BGer 6B_1299/2019 |
BGer 6B_1299/2019 vom 28.01.2020 |
6B_1299/2019 |
Urteil vom 28. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2019 (ST.2018.89-SK3).
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Sachverhalt: |
A. |
Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jahrgang 1978) führte gegen das Urteil des Kreisgerichts Rohrschach vom 7. Mai 2018 Berufung mit den Anträgen, die Freiheitsstrafe zu reduzieren und auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Das Kreisgericht hatte ihn für 10 Jahre mit Ausschreibung im SIS des Landes verwiesen. Nicht angefochten in Rechtskraft erwuchsen insbesondere die Schuldsprüche.
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Das Kantonsgericht St. Gallen hob das Urteil des Kreisgerichts am 14. August 2019 auf und befand A.________ schuldig der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG nach dem massgebenden kreisgerichtlichen Urteil S. 18 und 19], der mehrfachen Übertretung des BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung. Das Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Anrechnung der Untersuchungshaft von 89 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 686 Tagen) und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (mit Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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Es verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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B. |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil in Ziff. 4 des Dispositivs (Landesverweisung) aufzuheben, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen sowie ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
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Erwägungen: |
1. |
Wie dem Beschwerdeführer präsidialiter mitgeteilt wurde, wird das Gesuch um amtliche Verteidigung als Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen.
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2. |
Nach der entscheidwesentlichen Anklage hatte der Beschwerdeführer vom 30. September 2016 bis 28. Juni 2017 als "Logistiker" einer sog. "Nieser-Zelle", einem Ableger einer serbischen Drogenhandelsorganisation (EUGSTER/ FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014 S. 327, 333), beim Handel von mehreren Kilogramm Heroingemisch mitgewirkt (Urteil S. 2). Die Vorinstanz ordnete ihn der dritten Hierarchiestufe im Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT zu (Urteil S. 10). Die ihm nachgewiesene Menge bewegt sich in der Grössenordnung von 3 kg gehandeltem und rund 1 kg unverkauftem Heroingemisch. Die Vorinstanz geht von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren oder 60 Monaten aus (Urteil S. 12 f.). Im Ergebnis setzt sie die hypothetische Strafe von 63 Monaten infolge Teilgeständigkeit und Kooperation um ungefähr einen Viertel auf 4 Jahre bzw. 48 Monate herab (Urteil S. 18).
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Mit seiner Beteiligung am Drogenhandel (schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG) beging der Beschwerdeführer eine Straftat, welche eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bildet (Urteil S. 20).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Er sei seit 2011 in zweiter Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammten Zwillingstöchter (geb. 2011) und ein Sohn (geb. 2013). Eine Tochter habe wegen eines Herzfehlers mehrmals operiert werden müssen. Er pflege zu seinen Kindern eine intensive Beziehung. Die Ehefrau bestätige, dass er sich seit 2017 "komplett zum Guten verändert" habe. Das Bundesgericht habe in BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 entschieden, dass die Familienmitglieder nicht als Verfahrensbeteiligte zu betrachten, ihre Interessen aber bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen seien. Damit werde die Landesverweisung unzulässig, wenn sie sich mit Blick auf die Familie und insbesondere die Kinder als unzulässig erweise.
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Unter dem Titel von Art. 8 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, nach den " Üner -Kriterien" seien die Rechte der Kinder besonders hoch zu gewichten und führten zu einem Aufenthaltsrecht bzw. dessen Fortsetzung auch bei teilweise erheblicher Straffälligkeit einer drittstaatsangehörigen Person (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 103 zu Art. 66a StGB). Diese Interessen könnten nicht damit abgetan werden, dass es Ehefrau und Kindern "unbenommen" sei, in Serbien zu leben. Die Vorinstanz unterlasse es, sich gemäss Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Sein Fall lasse sich entgegen der Vorinstanz mit dem " Udeh -Urteil" vergleichen. Alles spreche dafür, wie der Vollzugsbericht der Strafanstalt unterstreiche, dass eine "biografische Kehrtwende" eingetreten sei.
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an (Urteil S. 20 ff.), Ausgangspunkt der Härtefallprüfung bilde die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei mit 32 Jahren 2011 in die Schweiz eingereist, um hier zu heiraten. Bis zu seiner Verhaftung im Juni 2017 habe er sich erst rund sechs Jahre in der Schweiz aufgehalten.
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Sodann seien die familiären Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Die zweite Ehefrau, eine in der Schweiz eingebürgerte Serbin, habe er 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehefrau sei in Serbien aufgewachsen. Die Familie habe sich regelmässig in Serbien aufgehalten. Es sei mehrmals, so auch in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2017 zu häuslicher Gewalt mit polizeilicher Intervention gekommen. Unter diesen Umständen sei ein harmonisches Familienverhältnis zu verneinen. Eine zwischenzeitliche durchaus positive Entwicklung sei zu relativieren, da die Beziehung inzwischen nie mehr einer Alltagssituation ausgesetzt gewesen sei. Die Ehefrau sei berufstätig. Es bleibe ihm unbenommen, die Familie von Serbien aus zu unterstützen. Die Ehefrau und die Kinder könnten im gemeinsamen Herkunftsland leben. Die Kinder seien mit Sprache und Kultur vertraut (Urteil S. 23). Eine mit praktisch jeder Verweisung einhergehende ökonomische Schlechterstellung sei nicht ausschlaggebend (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Das Urteil Udeh c. Schweiz vom 16. April 2013 (Req. 12020/09) sei nicht einschlägig; es betreffe eine isolierte Tat (Schlucken eines Bodypacks von 257 g Kokain) und stütze sich teilweise auf nachträglich eingetretene Umstände (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff; 141 II 169 E. 5.1 S. 179).
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Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume arbeitslos und während über 50% seiner Aufenthaltsdauer nicht erwerbstätig gewesen sei. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien aufgrund seiner Ausbildung zum Metzger im Strafvollzug inzwischen gestiegen. Seine Persönlichkeitsentwicklung in den Jahren vor der Verhaftung hinterlasse einen negativen Eindruck. Er sei in nicht unerheblichem Ausmass verschuldet. Er habe regelmässig Betäubungsmittel konsumiert. Hinzu komme die mehrfache häusliche Gewalt. Er habe nicht gänzlich ohne Dolmetscher befragt werden können. Seine mangelnde Integration stehe der Bejahung eines Härtefalls entgegen.
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Die Vorinstanz weist hinsichtlich der Intensität der Auslandsbeziehungen und allfälliger Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland darauf hin, seine Muttersprache sei Serbisch, er sei mit den lokalen Sitten und Gebräuchen bestens bekannt und habe die Beziehung zu Angehörigen in Serbien aufrecht erhalten, so zu seiner Mutter und seiner Schwester wie auch wieder zu seiner dort lebenden Tochter aus früherer Ehe. Mit der anstaltsinternen Metzgerlehre samt wöchentlichem Besuch der Berufsschule habe er auch in Serbien eine berufliche Perspektive. Die Schwierigkeiten infolge Verlassens der Schweiz führten zu keinem unzumutbaren Eingriff.
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In der Gesamtbetrachtung sei kein schwerer persönlicher Härtefall zu erkennen. Selbst in einer Interessenabwägung könnte sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen nicht überwiegen (Urteil S. 26 ff.). Angesichts der in der Schweiz lebenden Ehefrau und der Kinder im Grundschulalter sei die Landesverweisung lediglich für die Mindestdauer von fünf Jahren auszusprechen (die Erstinstanz hatte eine zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen). Die vom Beschwerdeführer zu verantworteten Straftaten stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und erfüllten die Anforderungen an den verlangten Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung im SIS liege im zwingenden Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten (ausführlich Urteil S. 28).
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3.3. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
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Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 sowie Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5).
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Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
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3.4. |
3.4.1. Offenkundig sind seitens des Beschwerdeführers keine Gründe auszumachen, die angesichts der mehrfach qualifizierten Straftaten des hierarchischen Mitglieds einer europaweit agierenden Drogenbande gegen eine Landesverweisung sprechen könnten.
