Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_915/2019
Urteil vom 10. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme; rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 7. Juni 2019
(501 2019 17).
Sachverhalt:
A.
A.________ leidet an hebephrener Schizophrenie mit paranoiden Wahngedanken. Am 20. Dezember 2018 ordnete das Strafgericht der Saane wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des kantonalen Einführungsgesetzes zum StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. A.________ wurde zunächst zur Sicherung in eine forensisch-psychiatrische Station und anschliessend zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in eine Strafanstalt bzw. in die Klinik B.________ in U.________ überführt. Am 7. Juni 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg seine Berufung, womit er eine ambulante Massnahme beantragt hatte, ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses habe ein neues psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr einzuholen und die Angelegenheit erneut zu prüfen. Er sei sofort aus der stationären Massnahme zu entlassen, und es sei eine geeignete ambulante Massnahme anzuordnen. Subsidiär sei er vorläufig im Strafvollzug psychotherapeutisch zu betreuen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe ohne sein Wissen und seine Zustimmung einen JVA-Führungsbericht und einen Bericht der Klinik B.________ eingeholt. Diese hätten den Bericht zudem mit ihm besprechen müssen und überhaupt keinen solchen erstatten dürfen, weil sich der Beschwerdeführer damals erst seit fünf Wochen in der Klinik aufgehalten habe. Da die Vorinstanz vom psychiatrischen Bericht erst an der Hauptverhandlung Kenntnis genommen habe, hätte sie diese abbrechen und den Parteien Gelegenheit für weitere Beweisanträge geben müssen. Stattdessen sei lediglich ein kurzer Verhandlungsunterbruch erfolgt. Schliesslich sei bezüglich beider Berichte die Fragestellung unbekannt und in den Akten nicht vermerkt.
1.1.
1.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).
Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher alselementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert worden sind, damit die beschuldigte Person allfällige inhaltliche oder formelle Mängel rügen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen).
1.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ferner die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1 je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Von vornherein nicht zu hören sind die Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den vorzeitigen Vollzug der Massnahme im Sinne der Einweisung in die Klinik B.________ sowie gegen deren Vorgehen richten. Erstere Einwände hätte der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen müssen, was er, soweit ersichtlich, nicht getan hat. Sein Rechtsvertreter räumt ein, dass der Entscheid betreffend den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nicht angefochten wurde. Die Klinik B.________ ist zudem keine Behörde, sodass ihren Verantwortlichen gegenüber kein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht. Ebenso wenig mussten die Ärzte den Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Abklärung auf ein Recht zur Aussagen- oder Mitwirkungsverweigerung hinweisen, wie es gegenüber den Strafbehörden besteht (vgl. Art. 158 StPO). Entgegen seiner Auffassung waren die Ärzte auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens nicht gehalten, ihren Zwischenbericht vor der Weitergabe an die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Daran ändert nichts, dass dieses Vorgehen der Begründung einer Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient nicht förderlich gewesen sein mag und sich der Beschwerdeführer von den Ärzten verraten fühlt. Eine andere Frage ist allenfalls, ob die Nichtkonsultation des Beschwerdeführers Einfluss auf die Schlüssigkeit des Arztberichts hat, worauf im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen ist (unten E. 2). Nicht einzusehen ist schliesslich, weshalb die Klinik B.________ nicht berechtigt oder in der Lage gewesen sein soll, einen Zwischenbericht über den Beschwerdeführer zu erstatten. Die von ihm erwähnte Dauer seines Aufenthalts von fünf Wochen ist hierfür ohne Weiteres ausreichend. Jedenfalls begründet der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht.
1.2.2. Mit Blick auf die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich ableiten will, dass er "erst" am 23. April 2019 persönlich zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Er bestreitet nicht, dass die Vorladung vom 2. April 2019 seinem damaligen Rechtsvertreter bereits am Folgetag zugestellt worden war. Nachdem die Verhandlung zudem auf den 7. Juni 2019 angesetzt wurde, erfolgte auch die persönliche Vorladung an den Beschwerdeführer ohne Weiteres rechtzeitig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ferner nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer über das Einholen von Zwischen- resp. Führungsberichten bei den involvierten Institutionen nicht vorgängig informiert wurde. Dabei handelt es sich um das zur Vorbereitung der Verhandlung übliche Vorgehen, zumal sich die Vorinstanz andernfalls kein vollständiges Bild des zu beurteilenden Sachverhalts hätte machen können. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Beschwerdeführers nicht. Im Übrigen wurden ihm die eingeholten Berichte unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht, und konnten sich der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung dazu äussern. Der von der Vorinstanz hierfür gewährte Verhandlungsunterbruch war zudem zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend. Der Bericht der Klinik B.________ umfasst lediglich drei Seiten, und die Ärzte schliessen sich, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Beurteilung des Gutachters Dr. C.________ vom 21. August 2018 an. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass er das erwähnte Gutachten nicht gekannt hätte. Vor diesem Hintergrund war ein Abbruch der Verhandlung, etwa zwecks Einholen eines weiteren Gutachtens, nicht notwendig, zumal auch der ebenfalls nur zwei Seiten lange Führungsbericht der JVA Bellechasse keine medizinischen oder anderweitig komplexen Angaben enthält. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abbruch der Verhandlung absah. Auch schadet es nicht, wenn der Spruchkörper erst an der Hauptverhandlung über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers informiert worden sein sollte. Massgebend ist vielmehr, ob der angefochtene Entscheid auf einer vollständigen Aktenlage beruht und schlüssig ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Dies gilt ebenso für die Rüge, wonach die Fragestellung in den Berichten der JVA Bellechasse bzw. der Klinik B.________ unklar und in den Akten nicht vermerkt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht, dass die Berichte Eingang in die Akten fanden. Er konnte sich gegen die darin geäusserte Beurteilung auch ohne Weiteres zur Wehr setzen, sodass sein rechtliches Gehör nicht verletzt ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, wobei er Einwände gegen die Person und Eignung des Gutachters Dr. C.________, die Schlüssigkeit von dessen Expertise sowie die Anordnung einer stationären Massnahme erhebt.
2.1.
2.1.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Damit wird dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung getragen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176; 6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 134 IV 246 E. 4.3).
Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss objektiv begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2; 136 I 207 E. 3.1; Urteil 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 9 BV (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen); es gelten erhöhte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt belegt weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, noch eine Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme.
2.2.1. Der Beschwerdeführer vermag nicht hinreichend darzutun, dass der begutachtende Experte Dr. C.________ befangen gewesen sein könnte. Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass dieser der beauftragenden Staatsanwältin "herzliche Grüsse" ausrichtet, bzw. seinen Bericht damit schliesst. Dies begründet keine besondere, persönliche Nähe der Beteiligten oder Abhängigkeit des Experten, sodass seine Einschätzung nicht mehr als objektiv oder als nicht lege artis erfolgt bezeichnet werden müsste. Andere Ausstands- oder Befangenheitsgründe, insbesondere Feindschaft oder eigene Interessen des Experten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen begründen inhaltliche Fehler, wie er sie mehrfach geltend macht - analog zur Rechtslage bei Behördenmitgliedern (dazu Urteil 6B_770/2019 vom 7. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen), - grundsätzlich keine Befangenheit. Sie sind vielmehr im Rahmen der Schlüssigkeitsbeurteilung des Gutachtens zu prüfen (vgl. sogleich).
2.2.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zunächst ist erstellt, dass der begutachtende Experte über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dessen Eignung als Gutachter wäre selbst dann nicht geschmälert, wenn er über keine Zusatzausbildung als forensischer Psychiater verfügen sollte. Soweit der Verteidiger mutmasst, es habe keine persönliche Begutachtung stattgefunden, ist ihm zudem zu widersprechen. Aus der Expertise erhellt zweifelsfrei, dass am 15. Juni, 11. Juli und 24. Juli 2018 persönliche Konsultationen mit dem Experten stattfanden, als sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Einrichtung des Kantons Freiburg (Einrichtung D.________) befand, nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden war. Abgesehen davon ist eine persönliche Begutachtung nicht Voraussetzung für ein schlüssiges Gutachten. Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Sachverständige zu beurteilen, ob ein Aktengutachten angemessen ist, wenngleich dies die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 I 54 E. 2e f.; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 7.6.2; zur Publ. vorgesehen). Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten in deutscher Sprache abgefasst wurde und der Beschwerdeführer Deutschschweizer ist, besteht ferner kein Anlass zur Annahme von Verständigungsschwierigkeiten. Schliesslich liegt zuhanden des Experten eine Entbindung der vormaligen Ärzte vom Berufsgeheimnis vor.
Auch inhaltlich sind keine wesentlichen Mängel erkennbar oder dargetan. Zunächst kann keine Rede davon sein, dass der Gutachter zu Unrecht von mehrmaligen Angriffen auf Drittpersonen ausgegangen wäre. Es ist vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 9. Juni 2018 eine Frau mit einem Stein angriff, sondern bereits am 19. Mai 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angezeigt sowie am 17. März 2018 laut schreiend und Selbstgespräche führend von der Polizei aufgegriffen worden war. Er wurde deshalb innert kürzester Zeit dreimal im Kanton Freiburg fürsorgerisch untergebracht. Der Beschwerdeführer begründet nicht, und es leuchtet nicht ein, weshalb es sich bei den Polizeibeamten oder den betreuenden Personen in den psychiatrischen Einrichtungen nicht um "echte" Drittpersonen handeln soll. Im Übrigen erhellt aus seinen eigenen Ausführungen sowie aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach im Rahmen psychotischer Dekompensationen gegen Dritte aggressiv geworden war, etwa 2013 im Kanton Solothurn, 2014 in Biel/Bienne sowie in Deutschland. Einmal hatte er offenbar einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und töten wollen, weil er glaubte, dieser beabsichtige, ihn aus kanibalistischen Gründen zu verzehren. Im selben Jahr hatte der Beschwerdeführer einen Passanten mit einem Kugelschreiber in den Rücken gestochen. Er war deshalb schon 2014, 2015, 2016 und 2017 mehrmals fürsorgerisch untergebracht worden, davon viermal in der Klinik E.________, wobei er 2016 und 2017 vor den Einweisungen jeweils eigenmächtig die medikamentöse Behandlung abgesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund ist ferner nachvollziehbar, dass die verantwortlichen Ärzte der Klinik E.________ von wiederholter Hospitalisation und fehlender Medikamentencompliance des Beschwerdeführers sprechen. Eine einseitige oder ungerechtfertigte Berichterstattung zu dessen Nachteil liegt nicht vor. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Experte den entsprechenden Bericht berücksichtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Juni 2018 weitere dreimal fürsorgerisch untergebracht werden musste und er, nach zunächst einigermassen harmlosen Gegebenheiten schliesslich eine Frau mit einem Stein angriff, wobei diese offenbar schwer verletzt wurde, ist es gleichfalls überzeugend, wenn der Gutachter ausführt, bei der letzten Dekompensation sei eine weitere Stufe in Richtung Fremdgefährdung gemacht worden, was nachdenklich stimme und prognostisch schlecht sei. Inwiefern dies unhaltbar sein und für eine Befangenheit des Experten sprechen soll, wie der Beschwerdeführer meint, ist unerfindlich.
Es trifft auch nicht zu, dass der Experte ohne objektive Grundlage einen potenziell multiplen Substanzenmissbrauch postuliert hätte, was für seine Befangenheit sprechen soll. Der Konsum von Alkohol-, Cannabis und Benzodiazepinen ist vielmehr anhand einer Urinprobe sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst belegt. Entgegen dessen Darstellung äussert sich der Experte zudem sehr wohl zur Rückfallgefahr. Er bejaht diese und führt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer fast bei jeder Dekompensation bedrohlich und fremdaggressiv geworden sei, mit massiver Gefährdung der Betreuer, der Polizei und dem psychiatrischen Personal. Auch wenn die letzte akute psychotische Dekompensation abgeklungen sei, bleibe eine hohe Rückfallgefahr mit paranoiden Wahngedanken. Eine erneute Dekompensation sei selbst bei gutem Ansprechen auf die medikamentöse Behandlung sehr wahrscheinlich. Diese werde zudem durch die konsumierten psychoaktiven Substanzen erschwert. Ferner sei bedenklich, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein, wenn er nicht mehr unter Einfluss schädlicher Substanzen stehe, diese verharmlose und nicht einsehe, dass er die verschriebene Medikation brauche und die anderen Substanzen unbedingt meiden müsse.
Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten schliesslich, dass der Experte zum Schluss gelangt, einzig eine stationäre Massnahme vermöge einen geeigneten Behandlungsrahmen zu bieten. Er begründet auch dies, unter Einbezug der Vorgeschichte, überzeugend, wobei die exakte Wortwahl, wonach ein ambulantes Setting zur Erreichung der hoch gesteckten Ziele wenig realistisch "scheine", unerheblich ist. Es ist unbestritten und erstellt, dass mehrere Versuche, den Beschwerdeführer ambulant zu behandeln oder in teilweise engmaschig betreuten Wohngemeinschaften unterzubringen, gescheitert sind. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in einer solchen Konstellation keine Kontrolle der Medikamenteneinnahme möglich war bzw. ist, und der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Gesundheit vermehrt Cannabis konsumierte. Ebenso hat sich die von den Dres. F.________ und G.________ bereits am 2. November 2017 gegenüber der Freiburgischen Erwachsenenschutzbehörde geäusserte Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer angesichts seiner Erkrankung unfähig sei, alleine zu wohnen, als richtig erwiesen, kam es doch 2018 im entsprechenden Setting erneut zu Dekompensationen und Fremdgefährdungen (vgl. oben). Auch darauf weist der Gutachter zu Recht hin. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum dessen mangelnde Objektivität rügt und dies damit begründet, dass der Experte eine - offenbar ambulante - Unterbringung in der Stiftung H.________ in V.________ ablehnt, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer dafür eine klare, positive Einstellung zeigen und auch auf längere Zeit durchhalten müsste, was sehr zweifelhaft sei, ist im Gegenteil nachvollziehbar und aktenmässig belegt. Mit seiner weiteren Kritik am Gutachten scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme zwar vom Gericht zu beantworten ist, sich dieses aber hinsichtlich der Notwendigkeit, der Erfolgsaussichten sowie der Modalitäten des Vollzugs auf einen medizinischen Experten zu stützen hat (oben E. 2.1.2). Aufgrund der - unbestrittenen - Aktenlage ist offenkundig, dass in einem ambulanten Setting eine erhebliche Rückfallgefahr für fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers besteht. Dass Gutachter und Vorinstanz dies bejahen und eine stationäre Massnahme befürworten, ist plausibel und verletzt kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt