Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_722/2019
Urteil vom 23. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung des Fahrzeughalters nach OBG; Legalitätsprinzip, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2019 (SU180047-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt Bezirk Uster büsste A.________ mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 11-15 km/h) mit Fr. 120.-- und auferlegte ihm eine Abschlussgebühr von Fr. 250.--.
Auf Einsprache von A.________ erkannte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster am 1. Oktober 2018, A.________ sei als Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Es verpflichtete ihn, eine Busse von Fr. 120.-- zu bezahlen.
B.
Mit Urteil vom 21. Mai 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung von A.________ ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 120.--.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben. Er sei als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild xxx nicht verantwortlich für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 ff. BV, insbesondere Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 1 StPO und Art. 6 f. EMRK. Er macht geltend, die ihm nach Art. 6 Abs. 5 OBG angelastete Halterhaftung verletze verschiedene rechtsstaatliche Garantien. Insbesondere werde dem Fahrzeughalter gemäss Art. 6 Abs. 3 OBG zugesichert, dass ihm das ordentliche Verfahren offen stehe, während Art. 6 Abs. 5 OBG indessen die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensgarantien wieder aufhebe. Auf der Fotodokumentation habe er die Lenkerschaft nicht identifizieren können. Er habe demzufolge seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen können. Mit der Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren seien die in Art. 29 ff. BV und der StPO sowie Art. 6 EMRK verankerten rechtsstaatlichen Garantien verletzt worden. Verletzt werde insbesondere auch Art. 1 StPO [recte: StGB] (Legalitätsprinzip). Wähle der Halter das ordentliche Verfahren, so könne dies nur bedeuten, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehne und sich der Strafprozessordnung unterstelle, welche wiederum für die Strafverfolgung einer Übertretung alle verfahrensrechtlichen Garantien beinhalte. Das Legalitätsprinzip erfordere, dass es mangels anderslautender, präziserer Gesetzesbestimmungen im OBG weiterhin nur ein einziges ordentliches Strafprozessverfahren gebe, nämlich jenes gemäss der Strafprozessordnung. Das OBG sei im ordentlichen Verfahren nicht anwendbar. Es besage auch nirgends, dass die StPO im Falle einer Ordnungsbusse nicht zur Anwendung komme. Ganz im Gegenteil: das OBG lasse dem Halter ausdrücklich die Wahl zwischen dem Ordnungsbussenverfahren und dem ordentlichen Verfahren. In Letzterem würden die rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensgarantien der EMRK, der BV und der StPO gelten. Der vorliegende Prozess über eine Halterhaftung werde gemäss den Verfahrensvorschriften der StPO und des BGG geführt, also im ordentlichen Verfahren (Beschwerde S. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da er das ordentliche Verfahren gewählt habe, befände er sich nicht mehr im Geltungsbereich des OBG mit der Halterhaftung, sondern im Bereich der ordentlichen Strafprozessordnung mit ihren rechtsstaatlichen Garantien. Die Strafprozessordnung kenne keine Halterhaftung, sondern nur den Verschuldensgrundsatz und die Unschuldsvermutung. Er rüge die Verletzung des Legalitätsprinzips und der Unschuldsvermutung, weil er im ordentlichen Verfahren gemäss Strafprozessordnung nur aufgrund seiner Haltereigenschaft verurteilt und zur Zahlung einer Busse verpflichtet worden sei. Im Strafrecht gebe es keine Haftung aus Verantwortlichkeit, sondern nur die Anlastung eines Verschuldens. Die Halterhaftung könne rechtsstaatlich nicht mehr durchgesetzt werden, sobald das ordentliche Verfahren und nicht mehr das Verfahren gemäss OBG zur Anwendung komme. Die Verfahrensbestimmungen des OBG und damit die Halterhaftung seien nur im Ordnungsbussenverfahren anwendbar. Dagegen seien sie nicht anwendbar, wenn die Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen bezahlt werde und das ordentliche Verfahren (welches nicht im OBG, sondern in der Strafprozessordnung geregelt sei) zur Anwendung komme. Auch den Materialien sei zu entnehmen, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, bei Wahl des ordentlichen Verfahrens anstatt des Ordnungsbussenverfahrens (Art. 6 Abs. 3 OBG) die Strafprozessordnung uneingeschränkt anzuwenden. Dies entspreche überdies dem Sinn und Zweck des OBG. Durch die ungerechtfertigte Anwendung des OBG anstelle der Strafprozessordnung im ordentlichen Verfahren verletze die Vorinstanz das Legalitätsprinzip und die Unschuldsvermutung. Bei Anwendung der Strafprozessordnung wäre es nicht zur Beweislastumkehr gemäss OBG gekommen, sondern zur Anwendung der Unschuldsvermutung, womit die Staatsanwaltschaft seine Lenkerschaft hätte nachweisen müssen. Gerade dies habe sie aber nicht getan. Die Halterhaftung könne nur im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens greifen. Wähle der Halter jedoch das ordentliche Verfahren, wie er es getan habe, so seien sämtliche darin geltende strafprozessualen Garantien einzuhalten, insbesondere Art. 29 ff. BV und das Legalitätsprinzip sowie die weiteren grundlegenden Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung und der EMRK (Beschwerde S. 6 ff.).
1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer stelle weder in Abrede, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen xxx am 25. März 2017 zum Zeitpunkt der Radarkontrolle zu schnell gewesen sei, noch dass er der Halter jenes Fahrzeugs sei (Urteil S. 5 E. 2). Im Wesentlichen beanstande er jedoch, dass seine Verpflichtung zur Zahlung einer Busse alleine auf seiner Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 OBG verschiedene rechtsstaatliche Garantien verletze. Insbesondere rüge er, dass einem Fahrzeughalter durch Art. 6 Abs. 3 OBG zwar in Aussicht gestellt werde, dass ihm das ordentliche Strafverfahren offen stehe, diese Möglichkeit jedoch nur in der Theorie bestehe, da die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren gelten müssten, durch Art. 6 Abs. 5 OBG gleich wieder verletzt würden. Er habe sich am Verfahren beteiligt und nicht auf seine Mitwirkung verzichtet. Dass er auf der Fotodokumentation nicht habe erkennen können, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Da er die Lenkerschaft nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich, seiner Auskunftspflicht nachzukommen (Urteil S. 5 f. E. 3). Das Legalitätsprinzip sei auch in seinem Verfahren anzuwenden. Die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolgte bundesgerichtliche Praxis beziehe sich auf die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensgarantien und erachte diese auch bei einer Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt. Die Kritik der Verteidigung, wonach die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigentlich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG verletzt würden, erweise sich somit als unbegründet (Urteil S. 7 f. E. 4.2.1).
Die Vorinstanz erwägt ferner, der Beschwerdeführer anerkenne, dass der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt habe. Auch räume er ein, dass die damals geprüfte gesetzliche Regelung der Halterhaftung fast wortwörtlich der Halterhaftung im OBG entspreche. Bereits das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass die schweizerische Regelung mit der Möglichkeit der Wahl des ordentlichen Verfahrens gemäss der Strafprozessordnung gar über die niederländische Regelung hinausgehen würde, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK umso weniger vorliege (Urteil S. 8 f. E. 4.2.2). Die vom Bundesgericht geübte Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip habe sich in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid nicht auf die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG an sich bezogen, sondern darauf, dass diese eine Verantwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht ausdrücklich vorsehe (vgl. BGE 144 I 242 E. 3.2). Da es sich beim Beschwerdeführer als Halter des erfassten Fahrzeugs aber um eine natürliche Person handle, stehe seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Busse im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG somit auch das Legalitätsprinzip nicht entgegen. Zusammengefasst sei es demnach mit den geltenden Verfahrensgrundsätzen vereinbar, den Halter eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG zu verpflichten, eine Busse zu bezahlen, sofern wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet worden sei, was vorliegend der Fall sei (Urteil S. 9 ff. E. 4.2.4 f. und E. 4.3).
1.3.
1.3.1. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.-- geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG ). Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 121 IV 375 E. 1a S. 377; 105 IV 136 E. 1-3 S. 138 f.).
Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Darüber hinaus regelt es auch wenige rein verfahrensrechtliche Fragen der vereinfachten Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 135 IV 221 E. 2.2 S. 223; 126 IV 95 E. 2b S. 98).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt auch das nach dem OBG abgewickelte Sonderverfahren für die in der Bussenliste abschliessend umschriebenen Verkehrsübertretungen ein Strafverfahren. Mit Inkrafttreten des Ordnungsbussengesetzes und der dazu gehörenden Verordnung wurden die Behörden lediglich davon befreit, bei jeder Parkzeitüberschreitung und anderen geringfügigen Übertretungen ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. An der Natur des Verfahrens hat sich daran nichts geändert. Ordnungsbussen sind denn auch trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen und es gelten, abgesehen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255 f. mit Hinweisen; 115 IV 137 E. 2b S. 138; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 14. Mai 1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1969 I.2, S. 1093).
1.3.2. Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG).
1.3.3. Die Unschuldsvermutung ist in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert. Demnach ist es als Regel für die Verteilung der Beweislast Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Täterschaft nachzuweisen. Obwohl in der Konvention nicht eigens erwähnt, gehört das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Recht soll den Beschuldigten vor Pressionen schützen und hängt mit der Unschuldsvermutung zusammen. Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden. Das Recht zu schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE 144 I 242 E. 1.2.1 S. 244 f. mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Legalität ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251; 139 I 72 E. 8.2.1 S. 85 f.; 138 IV 13 E. 4.1 S. 20; je mit Hinweisen). Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251; 138 IV 13 E. 4.1 S. 20).
1.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das OBG - ein Spezialgesetz - regelt die wenigen verfahrensrechtlichen Fragen der vereinfachten Ahndung der leichten Verkehrswiderhandlungen und enthält zudem das materielle Recht der Ordnungsbussen (Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.7), so auch die sog. Halterhaftung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beschränkt sich der Geltungsbereich des OBG nicht auf das Ordnungsbussenverfahren, sondern bezieht sich auch auf ein allfälliges (nachgelagertes) ordentliches Strafverfahren. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Wahl des ordentlichen Verfahrens bzw. der Wechsel in das ordentliche Verfahren nicht dazu führt, dass das OBG nicht mehr anwendbar ist. Die darin vorgesehenen Verweise auf das ordentliche Verfahren bzw. die Möglichkeiten des Wechsels in das ordentliche Verfahren (vgl. Art. 3a Abs. 2 OBG, Art. 5 Abs. 3 OBG, Art. 6 Abs. 3-5 OBG , Art. 10 Abs. 2 OBG und Art. 11 OBG) bedeuten nicht, dass dadurch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des OBG, namentlich auch die Halterhaftung, keine Anwendung mehr finden. Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensgarantien auch bei einer Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt erachtet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe des Fahrzeugführers für den Fahrzeughalter, dem Beschwerdeführer, nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Ihm ist zuzumuten, die Identität dessen zu kennen, dem er sein Fahrzeug anvertraut (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.3.1 S. 247 f.). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrzeugführers für ihn konkret unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein soll, selbst wenn er geltend macht, auf der Fotodokumentation habe er nicht erkennen können, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini