BGer 8C_533/2019 |
BGer 8C_533/2019 vom 11.12.2019 |
8C_533/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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handelnd durch seine Mutter B.________,
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und diese vertreten durch Procap Schweiz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019 (IV 2018/94).
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Sachverhalt: |
A. Der 2011 geborene A.________ leidet an einem Dysmorphie-Syndrom mit partieller Monosomie bzw. partieller Trisomie 18, mit Anotie beidseits, mit Retro-/Mikrognatie, mit Sandalenfurche beidseits, mit 4-Fingerfurche links, mit Spaltwirbel Th10, mit Halbwirbel Th5 sowie mit Hypertelorismus, einem muskulären Ventrikelseptumdefekt, einer Restöffnung des foramen ovale sowie einer dysplastischen bikuspiden Aortenklappe mit Insuffizienz. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2012 für die Zeit ab dem 1. August 2011 bis 31. Mai 2014 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Am 24. November 2014 verfügte sie, dass A.________ rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis 30. April 2017 eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit ausgerichtet werde. Im Rahmen einer im Mai 2017 eingeleiteten Revision wurde ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2018 rückwirkend ab 1. Mai 2017 bis 30. November 2020 weiterhin eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit sowie neu ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zugesprochen.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2019 teilweise gut, indem es A.________ einen Intensivpflegezuschlag bei einem Betreuungsmehraufwand von mindestens sechs Stunden zusprach und die Sache zur Festsetzung des entsprechenden Betrages an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.
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Die IV-Stelle, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden ist nicht mehr streitig. Streitgegenstand bildet hingegen die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit verneinte.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades (Art. 9 ATSG; Art. 42 IVG in Verbindung mit Art. 35 ff. IVV), namentlich zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; An- und Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme [Art. 37 IVV]), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Hervorzuheben ist insbesondere Art. 37 Abs. 1 IVV, nach welcher Bestimmung die Hilflosigkeit als schwer gilt, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu ergänzen ist, dass sich die Revision der Hilflosentschädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV richtet (Urteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1).
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3.2.
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3.2.1. Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe, d.h. in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung, bestehen. Hauptbeispiel indirekter Dritthilfe ist die Aufforderung einer Drittperson an die versicherte Person, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f. mit diversen Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 42 - 42ter IVG).
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3.2.2. Gemäss Ziff. 8029 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, in der seit 1. Januar 2015 gültigen, hier anwendbaren Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 S. 346) ist indirekte Hilfe von Drittpersonen gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 4.2 und 4.3 S. 457 ff. sowie E. 10.2 S. 467 f.; Urteile 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt ferner nach Ziff. 8030 KSIH voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft.
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3.2.3. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteile 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2; 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Ziff. 8025 KSIH). Die Hilfe ist sodann erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteile 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.3; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2; Ziff. 8026 KSIH).
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3.2.4. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.; Urteil 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Urteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Ziff. 8086 KSIH).
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3.2.5. Die indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 28 und 35 ff. zu Art. 42 - 42ter IVG). Dauernde im Sinne einer nicht vorübergehenden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit ist etwa zu bejahen, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 35 zu Art. 42 - 42ter IVG mit Hinweisen). Eine Überwachungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Ziff. 8035 KSIH).
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4.
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4.1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung regelmässig und erheblich hilfsbedürftig ist und zudem der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Vorliegend ist einzig noch streitig, ob der Beschwerdeführer auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen; vgl. Ziff. 8015 ff. KSIH) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, woraus eine Hilflosigkeit schweren Grades resultieren würde.
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4.2. Bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen) liegt gemäss Kreisschreiben eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann die versicherte Person die Transfers selbständig vornehmen, liegt keine Hilflosigkeit vor. Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Aufstehen (Ziff. 8015 ff. KSIH).
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4.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest, sowohl die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als auch die befragte Klassenlehrperson des Beschwerdeführers hätten bestätigt, dass letzterer grobmotorisch nicht derart eingeschränkt sei, dass ihm das Aufsitzen/Abliegen/Aufstehen nicht möglich wäre. Im Abklärungsbericht vom 2. November 2017 sei angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer auf einen Tisch hochgeklettert sei. In Übereinstimmung damit sei die Mutter des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Revision selber davon ausgegangen, dass der Versicherte nicht auf ständige und erhebliche Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung Absitzen/Abliegen/Aufstehen angewiesen sei. Die indirekte Dritthilfe in der Form der reinen Anwesenheit in der Nacht falle gemäss dem Kreisschreiben explizit nicht unter die Lebensverrichtung Absitzen/Aufstehen/Abliegen. Demnach sei davon auszugehen, dass die reine Anwesenheit bis zum Einschlafen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Hilflosigkeit in diesem Bereich begründen könne. Die weiteren von den Eltern erwähnten Betreuungselemente wie das Beruhigen des Beschwerdeführers würden diesem ebenfalls nicht beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen helfen. Hinzu komme, dass auch gesunde Kinder gleichen Alters wie der Beschwerdeführer beim Einschlafen und möglicherweise auch beim Durchschlafen durchaus noch eine gewisse Anleitung benötigten. Für die Frage der Hilflosigkeit dürfe ohnehin nur der Mehraufwand zu gesunden gleichaltrigen Kindern berücksichtigt werden. Die von den Eltern geschilderten nächtlichen Schlafunterbrüche und das langwierige Prozedere bis zum Einschlafen des Beschwerdeführers seien dem Bereich der persönlichen Überwachung zuzuordnen. Auch wenn die von den Eltern geschilderten nächtlichen Schlafunterbrüche und das langwierige Prozedere bis zum Einschlafen des Beschwerdeführers für die Eltern verständlicherweise sehr aufwändig seien, so begründeten diese alleine noch keine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen.
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4.4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das ins Bett bringen des Beschwerdeführers und die Nächte seien sehr zeitaufwändig. Wegen seiner Behinderung schlafe der Versicherte nicht alleine ein. Aufgrund der Trennungsängste des Beschwerdeführers müsse jemand bei ihm bleiben, bis er eingeschlafen sei, da er sonst weine und wieder aufstehe. Auch nachts schreie er. Die Eltern müssten ihn wecken und beruhigen. Es dauere in der Regel eine halbe bis eine Dreiviertelstunde, bis er beruhigt sei und wieder einschlafe. Der Verweis auf die Ziff. 8017 KSIH beziehe sich auf eine kurze Anwesenheit beim Gang zur Toilette. Beim Beschwerdeführer gehe es nicht nur um eine kurze Anwesenheit beim Aufstehen. Die Eltern müssten auf ihn einwirken, ihn beruhigen und bei ihm sein, bis er wieder einschlafen könne, was sehr belastend sei. Es handle sich um eine regelmässige (tägliche) direkte und indirekte Dritthilfe beim Zubettgehen und beim nächtlichen Aufwachen bzw. Aufstehen und Wiedereinschlafen. Auch das Einschlafen gestalte sich beim Versicherten erheblich aufwändiger als bei einem gleichaltrigen Kind ohne Behinderung. Es gehe hier nicht nur um die blosse Anwesenheit einer Drittperson im Sinne einer Überwachung, sondern um ein aktives Handeln der Eltern.
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4.5. Aufgrund der willkürfreien und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdeführer rein motorisch fähig ist, die Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen vorzunehmen, so dass er dabei keine direkte Dritthilfe benötigt. Im Abklärungsbericht vom 2. November 2017 wurde dazu festgehalten, der Versicherte könne auf einem normalen Stuhl absitzen und wieder aufstehen. Auch der Transfer ins Bett gelinge ihm ohne fremde Hilfe. Der Junge habe keine grösseren grobmotorischen Einschränkungen, die ihn dabei hinderten. Der in der Beschwerde geltend gemachte Betreuungsaufwand der Eltern im Zusammenhang mit dem Einschlafen des Beschwerdeführers war vor Vorinstanz ebenfalls nicht umstritten. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei den erwähnten Tätigkeiten um eine indirekte Dritthilfe handelt. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine physische Selbständigkeit bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht genügt, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteile 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1).
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4.6. Zwar trifft zu, dass gemäss Kreisschreiben das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Aufstehen oder Abliegen (Ziff. 8017 KSIH mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 247). Auch wurde im vorliegenden Fall das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung bejaht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Kriterium um ein eigenständiges Bemessungskriterium handelt, welches sich nicht auf die allgemeinen Lebensverrichtungen bezieht. Zudem erschöpft sich der in der Beschwerde geltend gemachte Aufwand der Eltern nicht darin, den Beschwerdeführer beim Zubettgehen zu überwachen und bei dessen Aufstehen in der Nacht anwesend zu sein. Vielmehr müssen diese bei ihm bleiben, bis er eingeschlafen ist, da er sonst weint und wieder aufsteht. Wenn er nachts aufwacht, müssen die Eltern bei ihm sein, bis er wieder eingeschlafen ist, was gemäss Angaben der Mutter in der Regel eine halbe bis eine Dreiviertelstunde dauert. Dabei müssen sie ihn beruhigen, mit ihm reden, ihn in den Arm nehmen und streicheln. Diese Tätigkeiten gehen über eine blosse Anwesenheit und eine passive persönliche Überwachung hinaus. Auch in zeitlicher Hinsicht nimmt das Beruhigen des Versicherten mehr Zeit in Anspruch als beispielsweise ein Begleiten zur Toilette. Die Aufwendungen der Eltern im Zusammenhang mit der genannten Lebensverrichtung können daher nicht als bereits durch das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung abgegolten eingestuft werden.
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4.7. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhält, können auch gesunde Kinder gleichen Alters wie der Beschwerdeführer beim Ein- und Durchschlafen durchaus noch eine gewisse Anleitung benötigen. Für die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen darf denn auch nur der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden. Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und Notwendigkeit einer Überwachung. Dies trifft insbesondere bei der indirekten Hilfe zu. Jedes Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine allfällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht (KSIH Ziff. 8086 ff. mit Hinweis auf BGE 137 V 424).
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4.8. Genau dies ist vorliegend der Fall. Die von den Eltern geltend gemachten Aufwendungen gehen weit über solche Aufforderungen und Nachkontrollen hinaus. So ist gemäss den im Kreisschreiben erwähnten Richtlinien ein Mehraufwand betreffend regelmässigem Aufstehen nachts, um das Kind zurück ins Bett zu bringen und zu beruhigen, so dass das Kind im Bett fixiert werden muss, ab vier Jahren zu berücksichtigen. Bezüglich Einschlafrituale wird ein Mehraufwand ab acht Jahren berücksichtigt, wenn diese gesundheitsbedingt notwendig sind und ein normales Mass übersteigen (vgl. Anhang III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen). Zwar handelt es sich bei den Richtlinien gemäss deren Präambel lediglich um Orientierungswerte, von denen abgewichen werden kann. Zudem sind die im KSIH festgehaltenen Verwaltungsweisungen zwar für die Invalidenversicherung, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen).
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4.9. Gemäss Angaben der Eltern schläft der Beschwerdeführer nicht ein, wenn nicht jemand bei ihm ist und ihn beruhigt. Zwar muss er nicht im Bett fixiert werden. Die Aufwendungen der Eltern, bis er jeweils eingeschlafen ist, lassen sich aber durchaus damit vergleichen. Die Eltern müssen bei ihm bleiben, ihn beruhigen, mit ihm reden, ihn in den Arm nehmen und streicheln. Tun sie dies nicht, weint der Versicherte und steht wieder auf. Diese Bemühungen der Eltern, die eine halbe bis eine Dreiviertelstunde dauern, können als eigentliche Einschlafrituale bezeichnet werden, die auf die Behinderung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und daher als gesundheitsbedingt bezeichnet werden können. Nicht behinderte Minderjährige gleichen Alters müssen nicht jede Nacht mit einem derartigen Aufwand betreut werden, bis sie einschlafen. Die Vorinstanz hält dazu fest, die von den Eltern geltend gemachten Betreuungselemente würden dem Beschwerdeführer nicht beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen helfen. Dies trifft zu, da wie erwähnt der Beschwerdeführer selbständig aufstehen, absitzen und abliegen kann. Allerdings kann wie dargelegt eine Hilflosigkeit auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wie vorliegend zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (vgl. E. 4.5). Werden die Eltern des Beschwerdeführers nicht wie umschrieben tätig, liegt letzterer nicht ab und schläft nicht ein. Gemäss Kreisschreiben umfasst die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen auch das ins Bett gehen oder das Bett verlassen. Das Abliegen beim ins Bett gehen bezweckt, dass die versicherte Person schlafen kann. Der Beschwerdeführer ist daher bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen im Vergleich mit nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 hingewiesen werden, wo die elterliche Anleitung der versicherten Person hinsichtlich ihres Zubettgeh- und Aufstehrhythmus als indirekte Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen beurteilt wurde (E. 6.1). Ohne eine solche Anleitung hätte jene Versicherte zufolge zeitlicher Orientierungslosigkeit nur zur Unzeit geschlafen. Irrelevant ist dabei, dass in jenem Fall das Kriterium der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung noch nicht beurteilt worden war und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.2). Vorliegend geht die Betreuung der Eltern des Beschwerdeführers mit Bezug auf die hier strittige Lebensverrichtung über eine persönliche Überwachung hinaus (vgl. E. 4.6).
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4.10. Demnach ist eine Hilfslosigkeit auch im Bereich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu bejahen, so dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit verneinte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019 (ausser betreffend die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags bei einem Betreuungsmehraufwand von mindestens sechs Stunden; vgl. Dispositivziffer 1) und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2018 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit zugesprochen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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