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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_448/2019
Urteil vom 20. Dezember 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2019 (IV 2017/78).
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch der 1976 geborenen A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und sprach der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 10. Mai 2019).
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der halben Rente über Ende August 2015 hinaus, eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3.
Im Weitern hat das kantonale Gericht gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 23. September 2016 erkannt, dass ab Anfang Juni 2015 in der angestammten (als Mitarbeiterin in einer Färberei) wie auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig (vgl. E. 1 hievor) und deshalb für das Bundesgericht verbindlich, was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien.
4.
Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen ändern nichts an dieser Betrachtungsweise.
4.1. So vermögen irrelevante Versehen oder offenkundige Verschriebe der Gutachter den Beweiswert der MEDAS-Expertise nicht zu schmälern. Ob die Beschwerdeführerin vier (wie fälschlicherweise im Gutachten und übrigens auch in der Anmeldung zum Rentenbezug angeführt wurde) oder fünf Kinder hat, ändert an der Beurteilung nichts. Ebenso wenig gilt dies für weitere in der Beschwerdeschrift (S. 3. f.) erwähnte Ungenauigkeiten und Verwechslungen im Rahmen der zusammenfassenden Wiedergabe früherer medizinischer Berichte und Stellungnahmen. Entscheidend ist, dass den MEDAS-Gutachtern bei ihrer einlässlichen Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankenkasse keinerlei Versehen oder Widersprüche vorzuwerfen sind. In diesem Lichte kann denn auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein, wenn im angefochtenen Entscheid nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegt wird (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
4.2. Gleich in doppelter Hinsicht aktenwidrig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das kantonale Gericht selber festgestellt habe, dem Gutachten fehle es an einer effektiven Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen in den medizinischen Vorberichten. Zum einen bezog sich die vorinstanzliche Feststellung ausdrücklich allein auf die "rückwirkende Festlegung der Arbeitsfähigkeit" für den Zeitraum vor Juni 2015, welcher nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört. Zum andern haben die Gutachter, namentlich der psychiatrische Experte Dr. B.________ - wie bereits erwähnt (E. 4.1 hievor) - zu den Vorakten substantiell Stellung bezogen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin orientierte sich Dr. B.________ dabei durchaus an den Kriterien der ICD-10. Konnten keine psychischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (neben sog. Z-Diagnosen lediglich sonstige Reaktionen auf schwere Belastung [ICD-10 F43.8]), entfiel die von der Beschwerdeführerin verlangte Beurteilung "anhand der vom Bundesgericht definierten Standardindikatoren" von Vornherein.
5.
Mangels einer krankheitsbedingten Erwerbseinbusse ab Anfang Juni 2015 muss es mit der vom kantonalen Gericht auf Ende August 2015 befristeten halben Invalidenrente sein Bewenden haben (Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV [SR 831.201]).
6.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger