BGer 4G_1/2020 |
BGer 4G_1/2020 vom 27.01.2020 |
4G_1/2020 |
Verfügung vom 27. Januar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,
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Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen
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das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 6. November 2019
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(4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]).
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In Erwägung, |
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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