Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_695/2019
Urteil vom 18. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2019 (IV.2018.00232).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1958 geborene A.________ absolvierte in Spanien die Grundschule. Nach ihrer im Jahre 1991 erfolgten Einreise in die Schweiz war sie als Reinigungsmitarbeiterin für verschiedene Arbeitgeber tätig. Am 20. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr Leistungsbegehren ab, mit der Begründung, dass es der Versicherten weiterhin möglich sei, ihrer Tätigkeit als Reinigerin in ihrem bisherigen Arbeitspensum von 50% nachzugehen und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
A.b. Am 4. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (SWICA) bei und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2017 die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des weiteren Verfahrens liess die IV-Stelle die Verhältnisse im Haushalt abklären (Bericht vom 19. Oktober 2017) und holte eine weitere Stellungnahme ihres RAD ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches polydisziplinäres Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einhole und über die Rentenansprüche neu befinde.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3).
1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Gesetzes- oder Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. Urteil 8C_440/2019 vom 8. November 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch verneinte. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Abweisung eines Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2015 bis zur angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hat.
3.
Die Neuanmeldung wird, wie auch das Gesuch um Leistungsrevision, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_407/2019 vom 13. August 2019 E. 2 mit Hinweis).
4.
4.1. Das kantonale Gericht kam nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass seit der erstmaligen Leistungsverweigerung im Oktober 2015 in Bezug auf die Rückenproblematik beziehungsweise aus somatischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen sei. Ebenso verneinte es eine rechtsgenügliche Veränderung in psychiatrischer Hinsicht. Es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle angepassten Tätigkeiten auszugehen.
4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Änderung ihres Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht beschränken sich darauf, die vorinstanzlichen Feststellungen als eklatant aktenwidrig zu bezeichnen, ohne aufzuzeigen, zu welchen konkreten medizinischen Berichten diese im Widerspruch stehen. Auf diese weitgehend appellatorisch gehaltenen Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil 8C_601/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 124 f.). Betreffend die neu hinzu getretenen Diagnosen (hypertensiven Herzkrankheit sowie Veränderungen beider Kniegelenke und Beschwerden an beiden Füssen) stellte die Vorinstanz fest, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig und somit willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich aus dem medizinischen Bericht des Spitals B.________ vom 19. Januar 2017 nicht entnehmen, dass die behandelnden Fachärzte (bezüglich den neuen Diagnosen) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog, ist aufgrund der RAD-Beurteilungen vom 1. November 2017und 3. Februar 2019erstellt, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung im Oktober 2015 - in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit sinnvollem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu arbeiten vermag. Demnach ist aus somatischer Sicht auch keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in psychiatrischer Hinsicht auf den Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin C.________ vom 27. Juli 2016 (Eingangsdatum), die als delegierte Therapeutin in der Psychotherapie Praxis D.________ des Dr. med. E.________, Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie FMH, tätig ist. Im Fragebogen der IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die Psychotherapeutin C.________ u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Da erstere nicht über eine (fach) ärztliche Qualifikation verfügt, ist ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich nicht verwertbar (vgl. dazu Urteile 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 mit u.a. Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. E.________ den Bericht mitunterzeichnet und somit die medizinisch-inhaltliche Richtigkeit des Berichts bestätigt hat. Die Frage, ob dies etwas an dessen Verwertbarkeit ändert, kann indessen offen gelassen werden. Selbst wenn der Bericht für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Wie das kantonale Gericht bundesrechtskonform erwog, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. etwa Urteil 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2) sowie behandelnde Therapiekräfte (Urteil 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3), wie dies bei der Psychotherapeutin C.________ zutrifft. Dass diese sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus dem von der Versicherten unterzeichneten Schreiben vom 17. April 2017. Dieses "Gesuch um neue Beurteilung einer IV-Rente", das nach dem leistungsabweisenden Vorbescheid vom 23. März 2017 auf dem Briefpapier der Psychotherapie-Praxis verfasst wurde, zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel von der behandelnden Therapeutin zur Parteivertreterin stattgefunden hat. Indem das kantonale Gericht diese Umstände als beweiskraftmindernd wertete (vgl. dazu Urteil 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2), zog es weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse noch übersah es erhebliche Beweise oder liess solche grundlos ausser Acht (vgl. hiervor E. 1.1). Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, dass die psychischen Beschwerden bereits bei der Erstanmeldung geklagt und berücksichtigt worden seien, womit lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliege, welcher im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich sei. Ferner stellte das kantonale Gericht fest, dass die Versicherte keine Psychopharmaka einnehme, was auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Dass es damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt hätte, ist mit den im Wesentlichen appellatorisch gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen hielt. Die Vorinstanz durfte demnach auf weitere medizinische Abklärungen verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist nicht auszumachen.
5.
5.1. In erwerblicher Hinsicht erwog das kantonale Gericht, unter Berücksichtigung des Arbeitspensums vor Eintritt des Gesundheitsschadens, der Einkommensschwankungen gemäss IK-Auszug sowie der fehlenden Arbeitsbemühungen zur Erhöhung des Pensums, sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in einem Umfang von 50% erwerbstätig gewesen wäre.
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt und behauptet, dass sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 70% erwerbstätig (und zu 30% im Haushalt beschäftigt) gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen würde eine rentenausschliessende Invalidität selbst dann resultieren, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Erwerbstätigkeit von 70% und einer Haushaltstätigkeit von 30% auszugehen wäre. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und ist mangels offensichtlicher Unrichtigkeit vom Bundesgericht nicht weiter zu überprüfen (vgl. hiervor E. 1.1).
6.
Demzufolge hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu