Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_523/2019
Urteil vom 21. Januar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kostenvergütung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 15. Juli 2019 (VB 18/012/SKE).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1962, war als Monteur bei der B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. April 2010 bei der Arbeit verunfallte. Bei einer Gasexplosion und anschliessendem Sturz aus einer Höhe von 8 Metern zog er sich Verbrennungen auf rund 60 % seiner Körperoberfläche, einen Beckenbruch, Rippen- und Wirbelbrüche sowie innere Verletzungen zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die IV-Stelle des Kantons Obwalden sprach ihm am 28. März 2013 ab 1. April 2011 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 23. August 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017, sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 87.5 % zu. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Suva fest, dass unter Berücksichtigung ihrer Leistungen sowie jener der Invalidenversicherung (IV) noch ein (rückwirkender) Taggeldanspruch von Fr. 2569.65 bestehe, da eine Überentschädigung von Fr. 185'357.70 ausgerichtet worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni/15. Juli 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der Einspracheentscheid der Suva sowie der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben. Die Suva sei zu verpflichten, bei der Berechnung der Überentschädigung auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen und ihm gestützt darauf Fr. 185'357.70 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. Zudem sei diese zu verpflichten, ihm für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- zu entrichten.
Die Vorinstanz und die Suva schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Art. 69 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva bei der Berechnung der Überentschädigung den Erwerbsausfall der Ehefrau des Versicherten nicht als Einkommenseinbusse berücksichtigte.
3.
Nach Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bezüglich der in Art. 69 Abs. 2 ATSG erwähnten Mehrkosten eine weite Auslegung vorsehe, und der Botschaft zum ATSG, die eine Einkommenseinbusse durch Übernahme der Pflege ausdrücklich als Beispiel aufzähle, könne der Argumentation der Suva, wonach nur Einkommenseinbussen auf Grund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst seien, nicht gefolgt werden. Es sei zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten kausal durch dessen Unfall verursacht worden sei. Die Ehefrau sei beim Unfall nicht anwesend gewesen, weshalb eine unmittelbare Schädigung durch den Unfall selbst oder den Anblick des Unfalls zu verneinen sei. Der Versicherte berufe sich bezüglich des Kausalzusammenhangs auf die Rechtsprechung zum Schockschaden. Die Einkommenseinbusse der Ehefrau basiere auf deren Arbeitsunfähigkeit, die unter anderem durch eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht worden sei. Nebst dem Unfall des Versicherten sei den IV-Akten betreffend die Ehefrau kein weiteres ausreichend starkes Trauma zu entnehmen, so dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Allerdings müsse auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Haftung bejaht werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht wegen der Unfallnachricht, sondern infolge des täglichen Miterlebens des Überlebenskampfes des Versicherten und der Mehrfachbelastung durch das eigene Unternehmen sowie die Familien- und Haushaltbetreuung eingetreten. Es liege kein plötzlicher Schock vor, sondern eine langfristige Entwicklung der psychischen Erkrankung. Entgegen der Ansicht des Versicherten reiche zur Annahme eines Schockschadens nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht worden sei, da es vorliegend an der vom Bundesgericht geforderten Unmittelbarkeit fehle. Da ein Schockschaden im zivilrechtlichen Sinne vorliegend auszuschliessen sei und der sozialversicherungsrechtliche Schadensbegriff (noch) enger gefasst werde als der zivilrechtliche, sei eine durch Art. 69 Abs. 2 ATSG gedeckte Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten zu verneinen. Wie weit Art. 69 Abs. 2 ATSG tatsächlich auszulegen sei, d.h. ob ein zivilrechtlich anerkannter Schockschaden von Angehörigen grundsätzlich in die Berechnung der Überentschädigung miteinzubeziehen wäre, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben.
4.2. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe betreffend Einkommenseinbussen von Angehörigen gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG zu Recht festgehalten, dass nicht ausschliesslich Einkommenseinbussen infolge Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten zu berücksichtigen seien. Sie habe die Kausalität zwischen seinem Unfall und der Einkommenseinbusse seiner Ehefrau mangels Adäquanz verneint. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts sei bei der Berechnung der Überentschädigung für die Berücksichtigung der Einkommenseinbusse Angehöriger nach Art. 69 Abs. 2 ATSG keine Adäquanzprüfung vorzunehmen. Es genüge die natürliche Kausalität, welche vorliegend gegeben sei. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 108 ebenfalls keine Adäquanzprüfung vorgenommen. Falls eine solche erforderlich sei, sei die Adäquanz vorliegend zu bejahen. Seine Ehefrau habe unmittelbar nach dem Unfall von seinen lebensbedrohlichen Verletzungen erfahren. Die Ärzte hätten ihm kaum Überlebenschancen prognostiziert. Seine Ehefrau habe ihn unermüdlich über mehrere Monate lang auf der Intensivstation für Brandopfer besucht. Gleichzeitig habe sie sich zu Hause um die kleinen Kinder und das eigene Geschäft gekümmert. Diese Gesamtsituation habe zu ihrer psychischen Überforderung und Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Unfallfolgen seien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, bei seiner Ehefrau zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit zu einem Erwerbsausfall in der Höhe von jährlich rund Fr. 65'000.- zu führen. Folglich habe die Suva bei der Berechnung der Überentschädigung auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
4.3. Die Suva bringt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen vor, die Erwerbseinbusse der Ehefrau des Versicherten sei nicht durch die Übernahme von Pflege und Betreuung oder wegen anderer Aufwendungen zu dessen Gunsten verursacht worden, sondern infolge einer psychischen Erkrankung. Daher könne dieser Einkommensausfall bei der Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht berücksichtigt werden. Eine solche «nachgelagerte» Erwerbseinbusse könne nicht dem Schaden des Versicherten zugeordnet werden.
5.
5.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6; 142 V 442 E. 5.1 S. 445 je mit Hinweisen).
5.2. Art. 69 Abs. 2 ATSG spricht lediglich von «durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen» («les frais supplémentaires et les éventuelles diminutions de revenu subies par les proches»; «incluse le spese supplementari provocate dallo stesso evento ed eventuali diminuzioni di reddito subite da congiunti»). Der Wortlaut ist relativ offen formuliert. Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die Einkommenseinbusse der Angehörigen durch die Übernahme von Pflege und Betreuung oder auf Grund anderer Aufwendungen zu Gunsten der versicherten Person verursacht worden sein muss, wie dies von der Suva geltend gemacht wird.
5.3.
5.3.1. Aus den Materialien zu Art. 69 Abs. 2 ATSG (entspricht Art. 76 Abs. 2 E-ATSG) geht hervor, dass die Frage der Überentschädigung im Laufe der parlamentarischen Beratungen Änderungen erfahren hat (vgl. etwa BBl 1999 IV 4639). In der Sitzung der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 20. Februar 1989 wurde ausgeführt, für die Berechnung der Versicherungsleistungen sei dem Einkommen der versicherten Person auch noch jenes der Angehörigen hinzuzurechnen. Es komme oft vor, dass Angehörige von Invaliden ihre Erwerbstätigkeit aufgäben und zur Pflege zu Hause blieben. Mit der Bestimmung solle dies berücksichtigt werden (Protokoll der Sitzung vom 20. Februar 1989, S. 38).
5.3.2. Im Bericht der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 1990 wurde festgehalten, nach Art. 76 Abs. 2 E-ATSG solle für die Beurteilung der Überentschädigung - wie dies in den meisten Sozialversicherungszweigen der Fall sei - auf den mutmasslich entgangenen Verdienst der berechtigten Person abgestellt werden, für dessen Bestimmung das vor dem Versicherungsfall erzielte Einkommen ein wichtiges Indiz bilde. Auf eine Gesamtverdienstberechnung unter Einschluss des Einkommens der mit der berechtigten Person zusammenlebenden Angehörigen werde verzichtet. Nur wenn diese beispielsweise wegen der Übernahme der Pflege eines Invaliden eine Einkommenseinbusse erleiden würden, solle der Betrag gleich wie allfällige behandlungs- oder betreuungsbedingte Mehrkosten zum entgangenen Verdienst, also zum Grenzbetrag der Überentschädigung zugeschlagen werden (BBl 1991 II 267).
5.3.3. In seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 vertrat der Bundesrat die Auffassung, dass eine "Nur"-Hausfrau, die Angehörige pflege, der Ehegatte, der die Ferien opfere, um Pflege zu übernehmen, oder wer in der Freizeit Angehörige zu einem allenfalls weit entfernten Arzt mit dem Auto transportiere, ebenfalls Anspruch auf die Berücksichtigung des Zeitaufwandes haben solle, selbst wenn ein Einkommensausfall nicht nachzuweisen sei. Damit würden auch die Spitäler entlastet. Dementsprechend beantragte der Bundesrat folgende Ergänzung des Absatzes 2: «Arbeitsleistungen von Angehörigen gelten auch dann als Mehrkosten, wenn sie keine Einkommenseinbusse zur Folge haben» (BBl 1994 V 955).
