BGer 6B_1460/2019 |
BGer 6B_1460/2019 vom 27.01.2020 |
6B_1460/2019, 6B_1461/2019 |
Urteil vom 27. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
6B_1460/2019
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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und
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6B_1461/2019
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B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht,
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Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 29. Oktober 2019 (460 19 144).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Amtes für Volksschule des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2017 der Sekundarschule Sissach zugewiesen. Die Zuweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die Tochter der Beschwerdeführer nahm vom 14. August 2017 bis zum 6. Mai 2018 nicht am Schulunterricht teil.
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Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht jeweils zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-.
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2. Der Beschwerdeführer (Verfahren 6B_1460/2019) und die Beschwerdeführerin (Verfahren 6B_1461/2019) gelangen mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 an das Bundesgericht.
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Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt, weshalb beide Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1).
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre bereits vor den kantonalen Gerichten geäusserte Kritik an der Zuweisungsverfügung des kantonalen Amtes für Volksschule zu erneuern, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Zudem übersehen sie, dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der verwaltungsrechtlichen Verfügung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist und im vorliegenden Strafverfahren nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtliche Ermessensüberschreitung überprüft werden könnte, die weder dargelegt noch ersichtlich sind (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; Urteil 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich mithin nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
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4. Auf die Beschwerden ist im Verfahren gemäss Art.108 BGG nicht einzutreten. Die impliziten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind unter solidarischer Haftung reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Die Verfahen 6B_1460/2019 und 6B_1461/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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