Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_931/2019
Urteil vom 17. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2019 (SB190079).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 7. April 2016, um ca. 9.05 Uhr, in Waltalingen, auf der Hauptstrasse Richtung Gisenhard seinen Personenwagen mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben. Dabei habe er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 63 km/h überschritten.
B.
Das Bezirksgericht Andelfingen verurteilte A.________ am 11. Juli 2018 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den bezirksgerichtlichen Entscheid am 11. Juni 2019 im Schuldpunkt, reduzierte die Strafe aber auf 12 Monate Freiheitsstrafe.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Er sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie mit einer Busse von Fr. 8'640.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er sein Fahrzeug an besagter Örtlichkeit mit 143 km/h gelenkt hat. Er bestreitet weder den objektiven Tatbestand noch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Er stellt jedoch in Abrede, dass er mit seiner Fahrweise ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe. Er macht geltend, es liege ihm völlig fern, irgendjemanden zu gefährden bzw. an Leib und Leben zu verletzen. Die Vorinstanz gehe zu Recht nicht davon aus, dass andere Verkehrsteilnehmer konkret oder unmittelbar abstrakt gefährdet worden seien. Die Raserstrafnorm nach Art. 90 Abs. 3 SVG stelle die Eigengefährdung oder Gefährdung von Tieren nicht unter Strafe. Schutzobjekt dieser Bestimmung seien einzig andere Verkehrsteilnehmer. Eine abstrakte oder unmittelbar konkrete Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" habe aber nicht bestanden und werde im angefochtenen Entscheid auch nicht behauptet. Sodann seien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung Umstände vorhanden gewesen, die gemäss Rechtsprechung einen Vorsatz ausschliessen würden. Es hätten geradezu ideale Voraussetzungen vorgelegen: Es handle sich um eine 1,2 km lange, kerzengerade, äusserst übersichtliche Strecke ohne jegliche Hindernisse. Ausser einem Landwirtschaftsfahrzeug, das von weither zu sehen gewesen wäre, bestehe keine Gefahr von einbiegenden Verkehrsteilnehmern. Es hätten beste Strassen-, Wetter- und Sichtverhältnisse vorgelegen. Weiter seien keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die bei ihm gemessene Geschwindigkeit am untersten Rand des Schwellenwerts gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG befinde, der örtlichen Gegebenheiten und des fehlenden Verkehrsaufkommens sei hier von besonderen Umständen auszugehen, wonach der Vorsatz, dass er ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe, zu verneinen sei (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 13 und Ziff. 16 ff.).
1.2. Die Vorinstanz hält zur Wissenskomponente hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung - teilweise unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - fest, auch wenn davon auszugehen sei, dass im Audi S7 aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und -ausstattung hohe Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar seien, hätte der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich seine Umgebung bei der Fahrt verändere, erkennen müssen, dass er mit einer derart hohen Geschwindigkeit fahre, insbesondere weil es hier nicht um eine Überschreitung von 10 km/h oder 20 km/h, sondern um eine solche von 63 km/h gehe, was mehr als drei Viertel schneller als die zulässige Geschwindigkeit sei. Anzufügen sei, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker regelmässig auf den Tachometer schaue und der Beschwerdeführer auch eingeräumt habe, dies regelmässig immer wieder zu tun. Auch deshalb hätte ihm klar sein müssen, wie schnell er unterwegs sei. Als erfahrener Lenker dieser Sportlimousine mit starker Beschleunigung müsse dem Beschwerdeführer denn auch bewusst sein, dass schon mit kurzem Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten erreicht würden. Der Beschwerdeführer weise eine Fahrpraxis von mehr als 35 Jahren auf, besitze das fragliche Fahrzeug seit zweieinhalb Jahren und fahre damit jährlich 30'000-40'000 Kilometer. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h, d.h. 63 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, mindestens damit habe rechnen müssen, dass er viel zu schnell gefahren sei, insbesondere da ihm eigenen Angaben zufolge bewusst gewesen sei, dass er bezüglich Geschwindigkeitslimit von der Historie her nicht "schweizkonform" sei. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er damals rechtzeitig habe nach Zürich kommen wollen. Es sei daher insgesamt aufgrund der Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten habe, dass er massiv zu schnell unterwegs gewesen sei, bzw. dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem fraglichen Strassenabschnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, krass verletze (Urteil S. 10 f. E. 2.5.2; erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.).
Weiter führt die Vorinstanz aus, zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern sei vorab hervorzuheben, dass eine Tempoüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage, wie vorliegend, grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle schaffe. Diese Vermutung könne indessen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Bei der vom Beschwerdeführer mit 143 km/h befahrenen Strecke handle es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse. Die Fahrstreifengrenzen seien lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet. Gemäss den bei den Akten liegenden Fotos befänden sich in Höhe der Radarmessung neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers hohe Sträucherhecken und münde ein Feldweg in die Strasse. Die Strasse an dieser Streckenstelle weise auf der gegenüberliegenden Seite Felder und dahinter Waldrand auf. Die Fahrbahn sei nicht durch Zäune oder andere Schranken von der Umgebung abgetrennt. Diese Strassenverhältnisse würden das bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisiko eher erhöhen, was dem Beschwerdeführer, der die Strecke kenne, bewusst sein müsse. Es müsse davon ausgegangen werden, dass wenn unter diesen Umständen aus dem Feld oder dem Gebüsch bzw. der Hecke herkommend ein Tier (Hund, Katze oder auch kleinere Tiere) auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein anderes Hindernis aufgetreten wäre, es bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit schweren Folgen, allenfalls für ihn selbst, gekommen wäre. Diese hohe Geschwindigkeit berge die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. An diesen Erwägungen würden auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts ändern, dass insbesondere der fragliche Streckenabschnitt gerade sei, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien und die Einmündung des Feldweges zum U.________ von der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers her gut einsehbar gewesen sei und somit ein Traktor oder ein anderes Gefährt grundsätzlich gut sichtbar gewesen wäre. Dies spreche zwar in der Tat gegen ein
extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strassen oder solchen mit Strasseneinmündungen oder hoher Verkehrsdichte gegeben sei, was indessen lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h bestehe auch bei Strassenverhältnissen wie den vorliegenden ein hohes Risiko von schweren Unfällen. Jedenfalls seien hier keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen würden, wie etwa, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet worden sei. Aufgrund der gegebenen bzw. geschaffenen Umstände habe der Eintritt einer konkreten Gefährdung daher insgesamt doch besonders nahe gelegen, so dass auch der Beschwerdeführer dieses Risiko zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben müsse. Weiter sei davon auszugehen, dass er dieses hohe Unfallrisiko in Kauf genommen habe, was sich grundsätzlich schon daraus ergebe, dass er eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für möglich gehalten habe und dennoch derart schnell gefahren sei. Die Strecke sei ihm bekannt gewesen - also auch, dass die Fahrbahn nicht richtungsgetrennt sei und es Hecken sowie Wegeinmündungen gebe. Weiter habe er eingeräumt, dass "im Unterbewusstsein auch der Gedanke war, rechtzeitig nach Zürich (zur Verwaltungsratssitzung) zu kommen". Auch dies deute darauf hin, dass er bei seinem Ziel, rechtzeitig in Zürich zu sein, das hohe Unfallrisiko in Kauf genommen bzw. er sich aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit auf der ihm bekannten Strecke damit abgefunden habe, auch wenn er dieses Unfallrisiko nicht gewünscht habe. Hervorzuheben sei, dass die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden dürfe (Urteil S. 11 ff. E. 2.5.2). Die Vorinstanz erwägt, durch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 63 km/h habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Dabei habe er auch ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest ernsthaft für möglich gehalten und dieses in Kauf genommen. Er müsse sich eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen lassen. Sodann würden keine besonderen, speziellen Umstände vorliegen, welche die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich handle, widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer sei somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen (Urteil S. 13 f. E. 3).
1.3.
1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 und 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).
1.3.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3.3. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 S. 145 f. und E. 10.1 S. 149 f.). An dieser in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2 S. 511 f.; Urteile 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.3; 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Soweit er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder von ihnen abweicht, ohne Willkür darzutun (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer darlegt, der Vorwurf des Rasertatbestands hänge an einem einzigen Stundenkilometer (Beschwerde S. 6 Ziff. 19), denn gemäss Polizeirapport habe seine Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz lediglich 140 km/h betragen und erst das Gutachten habe die um 3 km/h höhere Geschwindigkeit ergeben (z.B. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12). Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit dermassen stark überschreite (Beschwerde S. 5 Ziff. 13). Bei Überschreitung der Schwellenwerte in Art. 90 Abs. 4 SVG ist grundsätzlich ebenso der subjektive Tatbestand - sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung - zu bejahen. Weder behauptet der Beschwerdeführer eine mit den von der Lehre genannten Beispielen vergleichbare besondere Situation, welche den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG ausnahmsweise ausschliessen würde, noch ist sie erkennbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse geht an der Sache vorbei (vgl. etwa Urteil 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2 zu Art. 90 Abs. 2 SVG mit Hinweisen). Im Lichte der von der Vorinstanz festgestellten Umstände - unter anderem nicht richtungsgetrennte Fahrbahn, Vorhandensein von Hecken und einer Wegeinmündung - sowie in Anbetracht des besonders krassen, den Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sogar überschreitenden Geschwindigkeitsexzesses, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie des nichtigen Grundes dafür (rechtzeitiges Erscheinen an einer Sitzung) verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung des geschaffenen, hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass er in erster Linie sich selber gefährdete. Ferner scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Schliesslich vermögen seine Vorbringen an der Verbindlichkeit von Art. 90 Abs. 4 SVG für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 190 BV; Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von EMRK-Bestimmungen erweist sich als offensichtlich unbegründet (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 23 ff.). Es besteht auch kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Verkehrsdelikten zu ändern oder restriktiver anzuwenden.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Strafzumessung äussert, macht er dies unter der Annahme, dass er lediglich der groben und nicht der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini