BGer 1B_591/2019 |
BGer 1B_591/2019 vom 13.12.2019 |
1B_591/2019 |
Urteil vom 13. Dezember 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Chaix, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
|
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Untersuchungshaft,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2019 (SBK.2019.268).
|
Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 26. Oktober 2019 wurde A.________ festgenommen.
|
2. Am 27. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Bremgarten-Muri beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ einstweilen bis zum 26. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2019 abwies. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bejahte dabei, zumindest bis zum Vorliegen eines Kurzgutachtens über die Gefährlichkeit von A.________, die Ausführungsgefahr und erachtete die verfügte Haftdauer als verhältnismässig.
|
3. A.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2019 mit Eingabe vom 8. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
|
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
|
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander und vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung seiner Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
|
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 13. Dezember 2019
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Chaix
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|