5.3.4. In den Sitzungen der Subkommission ATSG der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit war stets von Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen bzw. der Anrechnung solcher Leistungen die Rede. Es wurde auf die Frage eingegangen, ob im Rahmen von Art. 76 Abs. 2 E-ATSG Arbeitsleistungen von Angehörigen, die diese im Rahmen der Betreuung und Pflege der versicherten Person erbrachten, in die Überentschädigung miteinzubeziehen seien. Auch wurde darüber debattiert, ob angesichts der im Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführten Betreuungsgutschriften die unentgeltlich geleistete Arbeit von Frauen für ihre verunfallten Männer, die keine Einkommenseinbusse erlitten, bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sei und eine Beitrags- und Steuerpflicht auslöse. Zudem wurde das Verhältnis von Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht erörtert (Protokoll der Sitzung vom 15. August 1995, S. 21 ff.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Ständerat nur die effektiven Einkommenseinbussen habe anrechnen wollen (Protokoll der Sitzung vom 12. September 1995, S. 53 ff.). In der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit wurde festgehalten, es gehe in Absatz 2 materiell darum, welche Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen entschädigungsberechtigt sein sollen (Protokoll der Sitzung vom 17. November 1995, S. 32). Schliesslich wurde dargelegt, dass es vorwiegend um Dienstleistungen gehe, welche gratis von Frauen übernommen würden. Wenn diese wegen des Versicherungsfalls nicht mehr ihrer Tätigkeit nachgehen könnten, würden sie Einkommenseinbussen erleiden oder müssten sich anders organisieren. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einkommenseinbussen von Angehörigen wurde auf die Regelung in der Militär- und Krankenversicherung hingewiesen (Protokoll der Sitzung vom 15. Januar 1999, S. 33 ff.).
5.3.5. Gemäss Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 folgte die Kommissionsmehrheit dem Ständerat. Sie lehne den Antrag des Bundesrates ab, wonach Arbeitsleistungen von Angehörigen, die keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten, als Mehrkosten zu berücksichtigen seien. Eine Minderheit sei der Auffassung, dass Einkommenseinbussen von Angehörigen, welche durch den Versicherungsfall verursacht würden, nicht berücksichtigt werden sollten. Nachdem die erweiterte Formulierung des Bundesrates nicht übernommen worden sei, sei klar, dass diejenigen Arbeitsleistungen von Angehörigen nicht zu berücksichtigen seien, welche keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten (etwa in die Freizeit fallende Transporte von Angehörigen; Pflege während der Ferien der Angehörigen). Die Berücksichtigung von Einkommenseinbussen von Angehörigen finde sich in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11). Welche Einkommenseinbussen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen seien, habe die Rechtsanwendung zu klären. Dabei werde von Bedeutung sein, dass im ständerätlichen Bericht die Übernahme der Pflege und die dadurch bedingte Einkommenseinbusse als Beispiel einer Anrechnung genannt werde (BBl 1999 IV 4641 ff.).
5.3.6. Im Nationalrat wurde ausgeführt, die Kommissionsminderheit verlange, allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht in die Berechnung der Überentschädigung miteinzubeziehen. Die Mehrheit wolle sie aber berücksichtigen, was eine materielle Ausdehnung des Leistungsniveaus sei. Einkommenseinbussen von Angehörigen würden aktuell nur im Bundesgesetz über die Militärversicherung berücksichtigt. Mit diesem Antrag zu Art. 76 Abs. 2 E-ATSG verstosse die Mehrheit gegen den Grundsatz der Kongruenzmethode (AB 1999 N 1250 Votum Hochreutener). Der Berichterstatter der Kommission legte dar, die zu behandelnde Differenz sei jene zwischen Ständerat, Bundesrat und Kommissionsmehrheit einerseits und der Kommissionsminderheit andererseits. Der Bundesrat habe in Anlehnung an die Regelung im Haftpflichtrecht Arbeitsleistungen von Angehörigen auch dann miteinbeziehen wollen, wenn sie keine Einkommenseinbussen zur Folge hätten. Die Kommissionsmehrheit habe sich an der Fassung des Ständerates orientiert, wonach nur die effektiv realisierten Einkommenseinbussen von Angehörigen zu berücksichtigen seien. Dies sei eine massvolle Regelung, die jener in der Militärversicherung entspreche (AB 1999 N 1250 Votum Rechsteiner). Der französischsprachige Berichterstatter hielt fest, es könne sich um Einkommenseinbussen handeln, die Angehörige infolge der Pflege der invaliden Person erlitten. Er nannte das Beispiel des Ehemannes, der von einer Erwerbstätigkeit absehe, um seine invalide Ehefrau zu pflegen. Vergleichbare Lösungen fänden sich bereits in der Kranken- und Militärversicherung (AB 1999 N 1251, Votum Suter). In der Folge wurde der Antrag der Mehrheit angenommen (AB 1999 N 1252).
5.3.7. In der Beratung der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit und Gesundheit wurde ebenfalls festgehalten, dass es dabei um Fälle gehe, in denen Angehörige der versicherten Person einen Erwerb ganz oder teilweise aufgäben, um diese zu pflegen. Zu berücksichtigen seien Arbeitsleistungen von Angehörigen, sofern sich dadurch eine Einkommenseinbusse ergäbe (Protokoll der Sitzung vom 6. September 1999, S. 23).
5.3.8. Im Ständerat legte der Berichterstatter der Kommission dar, der Bundesrat habe eine sehr weitgehende Regelung verankern wollen. Danach hätten Arbeitsleistungen von Angehörigen selbst ohne Einkommenseinbusse als Mehrkosten gelten sollen. Auf der anderen Seite habe die Versicherungswirtschaft und mit ihr eine Minderheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates verlangt, dass die durch den Versicherungsfall verursachten allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht in die Berechnung der Überentschädigung miteinzubeziehen seien. Dieser Minderheitsantrag habe insofern etwas für sich, als mit der nun vom Nationalrat beschlossenen Regelung die in Art. 76 Abs. 1 E-ATSG verankerte Kongruenzmethode verletzt werde. Die Vertreter des Minderheitsantrages hätten im Nationalrat zudem auf die Gefahr der entstehenden Rechtsunsicherheit hingewiesen. Der Nationalrat sei jedoch dem Antrag seiner Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates gefolgt (AB 2000 S 186 Votum Schiesser). In der Folge stimmte der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates zu (AB 2000 S 186).
5.3.9. Aus den Materialien geht im Weiteren hervor, dass sich der Gesetzgeber an die Bestimmungen der Militär- und Krankenversicherung anlehnen wollte. Der zum Zeitpunkt der Entstehung von Art. 69 Abs. 2 ATSG geltende aArt. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1; aufgehoben per 1. Januar 2003 durch Anhang Ziff. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; AS 2002 3437), lautete wie folgt: "Die Leistungen der Militärversicherung werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Die Kürzung kann in dem Masse reduziert werden, als dem Versicherten durch den Versicherungsfall Mehrkosten entstehen oder als Angehörige deswegen Einkommenseinbussen erleiden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten". Der Kommentator Jürg Maeschi führt dazu aus, gestützt auf die Delegationsnorm von aArt. 72 Abs. 3 Satz 3 MVG habe der Bundesrat in Art. 29 MVV ergänzende Bestimmungen erlassen und näher umschrieben, in welchen Fällen eine Herabsetzung der Leistungskürzung erfolgen könne. Zum einen gehe es um den Ausgleich von behandlungs- und betreuungsbedingten Mehrkosten der versicherten Person, zum andern um Einkommenseinbussen von Angehörigen, d.h. um Verdienstausfälle, die sich daraus ergäben, dass Angehörige wegen der Gesundheitsschädigung der versicherten Person daran gehindert seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, N. 16 zu Art. 72 MVG).
5.3.10. Was die Regelung im Bereich der Krankenversicherung anbelangt, hat das Bundesgericht festgehalten, im Rahmen von Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV (SR 832.102) könnten als "ungedeckte Krankheitskosten" auch tatsächliche Einkommenseinbussen pflegender Angehöriger berücksichtigt werden, wenn und soweit sie behandlungs- und betreuungsbedingt seien. Art. 69 Abs. 2 ATSG verlange indes eine effektive Einkommenseinbusse, weshalb Arbeitsleistungen Angehöriger, die keine Einkommenseinbusse zur Folge hätten, bei der "Umlegung" der Überentschädigung in ungedeckte Mehrkosten unberücksichtigt bleiben müssten (SVR 2013 KV Nr. 3 S. 6, 9C_43/2012 E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 8 und FRANZ SCHLAURI, Die Leistungskoordination im neuen Krankenversicherungsrecht, in: LAMal - KVG : Recueil des travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, 1997, S. 655).
5.3.11. Gemäss Ziff. 2.4 der Empfehlung Nr. 3/92 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG bei der Überentschädigung können nur jene Einkommenseinbussen von Angehörigen berücksichtigt werden, die durch medizinisch notwendige Behandlung und Betreuung aus dem versicherten Ereignis entstanden sind, sofern sie nicht durch die Sozialversicherung gedeckt sind (z.B. Hilflosenentschädigung). Zwar handelt es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsweisung, welche für das Bundesgericht nicht verbindlich ist (BGE 139 V 108 E. 5.3 S. 112 mit Hinweisen). Dennoch kann sie vorliegend zur Untermauerung der dargelegten Auslegung herangezogen werden.
5.4. Den Materialien zu Art. 69 Abs. 2 ATSG lässt sich somit entnehmen, dass der Gesetzgeber Einkommenseinbussen von Angehörigen vor Augen hatte, die sich auf Grund der medizinisch notwendigen Betreuung und Pflege der versicherten Person ergeben. Gestützt auf die angeführten Materialien ist auszuschliessen, dass der Gesetzgeber jede Einkommenseinbusse von Angehörigen, die durch den Unfall verursacht ist, bei der Berechnung der Überentschädigung miteinbeziehen wollte und eine dem Haftpflichtrecht analoge Regelung bezweckte. Dies gilt umso mehr, als das Verhältnis von Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht zu dieser Frage thematisiert, die haftpflichtrechtliche Sicht aber nicht übernommen wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher nicht zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten haftpflichtrechtlich als Schockschaden zu behandeln und in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen sei. Weiter ist aus den Materialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst von der in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 statuierten Kongruenzmethode bezüglich der "personellen Kongruenz" bei den hier strittigen Einkommenseinbussen Angehöriger abweichen wollte, indem auch Einkommenseinbussen als Mehrkosten berücksichtigt werden können, die nicht bei der versicherten Person selbst eingetreten sind. Angesichts dieser systemwidrigen Durchbrechung der "personellen Kongruenz" durch den Gesetzgeber drängt sich keine ausweitende, darüber hinausgehende Interpretation auf. Schliesslich ergeben sich auch im Rahmen einer gesetzessystematischen, geltungszeitlichen oder teleologischen Auslegung keine Hinweise auf ein anderes Verständnis. Zudem vermöchten diese am erhöhten Gewicht des entstehungszeitlichen Elements angesichts des sich aus den Materialien zu diesem an sich noch jungen Erlass klar ergebenden Willen des Gesetzgebers und der noch wenig veränderten Umstände nichts zu ändern (BGE 142 V 442 E. 5.1 S. 445).
6.
Diese Auslegung deckt sich mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wo ebenfalls stets von pflegenden Angehörigen die Rede ist. Nach Adrian Rothenberger werden in die Überentschädigungsberechnung allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen miteinbezogen, die als Folge von zugunsten der geschädigten Person erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen eintreten und die nicht bereits durch anderweitige Sozialversicherungsleistungen - insbesondere die Hilflosenentschädigung - gedeckt werden. Erforderlich sei ein tatsächlicher Erwerbsausfall (Das Spannungsfeld von Überentschädigungsverbot und Kongruenzgrundsatz, 2015, Rz. 198). GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY/JEAN-MAURICE FRÉSARD halten fest, der Gesetzgeber habe an die Situation gedacht, in der ein Angehöriger seine Erwerbstätigkeit reduziere, um sich um die versicherte Person zu kümmern. Sie weisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm hin, um zu unterstreichen, dass die zu berücksichtigenden Einkommenseinbussen mit der Behandlung und Pflege der versicherten Person im Zusammenhang stehen müssten (in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 45 f. zu Art. 69 ATSG; vgl. auch GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, 2007, Rz. 1448, wo ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe Einkommenseinbussen von Angehörigen im Auge gehabt, die auf einen Verzicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, um der versicherten Person die erforderliche Pflege zukommen zu lassen; diese Kosten seien unter der Bezeichnung "frais d'assistance" [Betreuungskosten] bekannt). Auch nach GABRIELA RIEMER-KAFKA handelt es sich dabei um die wegen der Pflege der versicherten Person in Kauf genommene Einkommenseinbusse von pflegenden Angehörigen (Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, Rz. 5.369).
Ferner kann auf die von Ueli Kieser vertretene Auffassung verwiesen werden, wonach eine allfällige Einkommenseinbusse zu berücksichtigen sei, wenn sie mit Arbeitsleistungen von Angehörigen im Zusammenhang stehe, wobei zwingend ein tatsächlicher Verdienstausfall bestehen müsse. Insoweit liege eine Parallelität zur haftpflichtrechtlichen Betrachtung vor, wonach der tatsächliche Erwerbsausfall zu ersetzen sei, wenn die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um sich um die pflegebedürftige Person zu kümmern. Soweit sozialversicherungsrechtliche Leistungen Einkommenseinbussen bereits abdeckten oder die infrage stehende Arbeitsleistung entschädigten (z.B. Hilflosenentschädigung), könne eine Berücksichtigung im Rahmen der Überentschädigung nicht erneut erfolgen (ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 47 ff. zu Art. 69 ATSG). Weiter weist Kieser auf das Abweichen des Gesetzgebers von der "personellen Kongruenz" bei der Berücksichtigung von Einkommenseinbussen Angehöriger hin (a.a.O., N. 23 zu Art. 69 ATSG). JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS legen dar, dem Gesetzgeber sei es primär um den Verzicht des Angehörigen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegangen, um der versicherten Person die nötige Pflege zukommen zu lassen (L'assurance-accidents obligatoire in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1056 Rz. 571).
7.
Der Beschwerdeführer kann aus BGE 139 V 108 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wird dort festgestellt, auf Grund des offenen Wortlautes der Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 ATSG sei anzunehmen, dass unter durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhanges alle Kosten gemeint seien, die ohne Versicherungsfall nicht entstanden wären. Unter Mehrkosten seien daher grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren (BGE 139 V 108 E. 5.2, E. 5.7 und E. 6). Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil keine einlässlichen Ausführungen zur Adäquanz gemacht. Immerhin hat es festgehalten, dass nur ein durch den Versicherungsfall und in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen entstandener sowie notwendiger Anwaltsaufwand berücksichtigt werden kann. Auf die Frage, ob daraus zu schliessen ist, dass auf die Adäquanz für die Berücksichtigung von Mehrkosten in der Überentschädigungsberechnung zu verzichten sei oder in jenem Fall nicht vielmehr implizit von einer solchen ausgegangen wurde, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. die Kritik von Rothenberger, a.a.O. Rz. 194 ff.). Denn in BGE 139 V 108 ging es um Anwaltskosten, die zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs der versicherten Person dienten und nicht um Einkommenseinbussen, die Angehörige der versicherten Person und somit eine Drittperson betrafen. Dieser Entscheid ist demnach nicht einschlägig, da dort ein unmittelbar der versicherten Person entstandener Schaden zu beurteilen war, wohingegen es vorliegend um einen mittelbaren Schaden geht. Deshalb lässt sich das in BGE 139 V 108 zu den Anwaltskosten Gesagte auch nicht auf die Einkommenseinbusse Angehöriger übertragen. Wie oben dargelegt, wurde die Einkommenseinbusse Angehöriger im Rahmen der gesetzgeberischen Beratung denn auch separat und nicht zusammen mit den direkt die versicherte Person betreffenden Mehrkosten diskutiert.
8.
8.1. Zusammenfassend gilt, dass sich mit Bezug auf Art. 69 Abs. 2 ATSG eine zurückhaltende Auslegung der Einkommenseinbusse in dem Sinne aufdrängt, dass darunter nur Einkommenseinbussen von Angehörigen fallen, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person zu erbringen.
8.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner E-Mail an die Suva vom 26. März 2018 ausdrücklich fest, die Einkommenseinbusse der Ehefrau sei nicht auf die Behandlung und Betreuung des Versicherten zurückzuführen (vgl. auch seine Einsprache vom 16. April 2018 sowie die Ausführungen in seiner vorinstanzlichen Beschwerde). Somit steht fest, dass vorliegend die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Versicherten nicht durch die Übernahme von Pflege und Betreuung oder auf Grund anderer Aufwendungen zu dessen Gunsten verursacht wurde. Vielmehr gab sie ihre Erwerbstätigkeit als Folge ihrer Erkrankung auf. Daher kann ihr Einkommensausfall bei der Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht berücksichtigt werden.
8.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie festhielt, dass die Suva die Erwerbseinbusse der Ehefrau des Versicherten bei der Berechnung der Überentschädigung zu Recht nicht berücksichtigt habe.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold