BGer 6B_149/2019 |
BGer 6B_149/2019 vom 11.12.2019 |
6B_149/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2018 (4M 17 47).
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Sachverhalt: |
A. |
Das Kantonsgericht Luzern sprach - dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 24. Januar 2017 insofern folgend - A.________ des mehrfachen Herstellens von Pornografie zum eigenen Konsum schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre). Ausserdem befand es über den Verbleib von sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern und die Vernichtung von gesicherten Daten (Urteil vom 15. Oktober 2018).
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B. |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Pornografie zum eigenen Konsum freigesprochen zu werden. Ausserdem sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung von Datenträgern resp. die Vernichtung von polizeilich gesicherten Daten anordnet und ihm die Möglichkeit einräumt, die nicht inkriminierten, privaten und nicht pornografischen Daten von zwei sichergestellten und beschlagnahmten externen Festplatten gegen Vergütung des Aufwands auf einen separaten Datenträger zu seinen Handen kopieren zu lassen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung über die angefochtenen Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft beantragen Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Art. 197 Abs. 5 StGB stellt u.a. die Herstellung von pornografischen Bildaufnahmen zum eigenen Konsum unter Strafe, wenn sie sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben (zur Tathandlung des Herstellens durch Kopieren einer Vorlage auf ein Speichermedium vgl. BGE 131 IV 16 E. 1.3 und 1.4 S. 20 ff.).
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Gegenstand des Strafverfahrens sind Filme, die der Beschwerdeführer am 27. November 2014 auf eine Festplatte kopiert hat. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllen 132 Videodateien objektive Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 197 Abs. 5 StGB. Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation.
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1.2. Die Vorinstanz bringt die Filmsequenzen, die sie als im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB pornografisch einstuft, auf folgenden gemeinsamen Nenner: Die gezeigten Gewalthandlungen bestünden regelmässig aus Schlägen mit der flachen Hand oder verschiedenen Gegenständen wie Kochlöffeln, Stöcken und biegsamen Ruten, Peitschen und Gürteln auf das nackte Gesäss entkleideter oder teilweise entkleideter junger Frauen. Die Kamera fokussiere jeweils auf das Gesäss, wo sich während des Schlagens Hämatome, Striemen und teilweise auch blutende Wunden bildeten. Dieses Mass an Gewalt komme in allen streitgegenständlichen Videos vor. Einige Filme enthielten gar noch heftigere Gewaltdarstellungen. Die dargestellte Verletzung der körperlichen Integrität gehe zweifellos über blosse Tätlichkeiten hinaus. Die Frauen schrien, wimmerten oder stöhnten jeweils und täten so ihre erheblichen Schmerzen eindeutig kund. Verschiedene Filmsequenzen wirkten sehr realistisch. Die Misshandlungen seien zwar gespielt. Teilweise könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich um echte Schläge handle.
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Zur Frage, ob die streitgegenständlichen Darstellungen den Tatbestand sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten erfüllen, erwägt die Vorinstanz, Pornografie erfasse nicht bloss (eigentliche) sexuelle Handlungen. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisierung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründe hier die Strafbarkeit. Ein offensichtlicher "Sexualbezug" der tatbeständlichen Gewalthandlungen genüge.
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1.3. |
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 197 Abs. 5 StGB erfordere das gleiche Mass an Gewalt wie Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen). Da dies auf die inkriminierten Filmszenen nicht zutreffe, könne auch keine verbotene Gewaltpornografie vorliegen.
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1.3.2. Nach Art. 135 StGB macht sich u.a. strafbar, wer Bildaufnahmen herstellt, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Dieser Straftatbestand erfasst nur Darstellungen
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Im sensiblen Lebensbereich der Sexualität ist das Korrumpierungspotential von Gewaltdarstellungen grundsätzlich grösser als in anderen Zusammenhängen. Durch die Verbindung von Sexualität und Gewalt ist die Schwelle, ab welcher die Menschenwürde angegriffen wird, offenkundig nicht erst dann erreicht, wenn die Gewalt das in Art. 135 StGB geforderte exzessive Mass erreicht. Jedenfalls dann, wenn die im pornografischen Erzeugnis gezeigte Gewalttätigkeit nicht im offenkundigen gegenseitigen Einvernehmen der Protagonisten ausgeübt wird, ist die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB weniger nach der Schwere der Gewalt als vielmehr nach ihrer erniedrigenden Wirkung zu beurteilen (Urteil 6B_875/2008 vom 12. November 2008 E. 2; BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 197 StGB; ALESSANDRA CAMBI FAVRE-BULLE, Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N 60 zu Art. 197 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob das Tatbestandselement der "sexuellen Handlung mit Gewalttätigkeiten" in Form einer gewalttätig ausgeführten sexuellen Handlung (namentlich einer Vergewaltigung; KOLLER, a.a.O., S. 231) verwirklicht ist, oder ob je eigenständige (sexuelle und gewalttätige) Handlungselemente szenisch verbunden dargestellt werden.
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1.3.3. Es steht ausser Zweifel, dass es sich bei den zu beurteilenden Filmszenen nicht um nach Art. 135 StGB verbotene Darstellungen handelt. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz indes zu Recht davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Filmszenen (vgl. E. 1.2) die Gewaltschwelle nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB deutlich überschreiten.
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1.4. |
1.4.1. Nach dem Beschwerdeführer schafft der Umstand, dass in der Darstellung der betreffenden Filme junge Frauen nach Belieben geschlagen werden, nicht zwingend einen sexuellen Kontext; weder Sadismus noch das Ausnutzen von Abhängigkeiten sei ohne Weiteres sexuell motiviert. Peitschen- oder Rutenhiebe auf das entblösste Gesäss einer Person stellten keine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB dar. Wenn überhaupt, werde der Sexualbezug lediglich insinuiert.
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Die Vorinstanzerwägt, Szenen, in welchen die Kamera während des Schlagens regelmässig auf das nackte Gesäss, teilweise mit sichtbarem Genitalbereich, halte, seien objektiv darauf ausgerichtet, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Dass der Genitalbereich der Frauen nur ausnahmsweise einbezogen sei, schliesse den sexuellen Kontext keineswegs aus. Auch wenn die Darstellungen von der Gewaltanwendung dominiert würden, sei deren gleichzeitiger Sexualbezug offensichtlich. Augenfällig sei, dass die sog. "Spanking"-Szenen kein einvernehmliches Handeln zeigten, sondern zwischen dem Schlagenden und den geschlagenen Frauen in der filmischen Darstellung ein Machtgefälle oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von einvernehmlichen Sadomasochismus-Spielen könne nicht die Rede sein. Es gehe um Entwürdigung und Erniedrigung der "Bestraften". Die oftmals gefesselten Frauen seien den misshandelnden Männern (selten einer weiblichen Respektsperson) ausgeliefert. Die Frauen würden dadurch zu einem blossen Sexualobjekt, und es stehe im Belieben der Peiniger, ihr sadistisches Verlangen auszuleben. Der Umstand, dass dürftige Rahmenhandlungen das Geschehen in einen bestimmten historischen Kontext stellten, begründe keinen "schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert", welcher den Videos die pornografische Eigenschaft nehmen würde (vgl. Art. 197 Abs. 9 StGB; BGE 131 IV 64 E. 10.1.3 S. 68). Der historische Hintergrund sei bloss ein Vorwand, um sexuelle Gewalt darzustellen.
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1.4.2. Mit Blick auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Aspekte können in sexuellen Kontexten schon Darstellungen minderschwerer Gewaltanwendung unter Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB fallen (oben E. 1.3). Gegebenenfalls handelt es sich um Der Wortlaut von Art. 197 Abs. 5 StGB legt auf den ersten Blick nahe, dass das qualifizierende Element - hier die Gewalttätigkeiten - auf eine Darstellung treffen müsse, die schon unabhängig von der Gewaltkomponente pornografisch (im Sinne von Abs. 1) ist. Ein solch absolutes Verständnis wäre indes zu eng. Das strenge Legalitätsprinzip strafrechtlichen Zuschnitts, wonach eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB), führt im Prinzip zur Bindung an einen klaren Wortlaut des Gesetzes; davon ist allerdings (auch zulasten des Beschuldigten) abzuweichen, wenn der Sinn der Strafbestimmung resp. die Wertungen des Gesetzgebers im Wortlaut unvollkommen zum Ausdruck kommen (BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274). In Fällen sexualisierter Gewalt - zumal wenn es sich nicht um einvernehmliche Sexualpraktiken handelt - kann sich eine Szene auch dann als besonders erniedrigend darstellen, wenn die allgemeinen Merkmale der Pornografie nicht vollständig gegeben sind. Hier folgt der qualifiziert pornografische Charakter der Darstellung mit Blick auf die Schutzzwecke schon unmittelbar aus der Verbindung einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (unten E. 1.4.3) mit Gewalt.
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Der Passus "Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1" bezieht sich somit auf die in Abs. 1 aufgeführten Träger (Medien) der pornografischen Darstellung (Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder Vorführungen), aber nicht notwendigerweise auch auf das Attribut "pornografisch". Das herkömmliche Merkmal von Pornografie - eine in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge - ist somit nicht in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist. Je ausgeprägter die Gewaltanwendung ist, desto weniger hohe Anforderungen gelten für den pornografischen Charakter des sexuellen Kontextes.
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1.4.3. Dieser Kontext besteht nach dem klaren Wortlaut der Strafnorm in "sexuellen Handlungen" (vgl. MARCO BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, 2008, Rz. 261 und 261a mit Hinweisen). Darunter sind sicherlich Vorgänge zu verstehen, die unter die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung fallen könnten (vgl. Art. 189 f. StGB: Beischlaf, beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen [vgl. DUPUIS ET AL., a.a.O., N 33 zu Art. 197 StGB). Einer sexuellen Handlung gleichzustellen sind Darstellungen, die einen augenfälligen sexuellen Bezug schaffen, so wenn der Genitalbereich von darstellenden Personen in aufdringlicher Weise zur Schau gestellt wird.
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1.4.4. Vorliegend handelt es sich um Darstellungen von Gewalt, deren erhebliche Intensität sich schon daraus ergibt, dass sie bei den Opfern körperliche Spuren hinterlässt (oben E. 1.2 und 1.3.3). In einem solchen Fall müssen die allgemeinen Merkmale von Pornografie nicht vollständig gegeben sein, zumal die - gemäss allgemeinem Pornografiebegriff - stattfindende Degradierung einer Person zu einem blossen Sexualobjekt in Fällen mit Gewaltanwendung zusätzlich erniedrigend wirkt (E. 1.4.2). Die vom Gesetz verlangten "sexuellen Handlungen", mit welchen die Gewalttätigkeiten einhergehen, sind daher nicht notwendig im Sinne von Geschlechtsverkehr, beischlafsähnlichen oder anderen (im engeren Sinn) geschlechtlichen Handlungen zu verstehen. Die in den inkriminierten Filmszenen gezeigte Gewalt ist sexuell konnotiert. Nach den - das Bundesgericht bindenden (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz zeigen die Szenen Schläge auf das nackte Gesäss, teilweise sei dabei auch der Genitalbereich sichtbar; die Schläge stellten sadistisch-sexuell motivierte Handlungen dar (vgl. oben E. 1.4.1). Ausgehend davon ist die Vorinstanz zu Recht von einem augenfälligen "Sexualbezug" ausgegangen. Solche Darstellungen sind Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gleichzustellen, die sexuelle Handlungen (mit Gewalttätigkeiten) zum Inhalt haben (Abs. 5; vgl. E. 1.4.3).
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1.5. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den inkriminierten Filmszenen objektiv um nach Art. 197 Abs. 5 StGB verbotene Pornografie.
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1.6. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum (Verbotsirrtum; Art. 21 StGB). Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Argumentation, es handle sich bei den infrage stehenden Darstellungen (mangels eines direkten, aufdringlichen Sexualbezugs) gerade nicht um "klassische" Pornografie, ist gegenstandslos. Nicht ersichtlich sind des Weitern zureichende Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer habe "aus den Erfahrungen der sozialen Wirklichkeit, insbesondere aus dem Umstand, dass solche Filme auf dem Markt frei zugänglich und käuflich sind", davon ausgehen dürfen, die fraglichen Filme seien erlaubt (Beschwerdeschrift Rz. 27 ff.). Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Szenen in einem bestimmten historischen Kontext abspielen, abzuleiten, die betreffenden Filme wiesen im Sinne von Art. 197 Abs. 9 StGB einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert auf.
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1.7. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches Herstellen von Pornografie zum eigenen Konsum als rechtens.
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2. |
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich angeordneten Einziehung und Vernichtung von sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern.
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2.1. Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 5 StGB werden die einschlägigen Gegenstände eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Die Einziehung setzt keine Strafbarkeit der Person voraus, hingegen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 197 StGB).
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2.2. Aus dem Gesagten folgt unmittelbar die Rechtmässigkeit der Einziehung der in der Sache streitgegenständlichen Filme.
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2.3. Darüber hinaus ordnet die Vorinstanz die Einziehung von Filmen an, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs gewesen sind.
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Das Herunterladen verbotener Pornografie war nicht angeklagt und daher nicht Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Weitern auch nicht des einschlägigen Besitzes schuldig, da auch dieser nicht angeklagt war. Es blieb bei einem Schuldspruch wegen Herstellung verbotener Pornographie (angefochtenes Urteil, S. 5 E. 1) durch Kopieren auf eine Festplatte (a.a.O., S. 13 E. 4.1). Diejenigen Filme, die die Vorinstanz aus prozessualen Gründen nicht auf ihre Tatbestandsmässigkeit nach Art. 197 Abs. 5 StGB hin zu prüfen hatte, durfte sie im Hinblick auf die Einziehung gleichwohl auf ihr Verbotensein hin überprüfen und - sofern der Besitz per se strafbar ist - die betreffenden Datenträger ohne Weiteres einziehen und vernichten lassen.
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2.4. Hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten externen Festplatte "Samsung Story Station" stellt die Vorinstanz fest, darauf befinde sich kinderpornografisches Bildmaterial im gelöschten Bereich. Weiteres verbotenes Filmmaterial sei dort nicht vorhanden. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit, die betreffende externe Festplatte gegen Vergütung des Aufwands auf einen separaten Datenträger kopieren und sich aushändigen zu lassen. Mache er davon keinen Gebrauch, werde die Festplatte eingezogen und vernichtet (angefochtenes Urteil, S. 34 E. 6.3.1).
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Dazu trägt der Beschwerdeführer vor, die in den Akten liegenden Videoprints der Dateien "000449.avi" und "000931.avi" liessen keinen strafrechtlich relevanten Inhalt erkennen. Die beiden Filme erfüllten auch nach Ansicht der Vorinstanz den Tatbestand der sexuellen Gewalt nicht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 17 E. 4.3.3). Wären die fraglichen Filme in anderer Weise strafrechtlich relevant, hätte die Vorinstanz dies so festgehalten. Offenbar habe sie im Rahmen der Prüfung, ob die Festplatte "Samsung Story Station" freizugeben sei, irrtümlich auf eine in den Untersuchungsakten festgehaltene Einschätzung seitens der Polizei abgestellt, die sie selber gar nicht teile.
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In der Tat ist unklar, wie es sich mit den Filmdateien "000449.avi" und "000931.avi" verhält. Dies ist aber nicht entscheidend: Grund für die Einziehung und Vernichtung der Festplatte sind Erkenntnisse der Polizei, wonach sich im gelöschten Bereich der Festplatte kinderpornografisches Material befunden habe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Polizei habe sich bei der Bewertung des Materials geirrt. In der Replik führt er aus, in den Untersuchungsakten fänden sich betreffend die Datei "000931.avi" "insgesamt sieben willkürlich ausgewählte Screenshots angeblicher Kinderpornographie". Die Screenshots zu beiden Filmdateien zeigten, dass es sich beim einen Film ("000931.avi") um einen gewöhnlichen Pornofilm und beim anderen ("000449.avi") um einen belanglosen Nudistenfilm handle. Damit macht der Beschwerdeführer nur geltend, die entsprechenden Videoprints liessen aus seiner Sicht keinen strafrechtlich relevanten Inhalt erkennen. Er legt nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, im gelöschten Bereich der Festplatte "Samsung Story Station" befinde sich kinderpornografisches Bildmaterial, aktenwidrig sei. Der Sachverhalt, wie er dem vorinstanzlichen Einziehungsbeschluss zugrundeliegt, bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
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2.5. Des Weitern stellt die Vorinstanz bei drei sichergestellten und beschlagnahmten DVD Inhalte fest, die im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und allenfalls Art. 197 Abs. 5 StGB verboten sind. Sie ordnet an, die Datenträger einzuziehen und zu vernichten.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO), wenn sie zu einem der eingezogenen Filme einzig festhalte, es handle sich dabei um einen Horrorfilm mit kaum erträglichen Gewalttätigkeiten an Menschen, der nach Art. 135 Abs. 1 StGB als verboten qualifiziert werden müsse, aber nicht darlege, weshalb der Film die Grenzen des Zulässigen überschreite. Es sei gerade ein typisches Merkmal eines Horrorfilms, den Zuschauer zu überraschen, bei ihm Schauder oder Ekel zu erregen und ihn bis zu einem gewissen Grad zu verstören. Die Vorinstanz setze sich auch nicht mit seinem im Berufungsverfahren erhobenen Einwand auseinander, er habe die betreffende DVD-Box bei einem "unverfänglichen Händler" legal erworben. Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der beiden weiteren DVD wiesen den sinngemäss gleichen Mangel auf. Mit der Feststellung allein, die eine DVD zeige u.a. einen Geschlechtsverkehr, in dessen Verlauf der Mann die Frau mit einem auf das Gesicht gedrückten Tuch ersticke, werde keine sexuelle Gewalt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB dargetan. Der geschilderte Handlungsablauf könnte genausogut Plot eines zu später Stunde im Fernsehen gezeigten Kriminalfilms sein. Zudem prüfe die Vorinstanz nicht, ob der Film möglicherweise im Sinne von Art. 197 Abs. 9 StGB schutzwürdig sei. Nach dieser Bestimmung sind Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Abs. 1-5 nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Bezüglich einer weiteren eingezogenen DVD moniert der Beschwerdeführer, mit der summarischen Beschreibung einer einzigen Filmszene, so verstörend diese auch anmuten möge, komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Vielmehr hätte sie auch hier einen möglichen schutzwürdigen kulturellen Wert prüfen und die beanstandete Szene im Kontext des gesamten Films werten müssen.
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Der Umfang der sachgerichtlichen Begründungspflicht richtet sich auch nach dem Gewicht und der Bedeutung des betreffenden Streitpunktes. Vorliegend geht es um die Einziehung oder Herausgabe von drei (aus fünf) DVD einer DVD-Box. Die Vorinstanz macht deutlich, die betreffenden Filme erfüllten den Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 resp. Art. 197 Abs. 5 StGB; sie begründet dies in einem Fall mit der Feststellung, der Film zeige kaum erträgliche Gewalttätigkeiten an Menschen, und in zwei weiteren Fällen, indem sie entscheidende Szenen in Kurzform schildert. Die Beschwerde kann nicht anhand genommen werden (Art. 42 Abs. 2 BGG), soweit der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Begründung mit Blick auf ihren konkreten Gegenstand so unzureichend sei, dass sie Bundesrecht verletze.
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Der Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei einem allfälligen kulturellen Wert der Filme nicht nachgegangen und habe sich mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass die gerichtlichen Entscheidmotive nicht in jedem Fall alle erdenklichen Gesichtspunkte abdecken und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen müssen; das Gericht kann sich auf die Behandlung derjenigen Aspekte beschränken, die im Einzelfall entscheidend sind (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Aspekt des kulturellen Wertes hätte vertiefen müssen. Der Beschwerdeführer substantiiert die betreffende Rüge denn auch nicht. Auf das Argument, er habe die fragliche DVD-Box bei einem grossen Händler legal erworben, ist die Vorinstanz in einem anderen Zusammenhang eingegangen (angefochtenes Urteil, E. 4.5.1 und 4.5.3). Sie musste die betreffenden Ausführungen nicht wiederholen. Ein Urteil kann gegebenenfalls auch hinreichend begründet sein, wenn sich das betreffende Entscheidmotiv aus anderen Erwägungen ergibt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; Urteil 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1).
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2.6. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Herausgabe von zwecks polizeilicher Auswertung kopierten Dateien beantragt wird.
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2.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen - soweit auf sie eingetreten werden kann -, was die Einziehung und Vernichtung von drei einzelnen DVD (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 4.1) betrifft. Das Gleiche gilt bezüglich der externen Festplatte "Samsung Story Station", wobei der Beschwerdeführer hier die Möglichkeit hat, die nicht inkriminierten Dateien vorher zu seinen Handen kopieren zu lassen (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 4.3). Hinsichtlich der externen Festplatte "Seagate" resp. den darauf befindlichen Dateien, die den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllen, ist das angefochtene Urteil ebenfalls zu bestätigen (vgl. dort S. 35 E. 6.3.5).
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3. |
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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