BGer 5A_50/2020
 
BGer 5A_50/2020 vom 22.01.2020
 
5A_50/2020
 
Urteil vom 22. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Regelung des Besuchsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 14. Januar 2020 (106 2019 94).
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015). Ab Mai 2019 lebten die Eltern für einige Zeit in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zum Auszug bzw. Rauswurf des Vaters und die Mutter verblieb mit dem Kind in der Wohnung.
Am 30. September 2019 meldete das Jugendamt Freiburg, dass die Mutter dringend Unterstützung benötige und der Vater Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Vaterpflichten brauche.
Mit Entscheid vom 12. November 2019 gab das Friedensgericht des Sensebezirkes eine Kindesschutzabklärung in Auftrag und regelte provisorisch das Besuchsrecht des Vaters dahingehend, dass er C.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis Sonntagabend um 19 Uhr betreut.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 14. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Mutter am 19. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist die vorläufige Besuchsrechtsregelung für die Dauer der Kindesschutzabklärung (bzw. bis zum nach der Erstattung erfolgenden neuen Entscheid der KESB) und damit eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, und ihre Ausführungen entsprechen auch inhaltlich nicht den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes bemerkt: Wie bereits im kantonalen Verfahren schildert die Mutter ihre Situation, wonach der (von der Sozialhilfe lebende) Vater keine Alimente bezahle und sie vor lauter Rechnungen nicht mehr wisse, wo vorne und hinten sei, und wonach sie bei der Betreuung des Kindes dringend auf die Unterstützung durch den Vater angewiesen wäre, zumal sie mit den Nachtschichten, die sie arbeite, und der Kita und der ganzen Betreuungssituation überfordert sei. Ihre zwei zentralen Anliegen sind, dass der Vater das Kind nicht nur jede zweite, sondern jede Woche von Donnerstag bis Sonntag betreuen würde, und dass er dies nicht in seiner, sondern in ihrer Wohnung täte oder sogar wieder dort einzöge. Beides lehnt der Vater ab und die verfügte Regelung entspricht im Prinzip dem, was er an Betreuung angeboten hat. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, kann die Mutter den Vater nicht zur Rückkehr in ihre Wohnung zwingen und ist im Übrigen die Unterhaltsfrage von derjenigen der Betreuung des Kindes unabhängig. Dass ihr eine Berufsbeiständin zur Seite gestellt wurde, betrifft aber insbesondere auch die finanziellen Belange und die allgemeine Lebenssituation; die Beiständin hat diesbezüglich zahlreiche Aufträge erhalten.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensgericht des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli