Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1159/2019
Urteil vom 11. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 19 112).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nach Strafanzeigen gegen B.________, einen Zivilgerichtspräsidenten, die Erste Staatsanwältin, einen Staatsanwalt sowie gegen sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nahm die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren am 29. März 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Beschluss vom 8. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
3.
Im Kanton Basel-Landschaft haften gemäss § 13 Abs. 1 KV/BL (SR 131.222.2) Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben (vgl. auch § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS 105]). Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (vgl. § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz). Der Beschwerdeführer hat folglich keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den angeblich fehlbaren Zivilgerichtspräsidenten, die Erste Staatsanwältin, einen Staatsanwalt sowie die Mitglieder des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sondern allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche, welche öffentlich-rechtlicher Natur wären und nicht in einem Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Ob und allenfalls welche Zivilforderungen er gegen B.________ geltend machen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er benennt keinerlei konkrete Forderung, die sich unmittelbar aus dem angeblich strafbaren Verhalten des Beschuldigten herleiten liesse. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Kantonsgerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens darauf auswirken könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Kosten aus den diversen Verfahren, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist, stellen keinen unmittelbar durch die angeblichen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und vermögen keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen.
Der Beschwerdeführer ist mangels (Begründung der) Legitimation nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
4.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Voreingenommenheit vor. Inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte, lässt sich seinen Ausführungen indessen nicht ansatzweise entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt. Im Übrigen beweist ein Entscheid, mit welchem ein Betroffener nicht einverstanden ist, noch nicht, dass die ihn fällende Behörde voreingenommen war. Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht die Verletzung von diversen Menschen- und Grundrechten, Rechtsbehinderung, Rechtsverweigerung und die Begehung von Straftaten vorwirft, beschränken sich seine Ausführungen auf pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen, welche die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ohnehin zielen seine Anschuldigungen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Auf das Vorbringen, es seien Einvernahmen und Untersuchungen verweigert worden, ist auch nicht einzutreten. Das Vorbringen deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der (vorliegenden) Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine Einvernahmen stattfanden.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill