BGer 5A_48/2019
 
BGer 5A_48/2019 vom 27.01.2020
 
5A_48/2019
 
Urteil vom 27. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ a.s.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation,
vertreten durch das Konkursamt Hochdorf,
dieses vertreten durch den ausserordentlichen Konkursverwalter C.________,
2. Konkursamt Hochdorf,
dieses vertreten durch den ausserordentlichen Konkursverwalter C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann,
Gegenstand
Anfechtung eines Aktienkaufvertrags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Dezember 2018 (2K 18 6).
 
Sachverhalt:
A. Auf Gesuch der B.________ AG wurde dieser mit Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Oktober 2016 die provisorische Nachlassstundung für vier Monate bewilligt.
Am 13. Dezember 2016 schloss die B.________ AG eine Vereinbarung ab, gemäss welcher sie der D.________ a.s, Tschechische Republik, (damals noch firmierend unter E.________ a.s.) 6'725 Aktien der F.________ a.s., Slowakische Republik, zu einem P reis von Fr. 300'000.-- verkaufte. Das Inkrafttreten der Vereinbarung wurde von der Zustimmung der Nachlassrichterin und der Freigabe der Aktien durch die Staatsanwaltschaft III Zürich abhängig gemacht.
Am 15. Dezember 2016 ersuchte die B.________ AG die Nachlassrichterin um Ermächtigung nach Art. 298 Abs. 2 SchKG zum Vollzug der Vereinbarung vom 13. Dezember 2016. Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 stimmte die Nachlassrichterin dem Aktienverkauf unter dem Vorbehalt zu, dass die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft III Zürich vom 23. Januar 2017 rechtskräftig werde und diese die Aktien tatsächlich herausgebe.
Am 13. Februar 2017 schlossen die B.________ AG und die D.________ a.s. ein Share Purchase Agreement bezüglich des Verkaufs der Aktien. Diese wurden gleichentags übertragen.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 widerrief das Bezirksgericht die provisorische Nachlassstundung bzw. verlängerte diese nicht und eröffnete über die B.________ AG den Konkurs.
B. Am 29. Mai 2018 ersuchte die A.________ a.s. (fortan: Beschwerdeführerin) das Konkursamt Hochdorf, dieses solle den Aktienkaufvertrag vom 13. Dezember 2016 anfechten. Das Konkursamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2018 ab.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bezirksgericht Hochdorf. Sie verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, den Aktienkaufvertrag vom 13. Dezember 2016/13. Februar 2017 fristgerecht anzufechten. Mit Entscheid vom 14. September 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
D. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde-Weiterzug vom 27. September 2018 an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.
E. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihr Gesuch um Anfechtung des Aktienkaufvertrags sei gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, den Aktienkaufvertrag vom 13. Dezember 2016/ 13. Februar 2017 fristgerecht anzufechten.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Das Kantonsgericht hat am 29. April 2019 Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation und das Konkursamt haben mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2019(Postaufgabe) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und den Entscheid des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zu den Beschwerdeantworten am 24. Mai 2019 Stellung genommen. Dazu haben die B.________ AG in Liquidation und das Konkursamt am 11. Juni 2019 Bemerkungen eingereicht. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt.
Der ausserordentliche Konkursverwalter hat sich am 13. März, 15. April, 2. September und 21. November 2019 nach dem Verfahrensstand erkundigt.
 
Erwägungen:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids lautet auf Abweisung des Beschwerde-Weiterzugs, soweit darauf einzutreten sei. Wie aus den Erwägungen hervorgeht, handelt es sich jedoch um einen Nichteintretensentscheid. Das Kantonsgericht hat nämlich zunächst erwogen, dass auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten sei, weil die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe bloss die bezirksgerichtlichen Erwägungen und ihre vorinstanzlichen Ausführungen wiedergegeben und erneut ihre Sicht der Dinge dargestellt, ohne sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht hat allerdings danach zusätzlich ausgeführt, aus welchen Gründen der Beschwerde-Weiterzug abzuweisen wäre, wenn auf ihn eingetreten werden könnte. Da das Kantonsgericht jedoch zuvor bereits festgehalten hatte, dass auf den Beschwerde-Weiterzug insgesamt - d.h. in allen seinen Teilen - nicht eingetreten werden könne, handelt es sich bei diesen materiellen Ausführungen um blosse Eventualerwägungen, die sich grundsätzlich im Dispositiv nicht niederschlagen. Insoweit ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids missverständlich formuliert.
3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da das Kantonsgericht ihr vorgeworfen habe, den Beschwerde-Weiterzug nicht hinreichend begründet zu haben. Das Kantonsgericht habe die Begründung der Beschwerdeführerin ignoriert und sich mit der Begründung nicht auseinandergesetzt.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
3.2. Das Kantonsgericht hat den Beschwerde-Weiterzug - wie gesagt - als ungenügend begründet erachtet (vgl. oben E. 2). Eine solche Schlussfolgerung hat zwangsläufig zur Folge, dass auf die ungenügenden Ausführungen im Rechtsmittel nicht im Einzelnen eingegangen zu werden braucht. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Kantonsgericht hat auch dargelegt, weshalb es zu diesem Schluss gekommen ist. Der Beschwerdeführerin war folglich ohne weiteres ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten ist, und sie konnte den Entscheid des Kantonsgerichts in voller Kenntnis dieses Umstands beim Bundesgericht anfechten.
Im Übrigen hat das Kantonsgericht in einer Eventualerwägung die Angelegenheit materiell beurteilt. Insoweit ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb es die Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch wenn es sich um blosse Wiederholungen des erstinstanzlich Gesagten handelt bzw. handeln sollte - nicht berücksichtigt hätte.
3.3. Eine andere Frage ist, ob das Kantonsgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerde-Weiterzug ungenügend begründet sei.
In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe alle relevanten Erwägungen des Bezirksgerichts behandelt und erläutert, weshalb diese nicht zutreffend seien. Sie habe konkret aufgezeigt, inwiefern das Bezirksgericht den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe. Sie habe auch aufgezeigt, dass die Erwägungen des Bezirksgerichts Bundesrecht verletzt hätten. Sie verweist dabei auf einzelne Randziffern ihres Beschwerde-Weiterzugs und auf eine einzelne Erwägung des bezirksgerichtlichen Entscheids. Dies genügt jedoch den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen (soweit es um Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts über den Inhalt des Beschwerde-Weiterzugs geht) nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht detailliert auf, inwiefern sie konkret auf die einzelnen massgeblichen Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheids eingegangen ist und inwiefern die kantonsgerichtliche Beurteilung unzutreffend (bzw. willkürlich) sein soll, dass sie bloss vor Bezirksgericht bereits Ausgeführtes wiederholt habe. Ihre Ausführungen in der Beschwerde an das Bundesgericht erschöpfen sich in der Behauptung, sie habe den Beschwerde-Weiterzug genügend begründet.
3.4. Soweit es um das Nichteintreten des Kantonsgerichts auf den Beschwerde-Weiterzug geht, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4. Da die kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Nichteintreten das kantonsgerichtliche Urteil alleine zu tragen vermögen und einzig das Dispositiv missverständlich formuliert ist, erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Eventualerwägung des Kantonsgerichts und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch Folgendes anzufügen: Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Nachlassrichterin dem Verkauf der 6'725 Aktien aus dem Anlagevermögen der B.________ AG zugestimmt habe. Dieser Entscheid sei unangefochten geblieben. Folglich könne dieses Rechtsgeschäft nicht mehr angefochten werden (Art. 285Abs. 3 SchKG). Dies gelte nach den Materialien (unter Hinweis auf die Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6476 Ziff. 2.6 und 6489 Ziff. 2.9) auch für eine Anfechtung infolge Irrtums oder Täuschung nach Art. 31 OR.
Auf diese letztgenannte Erwägung geht die Beschwerdeführerin gar nicht ein. Sie führt nur aus, Art. 285 Abs. 3 SchKG regle die Frage nicht, ob eine vom Nachlassgericht genehmigte Handlung wegen Willensmängeln angefochten werden dürfe, und es liege auf der Hand, dass mit Willensmängeln behaftete Handlungen weiterhin anfechtbar seien. Weshalb Letzteres auf der Hand liegen soll und inwiefern das Kantonsgericht die Materialien falsch verstanden haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Infolgedessen könnte der Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn vor Bundesgericht auf die Eventualerwägung des Kantonsgerichts einzugehen wäre.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung für das Konkursamt fällt hingegen ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg