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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_1232/2019
Urteil vom 17. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschimpfung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (460 18 364).
Erwägungen:
1.
A.________ wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft verpflichtet, B.________ Fr. 1'957.50 zu bezahlen. Er überwies den Betrag am 17. Mai 2017, indem er neun Einzahlungsscheine ausfüllte und in der Mitteilungsspalte jedes Einzahlungsscheins jeweils einen Grossbuchstaben anbrachte. Aus den verwendeten neun Buchstaben lässt sich das Wort "Arschloch" bilden.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sprach A.________ mit Strafbefehl vom 1. September 2017 der Beschimpfung schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 150.--.
Auf Einsprache hin verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ am 16. August 2018 wegen Beschimpfung und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
In Abweisung der Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juli 2019 daserstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.
2.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz verletze Art. 177 StGB. Die auf den neun Einzahlungsscheinen vermerkten Grossbuchstaben habe er ohne jede Reihenfolge angebracht. Es habe sich mithin um einzelne Buchstaben in loser und zufälliger Folge gehandelt. Für B.________ (Beschwerdegegner 2) habe kein Grund bestanden, die Buchstaben zu einem Wort zusammenzusetzen und nach einer Botschaft zu suchen. Auf die vom Beschwerdegegner 2 gewählte respektive interpretierte Reihenfolge habe er selbst keinen Einfluss gehabt. Bei den einzelnen Buchstaben handle es sich nicht um eine Beschimpfung in Schriftform. Dazu müsste der Sinn der Buchstaben geradezu ins Auge springen (Beschwerde S. 4 ff.).
3.
3.1. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Wort qualifiziert die Vorinstanz zu Recht als Werturteil respektive Formalinjurie und damit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich neun einzelne Buchstaben in zufälliger Folge aufgeschrieben und es habe kein Grund bestanden, diese zu einem Wort zusammenzufügen, hat die Vorinstanz verworfen. Sie erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe davon ausgehen können, dass die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen, welche alle zur Tilgung derselben Forderungssumme verwendet worden seien, als Ganzes eine Mitteilung ergeben sollten. Diese Botschaft habe mit Blick auf die zivilrechtliche Streitigkeit kaum positiven Inhalts sein können. Aus den neun Buchstaben liessen sich nur die Worte "Arschloch" und "Scholarch" bilden. Letzteres bezeichne den Leiter einer höheren Bildungseinrichtung. Es sei absurd anzunehmen, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 ebendieses Wort mitteilen wollen. Auf die andere Variante habe der Beschwerdegegner 2 ohne erhebliche Eigenleistung schliessen können. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, er sei aufgrund der zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Beschwerdegegner 2 verärgert gewesen und habe den fraglichen Betrag ursprünglich mit 100 Einzahlungsscheinen überweisen wollen. Dass das fragliche Wort nur zufälligerweise entstanden sei und die Buchstaben aus einem Monopoly-Spiel stammen würden, sei eine Schutzbehauptung. Vielmehr lägen die gesamten Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in Beleidigungsabsicht habe zukommen lassen (Entscheid S. 7 ff.).
Dem ist nichts zuzufügen. Insbesondere verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz erwägt, die verwendeten Buchstaben seien an den Beschwerdegegner 2 adressiert gewesen, ein durchschnittlicher Dritter hätte unter den gegebenen Umständen (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis) aus den Buchstaben ein Wort gebildet und dabei "Arschloch" und nicht "Scholarch" verstanden. Die Beschimpfung durch Worte fällt unter Art. 177 Abs. 1 StGB, weshalb sich weitere Erwägungen zu "Schrift" und "Bild" erübrigen. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Willkür ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer die neun Buchstaben mit Wissen und Willen notiert hat, um den Beschwerdegegner 2 als "Arschloch" zu beschimpfen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und vermag keine Willkür aufzuzeigen (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen; vgl. zu den Begründungsanforderungen BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Ebenso wenig dringt durch, soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft. Er will daraus soweit erkennbar ableiten, dass aus den fraglichen Buchstaben die für ihn günstigere Variante (Scholarch) abzuleiten ist. Hingegen findet der Grundsatz auf die Frage, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, keine Anwendung. Er enthält mithin keine Anweisung, welche Schlüsse aus den einzelnen Buchstaben zu ziehen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff. mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
3.2. Im Übrigen ergibt sich die vom Beschwerdeführer gewählte Buchstabenfolge klar aus den Akten, was im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren unberücksichtigt blieb. Die Überweisungen tragen den Vermerk "17.05.17 Cash Verrechn.-Nr. PostFinance 20170517514304000200[XXX]" (vgl. Untersuchungsakten pag. 51 ff.). Die Einzahlungen weisen Endziffern in aufsteigender Reihenfolge mit folgenden Buchstaben auf: A [117], R [118], S [119], C [120], H [121], L [122], O [123], C [124] und H [125]. Diese Ordnung (die sich auch in einer alphabetischen Reihenfolge in den Referenzbezeichnungen widerspiegelt) zeigt zwanglos auf, in welcher Abfolge der Beschwerdeführer die Beträge zahlte und die Buchstaben auswählte. Bei der Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich diese Reihenfolge respektive dieses Wort auch rein zufällig eingestellt hätte, kann die vom Beschwerdeführer richtig errechnete Anzahl möglicher Kombinationen bei den fraglichen neun Buchstaben (90'720) herangezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit beträgt 1/90'720 und damit 0.001%. Beteuert der Beschwerdeführer wiederholt, er habe die Buchstaben ohne jede Abfolge und Sinn vermerkt und unter Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe er den Beschwerdegegner 2 als "Scholarch" bezeichnet, ist die Prozessführung trölerisch. Der Beschwerdegegner 2 hat die Botschaft so verstanden, wie sie vom Verfasser gemeint war.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga