BGer 8C_235/2019 |
BGer 8C_235/2019 vom 20.01.2020 |
8C_235/2019 |
Urteil vom 20. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2019 (VSBES.2018.78).
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Sachverhalt: |
A. Der 1963 geborene A.________ war zuletzt als Gerüstbauer erwerbstätig gewesen, als er sich am 28. August 1998 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 sprach die Verwaltung dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 92 % ab 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Rente wurde in der Folge mehrfach bestätigt. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der MEDAS Bern eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 4. Juli 2017). Daraufhin hob die Verwaltung die laufende Rente mit Verfügung vom 31. Januar 2018 auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung weiter auszurichten, eventuell seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren oder die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle des Kantons Solothurn und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
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1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle bestätigte.
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2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 sowie 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen beruhte die ursprüngliche Leistungszusprache lediglich auf einem Arztbericht mit beigelegtem Bericht an den Hausarzt sowie zwei Berichterstattungen aus dem durchgeführten Arbeitstraining. Der behandelnde Arzt war damals zum Schluss gelangt, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Beim Arbeitstraining in einer geschützten Werkstatt konnte der Versicherte demgegenüber nur ein 50 % Pensum ausführen. Ohne diesen Widerspruch aufzulösen oder seine Ansicht näher zu begründen, empfahl der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin, von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen und den Versicherten entsprechend zu berenten. Die Rentenzusprache einzig gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden, sich teilweise widersprechenden Akten verstiess in klarer Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz und verkannte, dass eine Invaliditätsbemessung auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu beruhen hat. Dieser Grundsatz galt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bereits nach der im Verfügungszeitpunkt geltenden Rechtslage, unter Einschluss der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es einen Wiedererwägungsgrund bejaht hat.
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3.2. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückkommen, so ist der Rentenanspruch für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") in all seinen Teilen neu zu prüfen (SVR 2019 UV Nr. 1 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3; Urteil 9C_598/2018 vom 29. November 2018 E. 4.4). Der Versicherte bestreitet nicht, dass bei einer (freien) Neuprüfung seines Rentenanspruchs für die Zukunft kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Er macht jedoch geltend, eine bundesrechtskonforme Rentenaufhebung würde die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen voraussetzen.
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3.2.1. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3; 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2; 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1; vgl. auch Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 5.1).
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3.2.2. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 54 Jahre alt und hatte während fast 19 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Somit fällt er grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben. Das kantonale Gericht verneinte indessen einen Anspruch auf solche Massnahmen unter Hinweis auf die im Rahmen der Begutachtung gezeigte fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit.
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3.2.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht bereits mit dem von der Vorinstanz festgestellten Verhalten im Rahmen der Begutachtung mit übertriebenem Krankheitsgebaren verneinen. Dieses in der Abklärung des Rentenanspruchs gezeigte Verhalten hätte nur (aber immerhin) Anlass gegeben, die Motivation des Beschwerdeführers für Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen. Wie dieser sodann zutreffend geltend macht, schliesst auch sein Hauptantrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung ebenfalls nicht aus (vgl. etwa SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015). Damit darf entgegen den diesbezüglich bundesrechtswidrigen Erwägungen der Vorinstanz aus den gestellten Anträgen nicht auf eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft geschlossen werden. Andere Anhaltspunkte, die für eine aus eigenen Kräften gelingende Wiedereingliederung sprechen würden, hat die Vorinstanz nicht erhoben. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen zur Notwendigkeit befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig. Mithin hat die Beschwerdegegnerin - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist über die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), welche dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 31. Januar 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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