BGer 2C_721/2019 |
BGer 2C_721/2019 vom 06.01.2020 |
2C_721/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Gegenstand
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Ausländerrecht,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. August 2019 (VB.2019.00456).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (geb. 1997) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 26. Oktober 2009 in die Schweiz ein und lebte fortan bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mutter. Er erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis am 25. Oktober 2014.
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A.________ trat jugendstrafrechtlich mehrfach in Erscheinung und wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach/ZH vom 19. April 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft sowie 134 Tagen stationärer Beobachtung, verurteilt. Zudem wurden eine ambulante Behandlung und eine Unterbringung angeordnet.
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A.b. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 20. Juli 2014 verletzte A.________ anlässlich einer handgreiflichen Auseinandersetzung, der ein verbaler Streit vorausgegangen war, ein ihm zuvor nicht bekanntes männliches Opfer mit einem Messer (Klingenlänge ca. 10cm) mit insgesamt elf multiplen Schnitt- und Stichverletzungen in der Nähe des Herzens, der Lunge, der Niere, der Milz, der Hauptschlagader am Hals und am linken Arm in lebensgefährlicher Art und Weise. Als das Opfer trotz der erlittenen Stichverletzungen stehen blieb, trat A.________ dieses heftig zwischen Beine und Bauch und schlug es in den linken Arm, woraufhin dieses zu Boden ging. Das Opfer befand sich zum Zeitpunkt seiner Einlieferung ins Spital in unmittelbarer Lebensgefahr. Nach der Tatbegehung verliess A.________ den Tatort und vergrub tags darauf das Messer in der Nähe seines Wohnortes. A.________ befand sich vom 23. Februar 2015 bis Ende August 2019 im Massnahmevollzug.
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B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2019 ab. Gegen diesen Entscheid führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom 6. August 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte ihn auf, innert einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.-- sicherzustellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2019 beantragt A.________ die Aufhe bung des Zwischenentscheids der Vorinstanz. Ihm sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2019 zog der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und lud die Vorinstanzen einerseits zur Vernehmlassung in der Sache und andererseits betreffend das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein.
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Mit Schreiben vom 18. September 2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag betreffend die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück.
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Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 139 V 600 E. 2 S. 601 ff.). Der Rechtsweg gegen solche Zwischenentscheide folgt jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache nicht ausdrücklich einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), scheint sich aber auf Art. 8 EMRK berufen zu wollen, weshalb ihm auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a; Art. 86 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 1.2).
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1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt insoweit, als dass er der Vorinstanz vorwirft, sie sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte aktenwidrig davon ausgegangen, dass er wegen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweises rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da er kein Fahrzeug ohne gültigen Ausweis benutzt habe, sondern in einem Bus ohne gültigen Fahrausweis gefahren sei. Weiter stimme es nicht, dass er nach den Messerstichen noch auf das am Boden liegende Opfer eingetreten habe.
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2.2. Diese Rügen sind unbegründet. Dem rechtskräftigen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich Unterland vom 27. Juni 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) verurteilt wurde, indem er vorsätzlich ein Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis benutzt hat (Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG). Gleiches gilt für die Rüge, er habe nach den Messerstichen nicht auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Die Vorinstanz gibt auch hier lediglich den Sachverhalt des rechtskräftigen Urteil des Bezirksgericht Bülach/ZH vom 19. April 2016 wieder, wonach der Beschwerdeführer das Opfer heftig zwischen Beine und Bauch getreten hat, als dieses trotz der erlittenen Stichverletzungen stehen blieb. Dass er zusätzlich noch auf das am Boden liegende Opfer eingetreten habe, wird im angefochtenen Urteil, entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers, nicht behauptet. Weitere hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer nicht (vorne E. 1.3).
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geltend. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Platz (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74 mit Hinweisen; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.1).
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3.2. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Der Beschwerdeführer rügt nicht, das kantonale Recht gehe über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Auch macht er nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewendet (vorne E. 1.2). Zu prüfen ist deshalb, ob der vorinstanzliche Entscheid vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält.
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3.3. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Recht angenommen hat, die Beschwerde sei als aussichtslos zu qualifizieren. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1).
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3.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AIG ([SR 142.20]; bis zum 31. Dezember 2018: AuG) gesetzt hat (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die weitere Annahme der Vorinstanz, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung offensichtlich verhältnismässig sei und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deswegen infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen werden könne.
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3.5. Die Vorinstanz begründet die Aussichtslosigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie folgt:
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3.5.1. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung eines schweren Gewaltverbrechens schuldig gemacht. Bereits aufgrund der Tatschwere sei deshalb von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen, weshalb ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehe. Daran vermöge auch die behauptete gute Legalprognose, das Wohlverhalten seit der Tatbegehung sowie der Umstand, dass er die Anlasstat als Minderjähriger begangen habe, nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger auch aus generalpräventiven Motiven weggewiesen werden könne (zum Ganzen E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids).
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3.5.2. Gewichtige private Interessen, die das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufwiegen, vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz nicht vorzubringen: Trotz seines Aufenthalts in der Schweiz von fast zehn Jahren sei keine tiefgreifende Integration erkennbar. Der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch und verfüge über gewisse soziale Bindungen, dies sei aber nach einem Aufenthalt von fast zehn Jahren zu erwarten. Weiter habe er im Massnahmevollzug eine Lehre als Unterhaltspraktiker mit Eidgenössischem Berufsattest absolviert und strebe nun eine Ausbildung zum Fitnesstrainer an. Eine vertiefte wirtschaftliche Integration läge aber dennoch nicht vor, da er sich erst am Anfang seines beruflichen Werdegangs befinde und diesen somit ebenso gut in seinem Heimatland beginnen könne. Eine überdurchschnittlich gute soziale und wirtschaftliche Integration könne deshalb nach Ansicht der vorinstanzlichen prima facie Würdigung nicht angenommen werden. Weiter könne sich der volljährige Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seiner Mutter nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, da kein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch die seit September 2018 bestehende Beziehung zu seiner Partnerin, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, falle nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da er bereits zu Beginn der Beziehung damit rechnen musste, die Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (zum Ganzen E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids).
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3.5.3. Da der Beschwerdeführer die ersten zwölf Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht habe, die dortige Landessprache mündlich und schriftlich beherrsche und sein Heimatland bis in das Jahr 2013 jährlich besuchte, weise er nach Ansicht der Vorinstanz nach wie vor eine gewisse Beziehung zu seinem Heimatland auf. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland werde darüber hinaus durch den Umstand begünstigt, dass seine Grosseltern, Tanten und Cousins sowie einige Kollegen nach wie vor dort leben. Prima facie sei dem Beschwerdeführer deshalb nach Ansicht der Vorinstanz eine Rückkehr in seine Heimatland zumutbar (E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids).
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3.6. In summarischer Würdigung sämtlicher genannter privaten und öffentlicher Interessen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht werde, dass die Verhältnismässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung ernsthaft in Frage stellen könne, weshalb die sorgfältige Interessenabwägung im Rekursentscheid der unteren kantonalen Instanz nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde könne deshalb als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).
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3.7. Diese summarische vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des kantonalen Rechtsmittels verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Was der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hiergegen einwendet überzeugt nicht:
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3.7.1. Entgegen seiner Auffassung ist die Annahme der Vorinstanz, dass der behaupteten guten Legalprognose sowie dem Wohlverhalten seit der Tatbegehung aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kein besonderes Gewicht zu seinen Gunsten beizumessen sei, verfassungsrechtlich vertretbar. Bei drittstaatsangehörigen Personen dürfen bei der Interessenabwägung gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).
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3.7.2. Auch die Kritik, die Vorinstanz habe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des EGMR zu wenig Beachtung geschenkt, wonach bei jugendlichen ausländischen Straftätern primär ihre Wiedereingliederung in der Schweiz Vorrang habe, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz unter korrekter Bezugnahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführt, kann der Beschwerdeführer aus der gerügten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechte ableiten, da die Schwere der von ihm begangenen Rechtsgutsverletzung prima facie eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigt, auch wenn er die Anlasstat als Minderjähriger begangen habe (E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids).
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3.7.3. Entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers ist auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme mittels summarischer Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Einerseits ging es im vorinstanzlichen Verfahren nicht um eine vertiefte materiell-rechtliche Beurteilung, sondern nur - aber immerhin - um die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Andererseits stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht alleine auf ihre summarische Prüfung, sondern insbesondere auf den eingehend begründeten kantonalen Rekursentscheid, was es ihr erlaubte, sich hinsichtlich der Erfolgschancen des Rechtsmittels auch in Bezug auf eine Interessenabwägung nach Art. 96 AIG ein hinreichend klares Bild zu verschaffen.
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4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer vermag dem vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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