BGer 8C_597/2019 |
BGer 8C_597/2019 vom 12.12.2019 |
8C_597/2019 |
Urteil vom 12. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Wüthrich,
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c/o Procap Schweiz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.292).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1963, ist gelernter Metzger. Nach mehreren Jahren Tätigkeit in seinem Beruf erwarb er das Diplom eines technischen Kaufmanns. In der Folge übernahm er auch Stellen mit Führungsaufgaben und war mit dem Einkauf und Verkauf betraut. Während einiger Jahre war er als Aussendienstmitarbeiter bei Versicherungen angestellt. Zuletzt war er als Betriebsleiter bei der B.________ AG beschäftigt. Zusammen mit seiner Ehefrau hielt er zudem verschiedene Tiere, unter anderem vier Pferde. Geplant war, später auf bereits erworbenem Land eine Pferdepension zu führen. Am 25. August 2004 erlitt A.________ einen Unfall auf der Weide. Ein Pferd scheute und durchbrach ein Zauntor. Dieses wurde aus den Angeln gehoben und stürzte um. Dabei wurde A.________, der das Pferd beobachtet hatte, zu Boden gerissen und unter dem Tor eingeklemmt. Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 27. August 2004 zog er sich dabei ein Schädelhirntrauma, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde am linken Augenlid, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie multiple Schürfwunden zu. Weitere Untersuchungen ergaben zudem eine Orbitabodenfraktur links, die am 2. September 2004 im Spital D.________ operiert wurde. In der Folge klagte A.________ über neuropsychologische Defizite. Er stand deswegen in Behandlung bei Dr. phil. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP. Eine Abklärung dieser Defizite erfolgte Ende 2004 in der Klinik F.________ (Bericht vom 1. März 2005) sowie Ende 2006 durch Dr. phil. E.________.
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Im Juli 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sein Arbeitsverhältnis war inzwischen aufgelöst worden. Der Unfallversicherer liess A.________ in der Klinik G.________ untersuchen. Dres. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I.________, Neurologie FMH, erstatteten ihre Gutachten nach interdisziplinärer Besprechung am 3. August 2007 beziehungsweise 26. Februar 2008. Die Abklärungen umfassten jeweils eine mündliche Exploration durch die beiden Fachärzte in der Klinik. Auf eine erneute neuropsychologische Untersuchung wurde verzichtet. Die Gutachter gingen davon aus, dass A.________ wegen mittelschwerer bis schwerer Unfallfolgen in der angestammten Tätigkeit derzeit vollständig arbeitsunfähig sei. Er kümmere sich um seine zweijährige Tochter. Zudem beschäftige er sich in seinem Reitstall mit den Pferden, wobei er jedoch von seiner als Lehrerin tätigen Ehefrau überwacht und angeleitet werden müsse. Die Gutachter diagnostizierten ein hirnorganisches Psychosyndrom. Sie gaben jedoch zu bedenken, dass zuverlässige echtzeitliche Abklärungen der von ihnen angenommenen Hirnschädigung nicht stattgefunden hätten.
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Die IV-Stelle Solothurn liess A.________ aus diesem Grund durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. phil. K.________, neuropsychologisch untersuchen. Dieser vermochte die gezeigten neuropsychologischen Defizite in Testverfahren nicht zu validieren. Gestützt auf die Einschätzung des RAD, Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, wonach diese Defizite sehr wahrscheinlich auf ein psychoreaktives Geschehen zurückzuführen seien, sprach die IV-Stelle A.________ ab dem 1. August 2005 dennoch eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. Oktober 2008).
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A.b. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle zunächst ein neuropsychologisches Gutachten des lic. phil. M.________ vom 27. Oktober 2016 ein. Zudem liess sie A.________ durch die interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle MEDAS Zentralschweiz abklären. Gestützt auf deren Gutachten vom 7. Februar 2018 hob sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. November 2018 wiedererwägungsweise auf.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abkärungen zurückzuweisen. Es wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung des Rentenanspruchs auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. November 2018 folgenden Monats beziehungsweise die Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2019 vor Bundesrecht standhält.
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Zum Streitgegenstand gehört bei der Rentenaufhebung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 2.2 des Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019).
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 ATSG über die Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Art. 28 IVG sowie der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
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Hervorzuheben ist, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein kann. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es erübrigt sich indessen, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären (Urteil 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1). Vielmehr ist der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente herzustellen (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3).
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3.2. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (vgl. oben E. 1). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
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4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die medizinischen Einschätzungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge neuropsychologischer Defizite zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht einhellig gewesen seien. Echtzeitliche bildgebende Untersuchungen zu einer beim Unfall allenfalls erlittenen Hirnschädigung hätten gefehlt. Insbesondere der neurologische Gutachter der Klinik G.________ sei dennoch davon ausgegangen, dass eine solche Hirnschädigung auch weiterhin die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten neuropsychologischen Defizite verursache. Diese hätten jedoch anlässlich der RAD-Untersuchung durch Dr. phil. K.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, nicht bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund, insbesondere mangels schlüssigen Nachweises einer Hirnschädigung, erachtete das kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt als nicht hinreichend geklärt. Die IV-Stelle hätte sich nicht damit begnügen dürfen, dem RAD insoweit zu folgen, als gemäss Dr. med. L.________ wahrscheinlich auch ein Psychiater von einem psychoreaktiven Geschehen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausginge. Eine erneute Begutachtung wäre unabdingbar gewesen. Die Rentenzusprechung sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen.
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Nach einlässlicher Würdigung der im Revisionsverfahren eingeholten Berichte, namentlich auch des MEDAS-Gutachtens, erachtete die Vorinstanz das letztere zur Beurteilung des Rentenanspruchs für die Zukunft als voll beweiskräftig. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Metzger beziehungsweise als Leiter einer Grossmetzgerei voll arbeitsfähig. Es sei keine Psychopathologie feststellbar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht hätten keine validen Befunde erhoben werden können. Gemäss neurologischem Teilgutachten hätten einerseits nie bildgebende Anhaltspunkte für eine schwere Hirnverletzung bestanden und seien anderseits die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen auch nicht typisch für eine traumatische Hirnverletzung. Insgesamt hätten daher keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
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Gemäss Vorinstanz ist eine Selbsteingliederung zumutbar.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Angesichts der damals vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten sei die ursprüngliche Rentenzusprache vertretbar gewesen, zumal ein gemischtes Beschwerdebild mit organischen und psychischen Faktoren vorliege. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht mittels neuer Beweiswürdigung dem RAD-Untersuchungsbericht des Dr. phil. K.________ höhere Beweiskraft eingeräumt als dem fachärztlichen (neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der Klinik G.________. Die Gutachter hätten sich ihrerseits auf die neuropsychologischen Abklärungen durch die Klinik F.________ sowie Dr. phil. E.________ gestützt, welche gemäss Einschätzung des im Revisionsverfahren beauftragten Gutachters lic. phil. M.________ lege artis erfolgt seien. Dass echtzeitlich keine bildgebenden Abklärungen erfolgt seien, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal er namentlich auch Knochenbrüche im Gesicht erlitten habe und die Folgen von Schädelhirntraumen generell unterschätzt würden. Zudem habe die IV-Stelle insoweit auf die RAD-Einschätzung abstellen und davon ausgehen dürfen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenn nicht wegen neuropsychologischer Defizite, dann doch aus psychiatrischen Gründen sehr wahrscheinlich sei.
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Bei der Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft könne, so der Beschwerdeführer weiter, nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit hätte angesichts der für psychische Leiden geltenden Standardindikatoren beurteilt werden müssen. Darauf habe die Vorinstanz zu Unrecht verzichtet, wobei das MEDAS-Gutachten dafür auch keine zuverlässige Grundlage bilde. Zudem hätten die MEDAS-Gutachter lediglich eine unbeachtliche abweichende medizinische Einschätzung der im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen.
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Es wird schliesslich gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen sei.
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6. Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung durch die Verwaltung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst insbesondere insoweit, als sie davon ausging, dass eine Hirnverletzung, die geeignet gewesen wäre, die geklagten neuropsychologischen Defizite zu erklären, bildgebend nicht ausgewiesen gewesen sei. Bereits der neurologische Gutachter der Klinik G.________ selber äusserte entsprechende Bedenken. Letztlich liess er sich diesbezüglich jedoch überzeugen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner fremdanamnestisch befragten Ehefrau sowie von den vom Beschwerdeführer bei den früheren Untersuchungen gezeigten Hirnleistungsstörungen. Er selber liess keine entsprechenden Abklärungen durchführen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die neuropsychologische Abklärung durch den RAD berücksichtigte, die die kognitiven Defizite nicht bestätigte. Gleiches gilt insoweit, als die Vorinstanz gestützt darauf schloss, dem Gutachten der Klinik G.________ sei damit die Grundlage für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entzogen. Der Einwand, dass der RAD-Bericht damit höher gewertet worden sei, verfängt nicht. Dies nicht zuletzt, weil gerade auch die Gutachter der Klinik G.________ bereits Vorbehalte angemeldet hatten. Ebenfalls vermag daran nichts zu ändern, dass gemäss Einschätzung des lic. phil. M.________, der im Zuge des Revisionsverfahrens zur Begutachtung beauftragt worden war, die damaligen neuropsychologischen Abklärungen lege artis erfolgt seien. Dass die Vorinstanz dieser Einschätzung nicht folgte, nachdem sich die Symptome tatsächlich nicht hatten validieren lassen, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt insoweit, als sie eine Arbeitsunfähigkeit auch aus rein psychiatrischer Sicht ausschloss. Der Gutachter der Klinik G.________, Dr. med. H.________, vermochte keine psychiatrischen Befunde zu erkennen, die die vom Beschwerdeführer geschilderten kognitiven Defizite erklärt hätten, und folgte daher der Diagnosestellung und den diesbezüglichen Erläuterungen seines Mitgutachters. Dass das kantonale Gericht diesbezüglich nicht auf die Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. med. L.________ vom RAD abstellte, der ein psychoreaktives Geschehen als sehr wahrscheinlich erachtete, ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend geklärt gewesen und die Rentenzusprechung unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt sei. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht erkennbar.
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7. |
7.1. Praxisgemäss prüfte die Vorinstanz den Gesundheitszustand für die Zukunft. Wie es sich damit zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung verhielt und ob sich seither eine rentenerhebliche Veränderung eingestellt habe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 112 V 371 E. 2b S. 372 unten), bleibt dabei unbeachtlich (oben E. 3.1).
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7.2. Inwiefern das kantonale Gericht das MEDAS-Gutachten unter offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Verletzung von bundesrechtlichen Vorgaben als beweiskräftig erachtet hätte, ist nicht zu erkennen.
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7.2.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die psychiatrische Begutachtung als mangelhaft. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Defizite in der Untersuchungssituation (auch) aus psychiatrischer Sicht nicht hätten objektivieren lassen beziehungsweise dass sich eine Psychopathologie nicht habe ausmachen lassen. Diesbezüglich habe der Gutachter ausdrücklich auch auf die Einschätzung der seit 2012 behandelnden Psychiaterin verwiesen, welche ebenfalls keine entsprechenden Befunde erhoben habe. Sie habe ein psychoorganisches Syndrom diagnostiziert, was jedoch die von den Gutachtern nicht bestätigte Hirnverletzung voraussetzte. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, wird beschwerdeweise nicht näher dargetan und ist nicht erkennbar. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass angesichts des fehlenden Nachweises einer Hirnschädigung eine psychiatrische Erklärung für die neuropsychologischen Defizite hätte gefunden werden müssen. Es lässt sich daraus keine unzureichende Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens ableiten.
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7.2.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die psychiatrische Untersuchung auch deswegen zu kurz gekommen, weil die IV-Stelle beziehungsweise der RAD im Vorfeld verfängliche Fragen gestellt und die Gutachter damit beeinflusst hätten. Zu Unrecht seien die Gutachter deshalb hauptsächlich der Frage nachgegangen, ob er sich eine Hirnverletzung zugezogen habe. Der MEDAS wurde ein Standard-Fragenkatalog für die polydisziplinäre Begutachtung vorgelegt. Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision nahm der RAD nur Stellung zum Gutachten des lic. phil. M.________, das letztlich für sich allein als ungenügend erachtet wurde. Inwiefern der RAD sich weitergehend und der anstehenden Abklärung vorgreifend geäussert haben sollte, wird beschwerdeweise nicht näher dargetan und lässt sich nicht ersehen. Dies gilt insbesondere insoweit, als gerügt wird, dass der neurologische Gutachter in der Folge (erneut) prüfte, ob die geklagten neuropsychologischen Beschwerden mit einem beim Unfall erlittenen Schädelhirntrauma zu erklären seien. Dass seine Schlussfolgerung, es fehlten Hinweise für eine solche Hirnverletzung, den psychiatrischen Gutachter irregeführt hätte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere schloss dieser eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus wegen Inkonsistenzen beziehungsweise Aggravation, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Vielmehr fanden sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, keinerlei Auffälligkeiten, die aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöchten.
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7.2.3. Die Vorinstanz sah von einer näheren Befassung mit den massgeblichen Indikatoren ab, nachdem der psychiatrische Gutachter funktionelle Einschränkungen gestützt auf die Vorgaben von BGE 141 V 281 verneinte und eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Praxisgemäss bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.; 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; Urteile 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; 8C_802/2018 vom 2. April 2019 E. 5; 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 9.4; 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.5 i.f.; 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5; 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2; 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.3; 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3).
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8. |
8.1. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in aller Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Als grundsätzlich ("vermutungsweise") unzumutbar gilt die Selbsteingliederung indessen, wenn die versicherte Person bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr überschritten oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt BGE 141 V 5). Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch möglich sei (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.1.1 und 3.3). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Immerhin ist von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann auszugehen, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Rentenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211; Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7).
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8.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung das 55. Altersjahr bereits überschritten. Aus medizinischen Gründen seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Das kantonale Gericht vermochte aber auch aus beruflich-erwerblicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, weshalb dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung nicht zuzumuten wäre. Er führe ein aktives Leben, verbringe insbesondere mehrere Stunden täglich mit seinen Pferden und treibe Sport. Zudem bestehe aufgrund der gutachtlichen Ausführungen Grund zur Annahme, dass es der Beschwerdeführer am subjektiven Eingliederungswillen fehlen lasse. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ohne Bundesrechtsverletzung von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ausgehen.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Karin Wüthrich wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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