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3.4.2. Von einer Integration in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Solche sind nicht dargetan. Es ist ohnehin nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird der ausländischen Person im Rahmen der strafrechtlichen Landesverweisung überdies nicht als (reguläre) Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens in Serbien ist der Beschwerdeführer aufgrund der ihm im Strafvollzug ermöglichten Ausbildung besser gerüstet als bis anhin. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag praxisgemäss die Ausweisung (Urteile 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) wie die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern. Die Berufung auf das nicht einschlägige Urteil
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3.4.3. Der heute 41-jährige Beschwerdeführer beruft sich denn auch auf die Gewährleistung des "Familienlebens" im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, insbesondere gestützt auf die drei seiner zweiten Ehe mit einer eingebürgerten Serbin entstammenden Kinder. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Dafür sind indessen ausschlaggebende Anhaltspunkte nicht dargetan.
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Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Angesichts der mehrfach dokumentierten häuslichen Gewalt kann indes nicht eine "intakte" familiäre Beziehung zugrunde gelegt werden. Die behauptete "biografische Kehrtwende" erweist sich vorderhand als nicht belastbare Hypothese. Dieses Konzept zielt überdies auf erheblich jüngere Ausländer ab; an den Nachweis sind sehr hohe Anforderungen zu stellen (Urteil 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7 mit Hinweis auf Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf einen Vollzugsbericht (der Beschwerdeführer verhielt sich im Vollzug tadellos; Urteil S. 24) sowie auf eine Erwähnung der Ehefrau gegenüber dem Staatsanwalt (oben E. 2.1) erbringen diesen Nachweis nicht, auch wenn durchaus positive Ansätze erkennbar sind (Urteil S. 24). Sodann ist ungewiss, ob in Zukunft überhaupt noch ein Zusammenleben im gemeinsamen Familienhaushalt möglich sein wird (Urteil S. 22).
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3.4.4. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind die Verhältnisse in Serbien bestens vertraut, was gerade auch seine Mitgliedschaft in der abgeschotteten serbischen Drogenbande belegt, die ihn mit der "Logistik" betraute. Er reiste mit 32 Jahren 2011 in die Schweiz ein, heiratete seine in Serbien aufgewachsene heutige Ehefrau und war überwiegend nicht erwerbstätig. Es entbehrt jeder Grundlage, wenn er gegen die Landesverweisung argumentiert, er könnte dann nicht für den Lebensunterhalt für Frau und Kinder aufkommen. Dafür kam offenbar bisher die berufstätige Ehefrau auf. Überdies wäre er familienrechtlich ohnehin verpflichtet, seine Familie auch aus Serbien heraus zu unterstützen. In Serbien leben ferner Familienangehörige, insbesondere die aus einer früheren Ehe stammende Tochter.
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3.4.5. Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Die Ehefrau ist indes Schweizerin, sodass es ihr und den Kindern frei steht, in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass eine Tochter an einem Herzfehler leidet und mehrmals operiert werden musste (Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Tatsache seiner Landesverweisung entgegenstehen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.4.6. Die mit der Fernhaltewirkung der SIS-Ausschreibung bewirkte Härte ist eine unmittelbare gesetzliche Folge der strafrechtlichen Massnahme. Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2 und 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (dazu Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
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Die behauptete Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.; Urteile 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.5, 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.5) ist denn auch nicht begründet. Die Vorbringen unter dem Titel der EMRK erweisen sich wie jene im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB als appellatorisch. Wird nämlich die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Lediglich undifferenziert behauptete Verletzungen von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge substanziiert in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 306); ist das nicht der Fall. tritt es darauf nicht ein (Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4).
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3.4.7. Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem überdies nächste Angehörige leben, ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4 S.382; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62).
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3.4.8. Die Landesverweisung erscheint denn auch unproblematisch. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47). Diese Abwägung nimmt die Vorinstanz vor. Sie verweist den Beschwerdeführer angesichts der den "Drogenhandel" (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) betreffenden Rechtsprechung und der dargelegten individuellen Umstände zu Recht des Landes. Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4).
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4. |
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Landesverweisung wegen Drogendelikten besteht inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Mittellosigkeit lässt sich annehmen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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