BGer 5A_57/2020 |
BGer 5A_57/2020 vom 27.01.2020 |
5A_57/2020 |
Urteil vom 27. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Treyer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Abänderung Unterhalt,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 5. November 2019 (ZVE.2019.24 / TR).
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Sachverhalt: |
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. April 2017 wurde A.________ zu Unterhalt für seinen Sohn B.________ verpflichtet.
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Unter Berufung auf Art. 315 Abs. 1 ZGB verlangte er mit anwaltlicher Eingabe vom 21. November 2018 an die KESB Baden die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung.
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Das Bezirksgericht Baden holte beim (ebenfalls anwaltlich vertretenen) Kind eine Stellungnahme ein und trat mit Entscheid vom 11. Januar 2019 mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auf die Eingabe des Vaters nicht ein.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. November 2019 ab.
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Dagegen hat A.________ am 21. Januar 2020 (nunmehr ohne Anwalt) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält. Sodann vermag sie auch den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen. Das Obergericht hat in seinem 14-seitigen Entscheid erwogen, dass das Bezirksgericht zu Recht ein Verfahren eröffnet habe (nämlich weil die Abänderung der Unterhaltsfestsetzung eine gerichtliche und nicht eine behördliche Angelegenheit gewesen sei, jedoch der Beschwerdeführer sich über die sachliche Zuständigkeit geirrt und offensichtlich die KESB statt das Gericht habe anrufen wollen), wogegen sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht gewehrt habe, dass jedoch vorgängig zur gerichtlichen Behandlung der Unterhaltssache die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, sondern spricht in bloss allgemeiner Form davon, dass seitens des Bezirksgerichts gravierende Fehler aufgetreten seien, indem es seine erstinstanzliche Eingabe einfach an sich gezogen und ein Verfahren eröffnet habe, und dass das Obergericht seinen Anwalt falsch angeschuldigt und das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner erfolgen Hinweise auf den eigenen Gesundheitszustand (Hüftgelenk; Zyste in der Wirbelsäule; Arthrose). Mit solchen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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