BGer 8C_63/2020 |
BGer 8C_63/2020 vom 28.01.2020 |
8C_63/2020
|
Urteil vom 28. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019 (715 19 246 / 285).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. Januar 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. November 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die allein einen Satz umfassende, direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachte Beschwerde diesen Minimalanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
|
dass sie überdies erst nach der am 3. Januar 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
|
dass sie sich abgesehen davon gegen einen vom Versicherten vor Bundesgericht nicht anfechtbaren Gutheissungsentscheid des kantonalen Gerichts richtet (Art. 89 Abs. 1 BGG e contrario),
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
|
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 28. Januar 2020
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|