BGer 2E_2/2019
 
BGer 2E_2/2019 vom 18.12.2019
 
2E_2/2019
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
Beklagte.
Gegenstand
Staatshaftung nach Verantwortlichkeitsgesetz,
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. September 2012 zweitinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013 ab. In der Folge ergingen zahlreiche weitere Urteile des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dieser Verurteilung. Sie betreffen die mehrfach verlangte Neubeurteilung der Strafsache (Revision im Kanton [dazu Urteil 6B_527/2015 vom 2. September 2015] und vor Bundesgericht) und die Nichtanhandnahme und Einstellung von Strafverfahren gegen die Geschädigte und Dritte wegen Verleumdung, Prozessbetrugs, falscher Anschuldigung und angeblicher Freiheitsberaubung, weiter diesbezügliche Ausstandsfragen. Im Ergebnis (auch unter Berücksichtigung des ein Ausstandsbegehren gegen eine Staatsanwältin gutheissenden Urteils 1B_417/2014 vom 20. Mai 2015) blieb es bei der Verurteilung vom 11. September 2012 und der Ablehnung von Strafverfolgungen gestützt auf die Anzeigen von A.________. Eine Übersicht über die verschiedenen Verfahren ergibt sich aus dem Urteil 1B_31/2017 vom 22. März 2017 (dort Sachverhalt lit. B, worauf verwiesen wird), womit eine Beschwerde des Betroffenen abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Gerügt worden war Rechtsverweigerung, beantragt wurden im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener kantonaler Entscheide und die Wiederholung der Verfahren gegen verschiedene Angezeigte. Gegen dieses Urteil erhob A.________ ein Revisionsgesuch, welches das Bundesgericht, gleich wie die damit verbundenen Ausstandsbegehren, abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1F_11/2017 vom 25. April 2017). Auf ein sodann auch gegen dieses Revisionsurteil erhobenes Revisionsgesuch (und das damit verbundene Ausstandsbegehren) trat das Bundesgericht mit Urteil 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 nicht ein, verbunden mit dem Hinweis, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt abgelegt würden.
Aktuell sind zwei weitere Revisionsgesuche hängig (Verfahren 1F_49/2019 betreffend das Urteil 1B_353/2015 vom 22. April 2016 [Akteneinsicht]; Verfahren 6F_35/2019 betreffend das Urteil 6B_666/2012 vom 13. Juni 2013).
1.2. Am 9. Mai 2018, erneuert am 21. Juni 2018, reichte A.________ eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am Urteil 1B_31/2017 beteiligten Gerichtspersonen ein. Mit Schreiben des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 11. Mai 2018 bzw. von dessen Adjunktin vom 29. Juni 2018 wurde ihm geantwortet, dass das Gesetz kein entsprechendes Aufsichts-/Disziplinarverfahren vorsehe. Es ergingen weitere Eingaben an das Bundesgericht, unter anderem eine solche vom 24. September 2018 im Umfang von 64 Seiten unter dem Titel "Dienstaufsichtsbeschwerde" zu zwei Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 (UE169125-O/U2/PFE und UA170009-O/U2/PFE, die die Abweisung von Beschwerden betreffend Nichtanhandnahme und die Abweisung von Ausstandsgesuchen zum Gegenstand haben). Anfangs Oktober 2018 gingen zwei weitere Eingaben beim Bundesgericht ein, eine davon im Umfang von 96 Seiten. Bereits zuvor, am 25. April 2017 und 31. Mai 2017, hatte A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige unter anderem auch gegen die am Verfahren 1B_31/2017 beteiligten Gerichtspersonen erhoben wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher Begünstigung und Rassismus.
1.3. Am 20. Juni 2019 reichte A.________ beim Bundesgericht zwei Staatshaftungsbegehren ein, die er mit haftungsbegründendem Verhalten der bundesgerichtlichen Gerichtspersonen im Zusammenhang mit den verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren und der Art der Behandlung seiner Vorbringen begründete. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte ihm der Generalsekretär des Bundesgerichts mit, dass die Eingabe (n) den Anforderungen an eine Klage gegen den Bund nicht genügte (n); es liege weder eine Stellungnahme des Eidgenössischen Finanzdepartements vor noch ein Nachweis, dass die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen habe; im Übrigen könne die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.
1.4. Schon zuvor, am 7. Juni 2019, hatte der Bundesrat ablehnend Stellung zum geltend gemachten Anspruch genommen und hatte das Eidgenössische Finanzdepartement am 4. Juli 2019 unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Stellungnahme erklärt, dass es seinerseits keine weiteren Vorkehrungen treffen werde.
1.5. Mit drei Eingaben an das Bundesgericht vom 12. August 2019 macht A.________ Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund geltend. Die Forderungen stützen sich auf strafbare Handlungen von Bundesrichtern, wobei unter anderem auf die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Bundesanwaltschaft hingewiesen wird. Gefordert wird ein Betrag von Fr. 85'822.--. Dieser setzt sich zusammen aus Honorarforderungen von Privatdetektiven, die der Kläger zum Nachweis der angeblich falschen Anschuldigungen/Falschaussagen und eines "Prozessbetrugs" engagiert hatte, in Höhe von Fr. 25'822.--, behaupteterweise schon adhäsionsweise als Zivilforderung im Strafverfahren eingebracht; aus Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- für massive Rufschädigung; Verteidigungskosten in Höhe von mindestens Fr. 40'000.--. Nicht klar ist, ob der in einer Eingabe vom 20. Juni 2019 detaillierte Betrag von Fr. 24'000.--, auf den in einer der zwei Eingaben vom 12. August 2019 hingewiesen wird, als separate zusätzliche Forderung hinzukommt (Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- für Ehrverletzung/Rufschädigung, Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- und weitere Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- wegen Einschränkung in Bewegungsfreiheit und Berufsausübung) oder im Betrag von Fr. 85'822.-- aufgeht.
2. Der Kläger führt in den beiden Eingaben vom 20. Juni 2019 (nicht mehr in denjenigen vom 12. August 2019) unter dem Titel "Ausstand" aus, er verlange von jeder mit dieser Sache befassten Person eine Erklärung, warum diese Person nicht an die Festlegung des Bundesgerichts, sich nicht mit seinen Eingaben zu befassen, gebunden sei; andernfalls liege ein Ausstandsgrund vor (durch eine "Festlegung", die Angelegenheit nicht zu behandeln), den er hiermit geltend mache.
Der Kläger spielt damit wohl auf den Hinweis in E. 4 des Urteils 1F_14/2017 vom 4. September 2017 an, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt würden. Damit wurde klar gestellt, dass das Bundesgericht sich nicht gestützt auf jede Eingabe mit einer bereits mehrfach beurteilten Angelegenheit befassen muss. Dies ändert nichts daran, dass das Bundesgericht jede neue Eingabe prüft und darüber befindet, ob die Vorbringen die Eröffnung eines neuen Verfahrens erlauben oder mindestens eine Beantwortung erfordern. Es ist gestützt auf die entsprechende Ankündigung bloss nicht verpflichtet, bei offensichtlichem Fehlen einer neuen Prozesssituation in der gleichen Angelegenheit immer wieder darüber zu korrespondieren.
Vorliegend wird - wiederum allein im Zusammenhang mit der Gegenstand zahlreicher abgeschlossener bundesgerichtlicher Verfahren bildenden Angelegenheit - nun Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht. Dieser neue Aspekt erlaubt und gebietet ein förmliches Tätigwerden des Bundesgerichts, was durch Eröffnung des vorliegenden Klageverfahrens geschieht. Ob damit (vollumfänglich oder teilweise) auf die Klage einzutreten ist, ist damit noch nicht gesagt.
Raum für eine (weitere) "Erklärung" der am vorliegenden Urteil beteiligten Gerichtspersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung besteht nicht. Es liegen gegen sie keine Ausstandsgründe vor.
3. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren betreffen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1 S. 201 f.; 134 I 331 E. 2.1 S. 332 f.; mit weiteren Hinweisen). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. Ist das Bundesgericht (wie vorliegend) einzige Gerichtsinstanz, so finden die Bestimmungen über die mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung gemäss Art. 34 und 35 sowie Art. 66 ff. BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) sinngemäss Anwendung, womit den Anforderungen von Art. 6 EMRK Genüge getan wird. Wenn sich indessen ohne (öffentliche) Verhandlung (en) oder Schriftenwechsel mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist, kann auf solche prozessualen Handlungen verzichtet werden (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2).
So verhält es sich hier, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Es sind weder ein Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
4. 
4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Zusätzliche Voraussetzung für die Bezahlung von Genugtuung ist ein Verschulden des Beamten (Art. 6 VG). Die Haftung erstreckt sich auch auf den durch Mitglieder der eidgenössischen Gerichte in Ausübung ihres Amtes zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit eines Mitglieds der eidgenössischen Gerichte urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2 VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Das Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt (Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VG sowie Art. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz, VoVG; SR 170.321). Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz VG). Die Klage ist innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung einzureichen (Art. 20 Abs. 3 VG).
4.2. Vorliegend hat der Bundesrat am 7. Juni 2019 zum Anspruch ablehnend Stellung genommen (entgegen der Behauptung des Klägers hat er sich nicht geweigert, Stellung zu nehmen). Zusätzlich hat das Eidgenössische Finanzdepartement am 4. Juli 2019 erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 20 Abs. 3 BGG für eine Klageerhebung heute erfüllt. Da diese Dokumente in den zwei Eingaben vom 20. Juni 2019 weder erwähnt noch diesen beigelegt waren, lässt sich hingegen nicht beanstanden, dass im Schreiben des Generalsekretariats vom 10. Juli 2019 festgestellt wurde, die Anforderungen an eine Klage seien (zu jenem Zeitpunkt) nicht erfüllt. Da es sich dabei um ein blosses Informationsschreiben und in keiner Weise um eine abschliessende verfahrensmässige oder gar materielle Beurteilung der Streitsache handelte und das Schreiben den Kläger denn auch nicht von weiterem prozessualem Handeln abhielt, war im Übrigen - entgegen seiner Ansicht - der Generalsekretär ohne Weiteres dafür zuständig bzw. bedurfte es hierzu keines richterlichen Tätigwerdens.
5. 
5.1. Gemäss Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Diese Bestimmung beruht auf dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2 S. 147 ff.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212 f.; je mit Hinweisen). Es soll der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei, die eine ihr nicht genehme Entscheidung erfolglos angefochten oder die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gar nicht benutzt hat, verwehrt sein, nachträglich im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen. Fällt als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, muss die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens grundsätzlich bereits gestützt auf Art. 12 VG scheitern (BGE 126 I 144 E, 2a S, 147; neuestens Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ist nicht absolut. Eine nachträgliche Überprüfung ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn es an der Möglichkeit wirksamen primären Rechtsschutzes fehlte, so etwa wenn die Entscheidung, die zur behaupteten Schädigung führte, nicht gerichtlich angefochten werden konnte (vgl. BGE 126 I 144 E. 3c S. 152); zu weiteren Konstellationen siehe Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Sehr hoch sind die Überprüfungsschranken in Bezug auf rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheide; die Behauptung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit (in materieller oder verfahrensrechtlicher) Hinsicht bildet für sich kein Klagefundament. Im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts allenfalls haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters in Ausübung seiner amtlichen Befugnis setzte einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Verletzung einer für die Ausübung der richterlichen Funktion wesentlichen Pflicht, einer Amtspflicht; die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht (schon) die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter anzuwenden hat (BGE 118 Ib 163; 112 II 231 E. 4 S. 234 f.; zum Erfordernis einer Amtspflichtverletzung auch Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
5.2. A.________ klagt auf Schadenersatz und Genugtuung wegen Schädigungen und Beeinträchtigungen, die auf den zur Verurteilung wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung mündenden Verfahren bzw. auf den diesbezüglichen von ihm angestrengten Strafverfahren gegen Geschädigte und Dritte beruhen sollen. Bis heute liegen elf Beschwerdeentscheide des Bundesgerichts vor, wobei eine Beschwerde (soweit darauf einzutreten war) vollständig (Urteil 1B_417/2014 vom 20. Mai 2015 betreffend Ausstand einer Staatsanwältin), eine andere Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 6B_173/2016 vom 11. April 2017 betreffend Fristwahrung vor dem Obergericht des Kantons Zürich). Die übrigen neun Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es liegen auch zwei Revisionsurteile vor (1F_11/2017 vom 25. April 2017, Abweisung soweit Eintreten: 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017, Nichteintreten). Zwei weitere Revisionsverfahren (1F_49/2019 und 6F_35/2019) sind eröffnet worden und noch nicht entschieden.
Das Bundesgericht hat sich mithin in zahlreichen Verfahren mit den Vorbringen und Anliegen des Klägers befasst. Es hat gewisse Rügen materiell behandelt und hat andere Rügen aus prozessrechtlichen Gründen für nicht zulässig erachtet. Es hat dies gestützt auf materiell- und formellrechtliche Rechtsnormen getan. Der Kläger ist zwar mit diesen Urteilen inhaltlich nicht einverstanden; worin es im Rahmen dieser Urteile als solche zu einer Amtspflichtverletzung eines Bundesrichters gekommen sein sollte, bleibt auch im Lichte der Ausführungen des Klägers unerfindlich. Art. 12 VG steht einer Bundeshaftung auf der Grundlage dieser Urteile absolut entgegen.
5.3. Aus den klägerischen Eingaben vom 20. Juni und 12. August 2019 geht hervor, dass vorab die Nichtbehandlung durch das Bundesgericht einer am 1. September 2017 (beim EJPD) eingereichten Beschwerde gegen die zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE169125-O/U2/PFE und UA170009-O/U2/PFE vom 4. Juli 2017 als haftungsauslösende Widerrechtlichkeit betrachtet. Ferner behauptet er, das Bundesgericht habe (dabei) Urkunden unterdrückt. Dieser Vorwurf geht über eine Kritik am Inhalt der verschiedenen bundesgerichtlichen Urteile hinaus, und Art. 12 VG steht dessen Prüfung nicht prinzipiell entgegen.
Ausgangspunkt für das Nichttätigwerden des Bundesgerichts ist der Hinweis in E. 4 des Urteils 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt würden. Es wurde vorstehend in E. 2 dargelegt, wie dieser Hinweis zu verstehen ist; es kann darauf verwiesen werden. Die fraglichen Beschlüsse des Obergerichts vom 4. Juli 2017 beschlagen ein weiteres Mal die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nach einer Strafanzeige des Klägers sowie Ausstandsfragen. Das Bundesgericht verzichtete, nach Durchsicht der Eingabe (n), auf deren Beantwortung, wie dies angekündigt worden war. Ob, nachdem der Kläger schliesslich am 24. September 2018, gut ein Jahr nach der dem Bundesgericht nicht bekannten Beschwerdeeinreichung beim EJPD, ein Tätigwerden verlangte und zudem anfangs Oktober 2018 weitere umfangreiche Schreiben von ihm (eines davon umfasste 96 Seiten) eingegangen waren, trotz der Ankündigung im Urteil 1F_14/2017, allenfalls eine formlose Beantwortung seiner Eingabe in Erwägung zu ziehen gewesen wäre (die neuen Eingaben wurden, nach Durchsicht und Prüfung, unbeantwortet abgelegt), ist für die Belange der Staatshaftung unerheblich. Unter Berücksichtigung der Anzahl, Art und Natur der zahlreichen vom Kläger veranlassten Verfahren und der erwähnten Ankündigung im Revisions-Urteil 2F_14/2017 lässt sich in der Vorgehensweise des Bundesgerichts, d.h. im Verzicht auf ein förmliches Tätigwerden, auch nicht im Ansatz eine Amtspflichtverletzung erblicken. Namentlich sind in diesem Zusammenhang auch keine "Urkunden unterdrückt" worden. Das vom Kläger in dieser Hinsicht speziell hervorgehobene Aktenstück, die "bundesgerichtliche Beschwerde vom 26.1.2017", deren Existenz durch das Bundesgericht verneint worden sein soll, ist erkennbar gerade Grundlage des Verfahrens 1B_31/2017 (siehe dort E. 1.1). Wie das Bundesgericht diese Eingabe gewertet hat, lässt sich angesichts von Art. 12 VG im Klageverfahren eben nicht überprüfen.
5.4. Der Kläger erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft seiner Strafanzeige gegen Bundesrichter keine Folge gegeben habe. Offenbar sieht er im Vorgehen der Bundesanwaltschaft keine selbstständige Haftungsgrundlage im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren; er strebte offenbar an, nach Eröffnung eines Strafverfahrens dort adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Entsprechende Haftungsansprüche liessen sich aber ohnehin nicht im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VG durchsetzen, da der Bundesanwalt nicht zum Kreis der in Art. 1 Abs. 1 lit. b bis lit. c bis VG aufgezählten Personen gehört.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass schon Art. 12 VG den Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Klägers entgegenstehen. Es fehlt an einer verantwortlichkeitsrechtlichen Widerrechtlichkeit, sodass es sich erübrigt, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen.
Soweit auf die (untauglich substanziierte) Klage überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist sie abzuweisen.
7. Die Gerichtskosten sind dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Höhe der Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) richtet sich unter anderem nach der Höhe des Streitwerts und der Art der Prozessführung (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kläger hat Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 85'822.-- beantragt. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 1 des Tarifs von 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
Dem Bund wird in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Kläger, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller