Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_1036/2019
Urteil vom 19. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. November 2019 (VB.2019.00642).
Erwägungen:
1.
1.1.
A.________ (Jahrgang 1977) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. November 2012 mit einem slowenischen Reisepass in die Schweiz ein, worauf ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nachdem sich der slowenische Reisepass als Fälschung herausgestellt hatte und A.________ deshalb die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, ehelichte er am 23. Juni 2014 die aufenthaltsberechtigte italienische Staatsangehörige B.________. Am 12. November 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.________ und wies das Nachzugsgesuch von A.________ ab. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 zog das Migrationsamt des Kantons St. Gallen diesen Entscheid in Wiedererwägung und erteilte A.________ und B.________ jeweils eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar zog in der Folge in den Kanton Zürich, wo A.________ eine bis zum 12. Januar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.
A.________ musste mehrmals strafrechtlich verurteilt werden, so insbesondere zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie ausländerrechtlicher Vergehen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2013, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. August 2015, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugausweises trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung eines Ausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2016 und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. November 2017. A.________ wurde wiederholt betrieben und erwirkte mehrere Verlustscheine gegen sich. Seit einem Arbeitsunfall am 6. Juni 2017 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezog Taggelder der SUVA.
1.2. Nachdem sich A.________ im Dezember 2017 von seiner Ehefrau getrennt hatte und die Ehe am 22. Januar 2018 durch das Bezirksgericht Hinwil geschieden worden war, widerrief das Migrationsamt am 13. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 28. August 2019 den von A.________ gegen die Verfügung vom 13. August 2018 erhobenen Rekurs und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
1.3. A.________ erhob dagegen am 30. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte A.________ mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 eine Nachfrist an, um die Beschwerde zu verbessern und weitere Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde A.________ aufgrund offener Verlustscheine kautioniert, ebenfalls unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 ersuchte A.________ um (eine weitere) Erstreckung der Fristen zur Kautionierung und zur Verbesserung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2019 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
1.4. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 sei aufzuheben, der Fall sei zu neuer Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und das Amt für Migration des Kantons Zürich sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während hängigem Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ist sie, wenn sie gegen Sachentscheide unzulässig ist, auch ausgeschlossen gegen Entscheide verfahrensrechtlicher Natur (Nichteintretensentscheide oder Entscheide, die solche zum Gegenstand haben). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1; 2C_983/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 und 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Sie ist jedoch wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) mit summarischer Begründung und Verweis auf die angefochtene Verfügung abzuweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2. Wird, wie vorliegend, ein kantonaler letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten, ist Streitgegenstand grundsätzlich einzig die Eintretensfrage (Urteile 2C_367/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1; 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2). Auf die über den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, welcher sich auf die Eintretensfrage beschränkt, hinausgehenden Vorbringen zur Bewilligungserteilung (Verletzung von Art. 44, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG , Art. 77 VZAE und Art. 8 EMRK) ist nicht weiter einzugehen. Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 6 EMRK übersieht der Beschwerdeführer, dass diese konventionsrechtliche Garantie auf ausländerrechtliche Verfahren der vorliegenden Art zum Vornherein keine Anwendung findet (Urteil 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).
2.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, weder der Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 noch deren kurz vor Ablauf der Nachfrist eingereichten Ergänzung vom 23. Oktober 2019 liesse sich eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem unterinstanzlichen Entscheid entnehmen. Vielmehr erschöpfe sich die Beschwerde darin, die Nachsendung weiterer Unterlagen und die Mandatierung eines Rechtsanwalts anzukünden. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch zumutbar gewesen, sich fristgerecht um eine rechtskundige Vertretung zu bemühen oder seine Rechtsmitteleingabe zumindest rudimentär zu begründen. Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist bzw. die Verlängerung derselben sei nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht nicht statthaft. Weil die Beschwerdeschrift dem Begründungserfordernis nicht genüge und auch innert angesetzter Nachfrist nicht hinreichend verbessert worden sei, werde auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten. Insofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine gesundheitliche Situation einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG/ZH andeuten wolle, wäre das entsprechende Gesuch weder hinreichend begründet noch wäre es zulässig, bereits vor dem Ablauf der angesetzten Nachfrist um deren Wiederherstellung zu ersuchen.
2.4. Inwiefern die Vorinstanz, indem sie dem Beschwerdeführer keine zweite Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ansetzte und androhungsgemäss nach Ablauf der ersten Nachfrist nicht auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift eintrat, kantonale Verfahrensvorschriften überspitzt angewandt hätte (Art. 29 Abs. 1 BV), ist nicht erkennbar. Aus dem ins Recht gelegten Urteil VB.2010.005.00569 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 geht einzig hervor, dass gestützt auf das kantonale Prozessrecht einem rechtsunkundigen Beschwerdeführer
eine (und nicht eine zweite) Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift anzusetzen sei. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erweist sich damit als unbegründet. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe deswegen gegen § 12 Abs. 2 VRG/ZH verstossen, weil der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Bilde gewesen sei, dass der Beschwerdeführer kognitiv stark eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen sei, übergeht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung kantonaler Verfahrensvorschriften nur auf die in Art. 95 BGG genannten Beschwerdegründe (wie etwa das Willkürverbot, Art. 9 BV, als eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG) überprüft (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts ist jedoch keine im Verfahren vor Bundesgericht zulässige Rüge (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung und Verweis auf die angefochtene Verfügung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Mit dem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall