Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_698/2019
Urteil vom 30. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Kokotek Burger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind,
Willkür, rechtliches Gehör; Zivilforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2019 (SB180233-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hinwil erklärte A.________ am 8. Februar 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Im Zivilpunkt stellte das Bezirksgericht fest, dass A.________ der Privatklägerin B.________ gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und sprach dieser eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu. Gegen dieses Urteil erhoben A.________, B.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 28. März 2019 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte A.________ zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete das Obergericht A.________, B.________ Fr. 1'754.55 als Schadenersatz und Fr. 30'000.-- als Genugtuung zu zahlen. Darüber hinaus stellte es fest, dass A.________ B.________ gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Vergewaltigung freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass er an B.________ insgesamt Fr. 35'000.-- bereits bezahlt habe. Ihre darüber hinausgehenden Forderungen seien abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das polizeiliche Befragungsprotokoll vom 21. April 2016 und der Polizeirapport vom 23. März 2016 nicht verwertbar seien (Beschwerde, S. 4 ff.). Er legt dabei nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf diese Urkunden stützt und damit Art. 141 StPO konkret verletzt haben soll. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz
in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen von B.________ auf Autosuggestionen zu prüfen, obwohl die Verteidigung diesbezüglich ausführlich plädiert habe. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils gehe nicht hervor, weshalb auf eine solche Überprüfung verzichtet worden sei.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit der Frage einer möglichen Autosuggestion auseinander und verwirft diese (Urteil, S. 60). Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist damit unbegründet.
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er macht insbesondere geltend, dass die Aussagen von B.________ Ungereimtheiten sowie Inkonsistenzen aufweisen würden und die Folge eines autosuggestiven Prozesses seien. Er habe gegenüber B.________ niemals körperlichen oder psychischen Zwang ausgeübt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zur Strafzumessung (Beschwerde, S. 19 f.). Diese entbehren einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Mutter von B.________ Fr. 25'000.-- bezahlt, was die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zivilansprüche hätte berücksichtigen müssen. Die Mutter von B.________ habe dieses Geld von ihm verlangt, als sie von der Verletzung der sexuellen Integrität ihrer Tochter erfahren habe. Sie habe ihn auf diese Weise bestrafen wollen.
4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer der Mutter von B.________ zwischen 2007 und 2013 diverse Geldleistungen erbracht habe. Am 29. November 2007 habe er einen Betrag von Fr. 10'000.-- mit dem Vermerk "für B.________" überwiesen. Am 21. August 2009 habe er - ohne entsprechenden Vermerk - Fr. 25'000.-- bezahlt. Im Zeitraum von Juni 2009 bis September 2013 habe er zudem monatliche Beträge von insgesamt Fr. 25'400.-- geleistet. Die spezifisch für B.________ geleistete Zahlung von Fr. 10'000.-- sei an deren Genugtuungsanspruch anzurechnen. Betreffend die weiteren Zahlungen rechtfertige sich hingegen keine Anrechnung. Diese seien weder nachweislich für B.________ bestimmt gewesen noch habe sonst ein Rechtsgrund dafür bestanden. Daher liege die Annahme nahe, dass es sich um Schweigegeld gehandelt habe, was aber offenbleiben könne. Hinsichtlich der Überweisung vom 21. August 2009 erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 25'000.-- bezahlt habe, damit die Mutter von B.________ ihre Lebensversicherung äufnen konnte. Nach deren Tod sei die Lebensversicherung allen drei Kindern zugute gekommen. Ein Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen auf die Tochter sei nicht ersichtlich (Urteil, S. 83 f.).
4.3. Ob die Zahlung von Fr. 25'000.-- für B.________ bestimmt war, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft. Dass die Mutter von B.________ die sexuellen Übergriffe an ihrer Tochter zum Anlass genommen haben soll, um vom Beschwerdeführer Geld zu verlangen, impliziert nicht, dass der zur Diskussion stehende Betrag für B.________ bestimmt war. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). B.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses