BGer 1C_606/2019 |
BGer 1C_606/2019 vom 11.12.2019 |
1C_606/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Mai 2019 (300.2019.21).
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Erwägungen: |
Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Mai 2019.
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Mit Verfügung vom 20. November 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 2. Dezember 2019 ansetzen, um das angefochtene Urteil einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
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A.________ hat diese ihm als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung nicht abgeholt und innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, und zwar, weil die Säumnis offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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