denn auch Gebrauch machte.
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3.2.2. Ebenso wenig vermögen sodann die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwertbarkeit der ihm ärztlicherseits als zumutbar bescheinigten Restarbeitsfähigkeit respektive der ihm noch offen stehenden Möglichkeiten zur Selbsteingliederung geäusserten Zweifel die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.
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3.2.3. Schliesslich ist nicht erkennbar, worin die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen betreffend der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen bestehen sollte. Einerseits hatte die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nachweislich wirtschaftliche und nicht gesundheitsbedingte Gründe, weshalb der damalige Lohn keine geeignete Richtgrösse zur Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Überdies wurde dieses durch das kantonale Gericht auf Fr. 69'660.- und nicht, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf die Annahmen der Beschwerdegegnerin moniert, auf Fr. 66'852.40 festgesetzt. Zum andern lässt sich, was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, auch der - als Rechtsfrage frei zu überprüfende (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2007 E. 4.2 mit Hinweisen) - vorinstanzliche Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn nicht beanstanden. Selbst bei einer Verminderung des statistisch erhobenen Ansatzes um 10 % - ein höherer Abzug liesse sich angesichts der konkreten Gegebenheiten so oder anders nicht rechtfertigen - ergäbe sich im Übrigen mit einem Invalidenverdienst von Fr. 42'274.- keine rentenbegründende Invalidität (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
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3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Dezember 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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