BGer 9C_839/2019 |
BGer 9C_839/2019 vom 27.01.2020 |
9C_839/2019
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Urteil vom 27. Januar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 14. November 2019 (5V 19 259).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. November 2019,
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in die von A.________ dagegen erhobene, an das Kantonsgericht Luzern adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 8. Dezember 2019 (Poststempel),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 13. Januar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte Verfügung vom 18. Dezember 2019 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 27. Dezember 2019) nicht abgeholt worden ist,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,
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dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51),
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Unterschrift nicht innerhalb der mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 angesetzten, am 13. Januar 2020 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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