Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1222/2019
Urteil vom 21. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 17. September 2019 (SST.2018.347 / ds).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Muri sprach den Beschwerdeführer am 3. April 2018 der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 sowie der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig. In einem weiteren Anklagepunkt sprach es ihn vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Freisprüche erfolgten auch bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Betrugs. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 17. September 2019 auf Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen und es sei festzustellen, dass "Punkt 3, SVG" verjährt sei.
2.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 3. Juni 2016 zwei ehrverletzende E-Mails an die C.________ AG geschickt, in welchen er den Beschwerdegegner 2 einerseits des Betrugs und der Urkundenfälschung bezichtigt habe und diesem andererseits zumindest implizit unterstellt habe, an mehreren Tötungsdelikten beteiligt gewesen zu sein. Damit habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in zwei Fällen erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Vorwürfe ohne begründete Veranlassung sowie in Beleidigungsabsicht vorgebracht, weshalb er zum Entlastungsbeweis ( Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB ) nicht zuzulassen sei. Im Übrigen vermöge er mangels genügender Substanziierung den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis auch nicht zu erbringen. Er lege kein Urteil eines Strafgerichts vor bzw. zeige nicht auf, welches Beweismittel den Beweis für Betrug, Urkunden- und Tötungsdelikte hätte ermöglichen sollen. Der allgemeine Hinweis auf die (angeblich) kriminelle Vergangenheit des Beschwerdegegners 2 genüge für den Wahrheitsbeweis nicht.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt einleitend "zum Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung" betreffend einen "Vorfall vom 18. Juli 2016", der Vorführungsbefehl vom 27. Februar 2017 und die zwangsweise Vorführung vom 31. März 2017 seien unrechtmässig gewesen. Mangels einer korrekten Einvernahme sei im Untersuchungsverfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was nicht durch die Gerichte geheilt werden könne.
Darauf ist nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrechtmässige Vorführung kann allenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, den Schuldsprüchen lägen unverwertbare Beweise zugrunde, braucht darauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 sei ausweislich der rechtskräftigen Verurteilung ein hochkarätiger Drogenschieber. Es handle sich bei diesem gemäss Internetrecherchen ohne Zweifel um eine Person mit massiver krimineller Vergangenheit. Weiter würden sich aus dem Bundesgerichtsurteil 5A_669/2010 vom 7. März 2011 Informationen zu dubiosen Geschäften des Beschwerdegegners 2 ergeben. Mit seinen beiden E-Mails habe er einzig die C.________ AG oder D.________ auf die aus dem Internet stammenden Informationen aufmerksam machen wollen. Es sei zulässig, mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik zu üben. Es sei ihm nicht darum gegangen, den Beschwerdegegner 2 zu diffamieren oder zu beleidigen. Er habe zudem nicht behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe die in der Mail vom 3. Juni 2016 erwähnten Personen getötet, sondern lediglich die nachvollziehbare Frage aufgeworfen, ob es sich tatsächlich um natürliche Todesfälle gehandelt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen ehrverletzend sein könnten. Hinzu komme, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_669/2010 vom 7. März 2011 der Wahrheit entspreche, womit der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Unbedeutende Übertreibungen seien straflos, da die Tatsachenbehauptungen nur in den wesentlichen Zügen zutreffen müssten.
6.
6.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Jemanden Straftaten wie des Betrugs und der Urkundenfälschung zu bezichtigen und diesem implizit vorzuwerfen, er sei in mehrere Tötungsdelikte verwickelt, ist ohne Zweifel ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er sei sich dessen bewusst gewesen.
6.2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt". Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteile 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erachtet den Wahrheitsbeweis zutreffend als nicht erbracht, da der Beschwerdeführer keine Strafurteile gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung oder Tötungsdelikten vorlegt. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsurteil 5A_669/2010 vom 7. März 2011 geht zwar hervor, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Beschwerdegegner 2 bzw. einer gleichnamigen Person als nicht verfügungsberechtigtem Verkäufer eines Schuldbriefs unter höchst dubiosen Umständen zustande gekommen sei, weshalb der Erwerber des Schuldbriefs nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 936 Abs. 1 ZGB gelten konnte (Urteil, a.a.O., E. 4.3). Das erwähnte Verfahren betraf indes eine zivilrechtliche Angelegenheit, wobei der Beschwerdegegner 2 bzw. die gleichnamige Person selber am Verfahren nicht als Partei beteiligt war. Ein Beweis für Straftaten des Beschwerdegegners 2 wie Betrug und Urkundenfälschung lässt sich dem Entscheid daher nicht entnehmen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer den Wahrheitsbeweis mit dem Hinweis auf die von ihm geltend gemachte, mehr als 20 Jahre zurückliegende Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Drogendelikten zu erbringen.
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, er habe ernsthafte Gründe gehabt, die strafrechtlichen Anschuldigungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Gutglaubensbeweis kann daher ebenfalls nicht als erbracht gelten.
Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Hauptbegründung gestützt auf Art. 173 Ziff. 3 StGB zu Recht vom Entlastungsbeweis ausschloss, kann offenbleiben, da sie in der Eventualbegründung den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB dennoch prüfte und zu Recht verneinte.
Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sei infolge Verjährung einzustellen.
Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdeführer am 3. April 2018 der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, weil er am 7. Juli 2016 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritt. Dieser Schuldspruch wurde vom damals noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht angefochten (angefochtenes Urteil E. 1 S. 5). Die einfache Verkehrsregelverletzung verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG; BGE 143 IV 49 E. 1.3.2; 139 IV 62 E. 1.1; 135 IV 196 E. 2). Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die einfache Verkehrsregelverletzung verjährt sein soll. Der Beschwerdeführer begründet dies auch nicht.
8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld