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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_48/2020
Urteil vom 22. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Notwegrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2019 (OG Z 18 11).
Sachverhalt:
B.________ verlangte zugunsten seines Grundstückes xxx U.________ gegenüber A.________ als Eigentümer des Nachbargrundstückes yyy U.________ die Einräumung eines Notwegrechtes (Fahrwegrecht) gegen gerichtlich festzusetzende Entschädigung, welches das Landgericht Uri mit Entscheid vom 28. Juni 2018 gegen Entschädigung von Fr. 2'400.-- und unter Ermächtigung zur Erstellung einer Erschliessungsstrasse nach dessen Eintragung im Grundbuch gewährte.
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 dahingehend gut, dass es die Entschädigung auf Fr. 4'195.90 festsetzte.
Am 18. Januar 2020 reichte A.________ beim Obergericht eine "Protestnote mit Antrag auf Aufhebung" ein, welche das Obergericht mit Schreiben vom 20. Januar 2020 im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht übermachte. Es wurde der erstinstanzliche Entscheid eingeholt, nicht jedoch die gesamten kantonalen Akten, da das Verfahren sofort spruchreif ist.
Erwägungen:
1.
A.________ ist mit dem obergerichtlichen Entscheid augenfällig nicht einverstanden; allerdings ist fraglich, ob er einen Beschwerdewillen, d.h. den Willen zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht hat: Er hat sich an das Obergericht gewandt und hält auf S. 2 seiner Eingabe u.a. fest: "Lug und Trug an das Bundesgericht weiter zuziehen ist abgesehen der hohen Kosten nach Jahren lächerlich. Falls Sie sich die Mühe nehmen die erdrückenden Beweislage einzusehen, [...] müssen Sie auf auf Ihren Entscheid zurückkommen."
Die Frage kann insofern offen bleiben, als die Beschwerdevoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (dazu E. 2).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid, geschweige denn eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, sondern erschöpft sich in einer Urteilsschelte dahingehend, dass das obergerichtliche Urteil ein Machtgehabe und eine Verleumdung darstelle, zumal es vom Präsidenten höchstpersönlich unterzeichnet und auch der Gegenpartei zugestellt worden sei, dass die Strafanzeigen verschlampt worden seien, dass sich im Kanton Uri gerichtliche Verfahrensfehler häufen würden, was man bereits dem Bundespräsidenten mitgeteilt habe, dass die Verlogenheit diverser Exponenten im Kanton Uri auch politisch aufgearbeitet werden müsse und dass vorliegend ein Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen gewesen wäre, was das Gericht durch das Gerichtsverfahren arglist verhindert habe.
All dies ist nicht ansatzweise geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun, zumal das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und Entscheidträger ist, sondern einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen auf konkrete Rügen hin in Bezug auf die Rechtsanwendung überprüfen kann.
3.
Nach dem Gesagten würde sich die Beschwerde, soweit eine solche erhoben sein sollte, als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweisen, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Weil unklar ist, ob die Eingabe überhaupt von einem Beschwerdewillen getragen ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli