BGer 8C_396/2019 |
BGer 8C_396/2019 vom 20.12.2019 |
8C_396/2019
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Urteil vom 20. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
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Beschwerdegegner
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Suva, Abteilung Militärversicherung,
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Service Center, 6009 Luzern.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019 (VV.2019.6/E).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 4. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 10. Dezember 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer an einer durch die Dres. med. B.________ und C.________ durchzuführenden bidiziplinären Begutachung teilzunehmen habe,
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dass der dieser Begutachtereinsetzung zu Grunde liegende Leistungsstreit nicht abgeschlossen ist, womit es sich beim von der Vorinstanz Entschiedenen um einen Zwischenentscheid handelt,
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dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter sehr engen, im Gesetz in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können,
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dass darunter das Vorliegen eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsbegehren fällt (Art. 91 Abs. 1 BGG),
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dass aus diesem Grund das Bundesgericht selbstständige Beschwerden gegen Gutachtereinsetzungen (nur) soweit zulässt, als damit der (formelle) Ausstand einer eingesetzten Person thematisiert wird (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_560/2019 vom 23. September 2019 mit Hinweis),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, statt dessen allein das Mitwirken von Richter Simon Krauter am vorinstanzlichen Entscheid rügt,
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dass dies indessen nicht Streitthema des angefochtenen Entscheids war, womit ein Eintreten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG ist ebenso wenig ausgewiesen (a.a.O.),
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dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Suva, Abteilung Militärversicherung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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