BGer 5A_22/2020 |
BGer 5A_22/2020 vom 16.01.2020 |
5A_22/2020 |
Urteil vom 16. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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aufschiebende Wirkung etc. (vorsorgliche Massnahmen während der Ehescheidung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2019 (ZK 19 628, ZK 19 629).
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Erwägungen: |
1. Zwischen den Parteien ist am Regionalgericht Bern-Mittelland ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO hängig (CIV 19 1706). Mit Verfügung vom 20. November 2019 nahm das Regionalgericht Kenntnis vom Eingang eines Schreibens der Gesuchsgegnerin (fortan: Beschwerdeführerin) (Ziff. 1), stellte den Parteien je einen Auszug des Dossier-Kontos des Scheidungsverfahrens (CIV 18 4681) zu und stellte fest, dass der Gerichtskostenvorschuss des Klägers (fortan: Beschwerdegegner) von Fr. 10'000.-- fristgerecht eingegangen sei (Ziff. 2), und hielt schliesslich an der Gesuchsverhandlung vom 21. November 2019 fest (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 28. November 2019 ordnete das Regionalgericht die Einholung eines Gutachtens über die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Ausgestaltung der persönlichen Kontakte hinsichtlich des gemeinsamen Kindes C.________ (geb. 2008) an. Unter anderem bestimmte das Regionalgericht die Gutachterinnen, legte die Gutachtensfragen fest und hielt die Parteien an, sich an die Weisungen der Gutachterinnen zu halten (unter Androhung von Strafe und polizeilichen Zwangs).
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Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies das Obergericht den sinngemässen Antrag auf aufschiebende Wirkung und auf (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht aus, hinsichtlich der Verfügung vom 20. November 2019 sei nicht ersichtlich, welche Verfahrensanordnung vollstreckt und aufgeschoben werden könnte. Hinsichtlich der Verfügung vom 28. November 2019 lege die Beschwerdeführerin nicht dar, welche besonderen Gründe für den Aufschub der Vollstreckung des Gutachtensauftrags sprächen, und solche seien auch nicht ersichtlich. Unzulässig sei das Gesuch, das Obergericht habe die Prüfung der Prozessvoraussetzungen der regionalgerichtlichen Verfahren und insbesondere die Erbringung des Nachweises der Rechtzeitigkeit des Gerichtskostenvorschusses betreffend Scheidungsklage anzuordnen. Dies gehe über den Beschwerdegegenstand hinaus.
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Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfügungen des Regionalgerichts vom 20. und 28. November 2019 beigezogen.
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2. Die Beschwerdeführerin ersucht um eine Verhandlung zur Besprechung der Situation. Eine freie Erörterung des Prozessstoffes (etwa im Sinne einer Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO) ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG besteht sodann kein Anspruch. Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
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3. Die Beschwerdeführerin macht am Rande geltend, das Obergericht und das Bundesgericht hätten den Anschein der Befangenheit erweckt. Konkrete Ablehnungsbegehren stellt sie nicht. Ablehnungsbegehren gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts müssten ohnehin beim Obergericht erhoben werden.
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4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin betrifft das vorliegende Verfahren nicht das Scheidungsverfahren CIV 18 4681. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist vielmehr einzig die aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Anfechtung zweier Zwischenentscheide eines Hauptverfahrens (CIV 19 1706), welches selber wiederum vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat. Folglich kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf Ausführungen und Anträge, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, ist nicht einzugehen.
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Mit der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern sie in dieser Hinsicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sie hält sie allerdings für nichtig, da das gesamte Verfahren CIV 19 1706 rechtswidrig sei (und zwar im Gefolge der von ihr stetig wiederholten Behauptung, der Beschwerdegegner habe im Scheidungsverfahren den Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt). Dabei übersieht sie möglicherweise, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde noch gar nicht definitiv beurteilt hat (z.B. hinsichtlich ihres behaupteten Anspruchs, Auskunft über die Rechtzeitigkeit der Gerichtskostenvorschusszahlung im Scheidungsverfahren zu erhalten; vgl. dazu Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts vom 20. November 2019). Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass ihr dies durchaus bewusst ist, und sie die vorliegende Beschwerde nicht deshalb erhebt, um hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung etc. eine andere Anordnung zu erwirken, sondern um ein über den unmittelbaren Prozessgegenstand (aufschiebende Wirkung etc.) hinausgehendes Resultat (eine Aussage über das gesamte Scheidungs- und Massnahmeverfahren) zu erwirken und damit das Scheidungsverfahren aus den Angeln zu heben. Sie gibt selber zu, dass das Ziel ihrer Beschwerde das gesamte Scheidungs- und Massnahmeverfahren ist. Sie stellt ausserdem hinsichtlich der angefochtenen Verfügung bloss einen Aufhebungs-, aber keinen Sachantrag, und sie bestreitet, überhaupt um aufschiebende Wirkung ersucht zu haben. An einer blossen Aufhebung der angefochtenen Verfügung (ohne Abänderung z.B. im Sinne der Gewährung der aufschiebenden Wirkung) hat sie jedoch offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), da dies ihre Situation nicht verbessern würde. Zielt sie mit ihrer Beschwerde auf das gesamte Scheidungs- und Massnahmeverfahren, so geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus, welcher - wie gesagt - einzig die aufschiebende Wirkung bzw. anderweitige vorsorgliche Massnahmen betrifft. Überdies ist ihre Beschwerdeführung zweckfremd und damit rechtsmissbräuchlich.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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