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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_834/2019
Urteil vom 11. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2019 (UE190050-/O/U/BEE).
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Niederkunft im Spital B.________ am 5. Januar 2018 wurde bei A.________ ein Dammschnitt (mediolaterale Episiotomie) vorgenommen.
Am 26. März 2018 stellte A.________ zusammen mit ihrem Ehemann gegen das Medizinalpersonal, welches sie während der Geburt betreut hatte, Strafantrag wegen Körperverletzung. Sie machen geltend, der Dammschnitt sei unnötig, ohne Einwilligung und unsachgemäss erfolgt. Es hätten sich daraus spätere Heilungsprobleme ergeben. Dadurch sei A.________ in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden, was einen ärztlichen Kunstfehler darstelle.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zog die vollständige Krankengeschichte von A.________ bei und holte anfangs Oktober 2018 bei der Universitätsklinik für Frauenheilkunde des Inselspitals Bern einen ärztlichen Bericht ein.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ab.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 18. September 2019 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zur Frage der Legitimation. Damit genügt sie den erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des in Frage stehenden Delikts ist indes ohne Weiteres ersichtlich, um welche Art von Forderungen es vorliegend geht. Allerdings ist es ohne weitere Abklärungen nicht offensichtlich, ob diese zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Das Spital B.________ ist ein Unternehmen der Stiftung C.________. Beim Spital B.________ handelt es sich um ein privates Akutspital mit öffentlichem Leistungsauftrag. Vorliegend braucht die Rechtsnatur allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht abschliessend geklärt zu werden, da ihre Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 Recht das Gutachten zu widerlegen), soweit sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (z.B. Beschluss S. 3 f. E. 1 zum Anspruch auf rechtliches Gehör) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der von der Staatsanwaltschaft eingeholte ärztliche Bericht sei unangemessen und nicht schlüssig. Die von ihr beanzeigten Personen hätten sie vorsätzlich schwer angegriffen. Sie hätten eine unnötige Episiotomie durchgeführt, ohne Rücksprache oder ausdrückliche Zustimmung sowie ohne Betäubung. Sie habe durch den Dammschnitt sehr viel Blut verloren, sei auf dem Boden zusammengebrochen und an ihren Geschlechtsteilen dauerhaft geschädigt worden. Sie habe zwei Fehlgeburten erlitten und es scheine, dass sie keine Kinder mehr bekommen könne. Nach der Geburt ihrer Tochter um 13.55 Uhr sei die mindestens zehnminütige APGAR-Untersuchung durchgeführt worden, bevor ihr das Baby dann um 14.05 Uhr - wie das eingereichte Foto belege - übergeben worden sei. Der CTG-Gurt sei nach der Geburt um ihren Bauch gewickelt geblieben. Somit seien es ihre eigenen Organe, die vom CTG-Gerät zwischen 13.55 Uhr und 14.05 Uhr aufgezeichnet worden seien. Im ärztlichen Bericht werde daher zu Unrecht davon ausgegangen, das CTG ihrer Tochter sei pathologisch gewesen, weshalb ein Dammschnitt nötig gewesen sei. Insofern stehe dieser Bericht auch im Widerspruch zum Operationsbericht vom 5. Januar 2018. Daher beantragt die Beschwerdeführerin die Erstellung eines zusätzlichen unabhängigen Berichts und die Einleitung einer vollständigen Untersuchung (Beschwerde S. 1 ff.).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, einen triftigen Grund, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen, bestehe nicht. Insbesondere sei die seitens der Beschwerdeführerin als falsch bezeichnete Einschätzung der CTG-Werte nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss als die Gutachterin komme bzw. die während/nach dem Geburtsvorgang gewonnenen Werte anders interpretiere, belege nicht, dass das bei der Fachperson eingeholte Gutachten zu beanstanden sei (Beschluss S. 7 E. 4.1). Insgesamt seien keine Vorbringen auszumachen, aufgrund welcher die vorliegende Begutachtung zu beanstanden wäre. Für die Behauptung, das CTG habe gegen Ende nicht die kindlichen Herztöne aufgezeichnet, sondern die inneren Organe der Beschwerdeführerin überwacht, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Die Einschätzung der Gutachterin sei nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig, ihre Erklärungen bzw. Schlussfolgerungen seien logisch, so dass darauf abzustellen sei. Das Ergebnis des Gutachtens sei eindeutig. Inwiefern der Geburtsbericht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen solle, sei nach Konsultation des Gutachtens nicht ersichtlich, weder aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials. Gemäss Gutachterin habe sich der kindliche Kopf in einer geburtshilflich schwierigen Lage befunden. Es habe die Gefahr gedroht, dass das ungeborene Kind ohne Intervention nicht mehr genügend Sauerstoff bekommen hätte, was die Werte der Überwachung der kindlichen Herztöne angezeigt hätten. Infolge seiner Kopfhaltung, die das Tiefertreten verzögert habe, hätte das Baby zu lange gebraucht, um aus eigener Kraft den Geburtskanal zu passieren, bzw. hätte dies vielleicht gar nicht geschafft. Ohne geburtsbeschleunigenden Dammschnitt hätte folglich die ernsthafte Gefahr bestanden, dass das ungeborene Kind - möglicherweise auch die werdende Mutter - erheblichen Schaden davon getragen hätten. Der Dammschnitt sei somit aufgrund der vorherrschenden Umstände notwendig gewesen; es gehe darum, dem Kind mit dem Dammschnitt den Ausgang aus dem Geburtskanal frei zu machen und einen drohenden Sauerstoffmangel zu verhindern. Die medizinischen Interventionen seien damit allesamt indiziert gewesen und zu Recht vorgenommen worden (Beschluss S. 8 E. 4.2 und E. 4.3.1 f.).
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Gutachterin lege zudem nachvollziehbar dar, dass eine Geburt und die damit vorzunehmenden medizinischen Schritte bzw. Eingriffe nicht immer planbar seien. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass bei Schwierigkeiten, die ein rasches Handeln verlangten, nicht zuerst eine Einverständniserklärung eingeholt werden könne. Vorliegend habe offensichtlich rascher Handlungsbedarf bestanden. Dass bei der Beschwerdeführerin für den Dammschnitt keine Einwilligung eingeholt worden sei, sei somit nicht zu beanstanden. Schon gar nicht sei ein strafbares Verhalten auszumachen. Auch in Bezug auf die Vornahme und Nachbehandlung des Dammschnitts seien im Gutachten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten auf Seiten des Medizinalpersonals zu erkennen. Dass bei der Beschwerdeführerin beim Heilungsprozess Schwierigkeiten aufgetreten und die Folgen des Dammschnitts für sie teilweise sehr einschränkend sowie beschwerlich gewesen seien, sei sehr bedauerlich. Gemäss Gutachterin sei dies aber nicht auf ein fehlerhaftes oder gar strafrechtlich relevantes Vorgehen des Medizinalpersonals zurückzuführen. Auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne wegen des Dammschnitts bzw. dessen nachgängiger Versorgung keine Kinder mehr kriegen, sei abwegig und werde durch die gutachterliche Einschätzung nicht bestätigt. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei an ihren Geschlechtsteilen dauerhaft geschädigt worden. Damit erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt (Beschluss S. 8 ff. E. 4.3.3-E. 5).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; Urteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2 S. 243; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f. und 285 E. 2.3 S. 287 f.). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesgericht führt zur Frage des Tatverdachts nicht ein eigentliches Beweisverfahren durch (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
3.3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (siehe Art. 42 Abs. 2 und Art 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweis).
3.4. Der angefochtene Beschluss verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zum Schluss gelangt, es liege ein klarer Sachverhalt vor und weshalb die angezeigte Straftat - die Körperverletzung - eindeutig nicht erfüllt sei. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es liege ein klarer Fall vor, unhaltbar sein soll. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ erwägt, dem Vorwurf der Unnötigkeit des Dammschnitts könne nicht stattgegeben werden und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das CTG des Kindes sei nicht pathologisch gewesen, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass im Operationsbericht vom 5. Januar 2018 erwähnt wird, das CTG sei physiologisch (normal) gewesen und dass sie gemäss dem von ihr eingereichten Ausdruck der Handyaufnahme am 5. Januar 2008 um 14.05 Uhr ihre Tochter im Arm hält. Zu erwähnen ist aber auch, dass gemäss Geburtsblatt das CTG in der Austreibungsphase pathologisch war. In Anbetracht der eindeutigen Einschätzung von Dr. D.________ ist es trotzdem nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer klaren Beweislage ausgeht. Die Ärztin führt in ihrem Bericht nämlich aus, in der letzten Phase der Geburt sei das CTG pathologisch gewesen, weshalb die Indikation zur raschen Entbindung vorhanden gewesen sei. Der Gutachterin stand bei der Erstellung ihres Berichts u.a. die gesamte Patientendokumentation der Beschwerdeführerin, und damit auch der vorerwähnte Operationsbericht sowie die CTG-Dokumentation, intrapartales CTG vom 5. Januar 2018, zur Verfügung. Die Ärztin kommt in eigener Würdigung dieser Dokumente zum Schluss, die Werte der Überwachung der kindlichen Herztöne würden zeigen, dass die Gefahr gedroht habe, dass das ungeborene Kind ohne Intervention nicht genügend Sauerstoff bekommen hätte. Den Unterlagen seien zahlreiche Faktoren zu entnehmen, welche für die Durchführung eines Dammschnitts sprechen würden, so die Einstellungsanomalie des kindlichen Köpfchens, die mehr Platz benötigt habe als eine regelrechte Einstellung, das verzögerte Tiefertreten des Köpfchens und die Anwendung des Vakuums bei pathologischen Herztönen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Geburtsbericht, mithin auch die darin genannte Geburtszeit von 14.05 Uhr, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen solle. Auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil 6B_285/2019 vom 3. Mai 2019 E. 2.2.4; je mit Hinweisen) verzichten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gebe keinen Grund, eine Episiotomie ohne Konsultation sowie ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Diesen ist im Übrigen nichts hinzuzufügen.
Insgesamt schützt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft somit zu Recht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini