Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9F_24/2019
Urteil vom 13. Januar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juli 2019 (9C_864/2018).
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. April 2018 einen Rentenanspruch des 1955 geborenen A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2018 abwies,
dass das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf Beschwerde des Versicherten hin bestätigte,
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) erneut um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Attinger