BGer 9C_839/2019
 
BGer 9C_839/2019 vom 27.01.2020
9C_839/2019
 
Urteil vom 27. Januar 2020
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 14. November 2019 (5V 19 259).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. November 2019,
in die von A.________ dagegen erhobene, an das Kantonsgericht Luzern adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 8. Dezember 2019 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 13. Januar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte Verfügung vom 18. Dezember 2019 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 27. Dezember 2019) nicht abgeholt worden ist,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,
dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51),
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Unterschrift nicht innerhalb der mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 angesetzten, am 13. Januar 2020 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner