Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_641/2019
Urteil vom 13. Dezember 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,
und Rechtsanwalt David Zollinger,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die USA,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 26. November 2019 (RR.2019.162 + 199).
Sachverhalt:
A.
Mit Note vom 18. Juli 2018 ersuchten die USA die Schweiz um Verhaftung des chinesischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania vom 28. März 2018 vorgeworfenen Straftaten.
A.________ wurde am 28. Mai 2019 festgenommen. Am 12. Juli 2019 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung an, wobei es die Prüfung der von A.________ erhobenen Einrede des politischen Delikts durch das Bundesstrafgericht vorbehielt. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhob A.________ gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde an das Bundesstrafgericht.
Mit Entscheid vom 26. November 2019 vereinigte das Bundesstrafgericht das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts und das Beschwerdeverfahren. Es wies sowohl die Beschwerde als auch die Einrede des politischen Delikts ab. Auch den Antrag, das Auslieferungsverfahren zu sistieren und ergänzende Angaben zum Sachverhalt einzuholen, wies es ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Dezember 2019 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Auslieferungsgesuch abzulehnen. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren zu sistieren, bis das Urteil im Verfahren gegen seine Schwestern und die weiteren Angeklagten vor dem U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania bekannt sei und das Department of Justice mitteile, wann die Gerichtsverhandlung gegen ihn stattfinde.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Das Bundesstrafgericht hat sich mit der Einrede des politischen Delikts eingehend auseinandergesetzt. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spannungen zwischen den USA und China hielt es unter anderem fest, dass die Ermittlungen bereits vorher eingeleitet worden seien. Seine Forderung, er sei erst auszuliefern, wenn sich dies gestützt auf den Verfahrensstand aufdränge, findet keine Grundlage in den hier massgebenden Auslieferungsvoraussetzungen gemäss dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb im Auslieferungsverfahren das US-amerikanische Konzept des Hearsay-Evidence (Beweis vom Hörensagen) massgebend sein soll. Die Rüge des Beschwerdeführers, es würden in dieser Hinsicht elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt sich damit nicht belegen.
Dass aus einem andern Grund ein besonders bedeutender Fall gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt in jeder Hinsicht. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold