Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_171/2019
Urteil vom 29. Januar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2017 (ZBR.2016.24) und den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 19. November 2018 (B.2017.59).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits sowie C.C.________ und D.C.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) andererseits betrieben je ein landwirtschaftliches Gewerbe in U.________. Ab dem Jahr 2000 arbeiteten sie zwecks Verbesserung der betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Situation ihrer jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe zusammen. Hiezu schlossen sie einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft ab. Der Vertrag datiert vom 1. Mai 2000 und sieht ein Inkrafttreten am selben Tag vor, wurde von den Parteien aber erst im Jahr 2005 unterzeichnet. Mit Entscheid vom 16. Februar 2005 anerkannte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau die Betriebszweiggemeinschaft per 8. Februar 2005 mit verschiedenen Auflagen. In den Jahren 2000 bis 2012 leisteten A.A.________ und A.B.________ gewisse Zahlungen an C.C.________ und D.C.________. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 hob das Landwirtschaftsamt die Betriebszweiggemeinschaft per 30. April 2013 wieder auf, da diese mehrere Bestimmungen von Art. 12 der Verordnung des Bundesrats vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) nicht mehr erfülle. Die im Vertrag getroffene Abmachung über die Weiternutzung der landwirtschaftlichen Gebäude von A.A.________ und A.B.________ durch C.C.________ für seine Rindviehhaltung anerkannte es als Mietvertrag im Sinne von Art. 29a Abs. 3 LBV.
In der Folge machten C.C.________ und D.C.________ zusätzliche Ansprüche aus dem Vertrag geltend. Zwecks Erzielung einer gemeinsamen Lösung gelangten die Parteien an das Bildungs- und Beratungszentrum E.________ (nachfolgend: BBZ E.________). Dieses erstellte eine Abrechnung über die Betriebszweiggemeinschaft. Eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.
B.
Am 12. Januar 2015 erhoben C.C.________ und D.C.________ mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kemmental Klage beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Sie verlangten, A.A.________ und A.B.________ seien solidarisch zur Zahlung von Fr. 572'725.-- zu verurteilen, "ab 1. Oktober 2014 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00", nebst Zins ab 1. Oktober 2014, sowie Verzugszinsen von Fr. 39'767.-- für die Zeit vom 27. Mai 2013 bis 30. September 2014. A.A.________ und A.B.________ stellten Antrag auf Abweisung der Klage.
In einer Beweisverfügung vom 21. Oktober 2015 verpflichtete das Bezirksgericht das BBZ E.________, die Abrechnung der Betriebszweiggemeinschaft für den Zeitraum 2005 bis 15. August 2012 mit gewissen Änderungen neu zu erstellen. Weiter holte es für die Periode vom 16. August 2012 bis 30. April 2013 eine zusätzliche Abrechnung ein.
Mit Entscheid vom 12./25. April 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage von C.C.________ und D.C.________ teilweise gut und verurteilte A.A.________ und A.B.________, unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 378'286.-- zu bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich um Fr. 2'500.00 abnehmend", zuzüglich Zins ab 27. Mai 2013.
C.
A.A.________ und A.B.________ gelangten dagegen mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie verlangten, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. C.C.________ und D.C.________ erhoben Anschlussberufung mit dem Antrag, A.A.________ und A.B.________ seien solidarisch zu verurteilen, ihnen den Betrag von Fr. 616'789.-- zu bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00", zuzüglich Zins ab 27. Mai 2013.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2017 (Versanddatum: 14. August 2017) beurteilte das Obergericht die Berufung als unbegründet, die Anschlussberufung dagegen als begründet. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Streitsache "zum Neuentscheid" an das Bezirksgericht zurück. In den Erwägungen wies es das Bezirksgericht an, eine neue Abrechnung zu erstellen und dabei einen variablen Verteilschlüssel nach den jährlichen Milchvertragsmengen gemäss Abrechnung des BBZ E.________ vom 21. November 2013 anzuwenden. Dabei habe es die weiteren von ihr vorgenommenen Korrekturen, die nichts mit dem Verteilschlüssel zu tun hätten, insbesondere mit Bezug auf die Kälbermast und das Jahr 2005, nach wie vor entsprechend zu berücksichtigen.
Auf die von A.A.________ und A.B.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_461/2017 vom 26. März 2018 (publiziert als BGE 144 III 253) nicht ein.
D.
Mit Entscheid vom 19. November 2018 (Versanddatum: 5. März 2019) verurteilte das Bezirksgericht A.A.________ und A.B.________ zur Zahlung von Fr. 610'867.-- zuzüglich Zins, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00". Im Übrigen wies es die Klage ab.
E.
A.A.________ und A.B.________ verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2017 und derjenige des Bezirksgerichts vom 19. November 2018 seien aufzuheben. Die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache "an die Vorinstanz" zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass sie parallel zur Beschwerde an das Bundesgericht Berufung an das Obergericht erhoben haben und dieses das Berufungsverfahren antragsgemäss bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert hat.
C.C.________ und D.C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Den gleichen Antrag hat das Obergericht gestellt, seinerseits unter Verzicht auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die erhobenen Rügen ausschliesslich gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2017 richten, kann dieser Vor- und Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG durch direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid des Bezirksgerichts vom 19. November 2018 angefochten werden (siehe BGE 143 III 290 E. 1.1-1.7). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig, unter Vorbehalt einer Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügenden Beschwerdeschrift (siehe Erwägungen 2 und 3).
2.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Regeln gelten auch, wenn wie vorliegend ein zweitinstanzlicher Rückweisungsentscheid durch direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid angefochten wird.
Da in der Beschwerde ein materieller Antrag auf Abweisung der Klage gestellt wird, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Dagegen genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführer eventualiter den von der Vorinstanz verwendeten Verteilschlüssel kritisieren, ohne konkret darzutun, welche Folgen die Gutheissung der einzelnen Rügen auf das Urteilsdispositiv in der Sache hätte (siehe im Einzelnen Erwägung 6.1).
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
3.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Die Beschwerdeführer können demnach von vornherein nicht gehört werden, soweit sie einleitend den Sachverhalt abweichend von den Feststellungen des Obergerichts aus eigener Sicht zusammenfassen, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
4.
4.1. Der streitgegenständliche Vertrag bestimmt hinsichtlich der Abrechnungs- und Betriebsführungsmodalitäten der Betriebszweiggemeinschaft, dass die Direktzahlungen bei den Betrieben bleiben; die Milchkontingente werden auf den Betrieb der Beschwerdeführer übertragen (Ziffer 1). Die "zur Gemeinschaft eingebrachten Maschinen und Milchkontingente sowie der Tierbestand" "bleiben im Besitz des einzelnen Partners" (Ziffer 3). Die zur Bewirtschaftung notwendigen, noch zu erstellenden Bauten werden von den Beschwerdeführern finanziert; die Eigenleistungen werden von beiden Parteien eingebracht (Ziffer 4). Die Beschwerdeführer verpflichten sich, die von den Beschwerdegegnern erbrachten Arbeiten und Leistungen "jährlich über die festgelegte Milchmenge aufgeteilt auf 12 Monate immer auf den 30. auf das Konto [von C.C.________] zu überweisen" (Ziffer 7).
4.2. Das Obergericht erwog, bereits aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich ausdrücklich, dass die Beschwerdeführer für die eingebrachten Arbeiten und Leistungen der Beschwerdegegner eine Abgeltung zu bezahlen hätten, welche sich an der festgelegten Milchmenge orientiere. Gemäss dem Vertrag sollten die durch die Beschwerdegegner erbrachten Arbeiten und Leistungen folglich nicht nach deren genauem Umfang oder konkreten Leistungswert, sondern pauschal über die festgelegte Milchmenge abgegolten werden. Das BBZ E.________ - so das Obergericht weiter - habe zuerst die Einnahmen der Betriebszweiggemeinschaft berechnet, die sich aus dem Milchverkauf, dessen Erlös bei den Beschwerdeführern eingegangen sei, und dem Kälberverkauf, dessen Erlös bei den Beschwerdegegnern eingegangen sei, zusammengesetzt hätten (Rubrik "Einnahmen"). Zudem habe das BBZ E.________ die Ausgaben festgestellt, die insbesondere aus den Kosten bestünden, welche die Beschwerdeführer dem BBZ E.________ mitgeteilt hätten (Rubrik "Ausgaben"). Alsdann habe das BBZ E.________ die Einnahmen und Bezüge der jeweiligen Partei zugeordnet (grüne Spalte) und daraus das gesamte Nettoeinkommen ermittelt (Spalte "Einkommen THG total"). Dieses Nettoeinkommen habe es in der Folge im Verhältnis der Milchmenge von durchgehend 27,5 % zu 72,5 % der jeweiligen Partei zugeteilt (blaue Spalte). Gestützt darauf habe es unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Bezüge die Saldodifferenz zugunsten der Beschwerdeführer berechnet (orange Spalte). Das Obergericht befand, diese Berechnungsweise entspreche dem Vertrag grundsätzlich. Demnach sei es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht auf die Berechnung des BBZ E.________ abgestellt habe. Was die Beschwerdeführer gegen den Verteilschlüssel vorbringen würden, überzeuge nicht. Demgegenüber gab es der Anschlussberufung der Beschwerdegegner insoweit recht, als der Verteilschlüssel 27,5 % zu 72,5 % zwar der festgelegten Milchmenge für das Jahr 2005 entspreche, nicht aber für die Folgejahre.
5.
In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht kritisiert, das Bezirksgericht habe "für die Erstellung einer Abrechnung der BZG Frau F.________ vom BBZ E.________ beauftragt, obwohl die Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen hätten, "dass diese nicht objektiv urteilen kann". Die Expertin F.________ sei befangen, und deshalb dürfte nicht auf ihre Erkenntnisse abgestellt werden.
Die dahingehende Kritik hatten die Beschwerdeführer bereits im kantonalen Berufungsverfahren erhoben. Das Obergericht verwarf sie unter anderem mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten "die Ablehnung des BBZ E.________ beziehungsweise von F.________" nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht, sondern erst in der Berufungsschrift, weshalb ihr Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt sei. Die Beschwerdeführer verhielten sich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ablehnung des BBZ E.________ beziehungsweise F.________ erst im Berufungsverfahren rügten, "obwohl sie diese nach eigenen Angaben bereits seit Jahren" ablehnten. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, dass sie sich zur Beweisverfügung hätten äussern dürfen und allfällige Ausstandsgründe sofort geltend zu machen gewesen seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer den Ausstandsgrund nicht substanziiert dargelegt hätten und somit ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen seien. Die Einwendungen beschränkten sich auf Beanstandungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen seien.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, sie hätten bereits vor der Ernennung von F.________ mehrmals (so namentlich in der Klageantwort und an der Hauptverhandlung vom 20. September 2015) festgehalten, dass diese parteiisch und befangen sei, und "diesen Eindruck auch begründet". "Trotz dieser Einwände" habe das Bezirksgericht diese Person - ohne vorgängige Anhörung der Parteien - zur Expertin ernannt. Inwieweit diese Darstellung des Prozesssachverhalts im bundesgerichtlichen Verfahren noch zulässig ist und zutrifft (Erwägung 3.3), braucht im Einzelnen nicht beurteilt zu werden. Denn selbst wenn dem Bezirksgericht die Vorbehalte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beweisverfügung bekannt gewesen sein sollten, oblag es den Beschwerdeführern, ohne Verzug förmlich die Ablehnung zu erklären (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach formelle Rügen unter Verwirkungsfolge unverzüglich zu erheben sind (BGE 141 III 210 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), durften die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass das Bezirksgericht "die Einwände bezüglich der Befangenheit der Expertin [...] nicht hören wollte", und den Entscheid in der Sache abwarten, um dann in Kenntnis des erstinstanzlichen Prozessausgangs im Berufungsverfahren Kritik an der Ernennung der Expertin zu üben. Im Übrigen gilt dies auch, wenn das Bezirksgericht die Parteien entgegen Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorgängig angehört hat, wie die Vorinstanz einräumt. Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unberechtigt.
6.
6.1. Sodann kritisieren die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, bei der Abrechnung sei nicht der richtige Verteilschlüssel verwendet worden. Indessen zeigen sie nicht auf, inwiefern die einzelnen unter diesem Titel vorgebrachten Kritikpunkte ihres Erachtens eine Änderung der Berechnungsweise und somit des angefochtenen Urteilsdispositivs zur Folge haben müssten, und dies, obwohl bereits das Obergericht beanstandet hat, die Beschwerdeführer legten nicht substanziiert dar, welcher andere Verteilschlüssel mit welcher rechnerischen Berücksichtigung weiterer Kriterien hätte zur Anwendung gelangen sollen. Soweit auf die entsprechenden Rügen unter diesem Gesichtspunkt überhaupt eingetreten werden kann (siehe Erwägung 2), ist dazu was folgt anzumerken:
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die subjektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Sie beruht auf Beweiswürdigung und ist der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entzogen (siehe Erwägung 3.3). Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist als Rechtsfrage frei zu prüfen, wobei das Bundesgericht an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. Nachträgliches Parteiverhalten ist dabei nicht von Bedeutung; es kann jedoch - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 142 III 239 E. 5.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1 und 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinander, der Verteilschlüssel könne sich nicht ausschliesslich nach der Höhe des Milchkontingents richten, sondern müsse auch die Betriebsmittel berücksichtigen. Sie nahm eine objektivierte Vertragsauslegung vor und gelangte zum Ergebnis, die Erstinstanz habe die Betriebsmittel bei der Festlegung des Verteilschlüssels in der Abrechnung zu Recht nicht beachtet. Wenn die Beschwerdeführer beanstanden, diese Auslegung entspreche nicht "dem wirklichen Willen der Parteien", weshalb sie gegen Art. 18 OR verstosse, und weiter, "der tatsächliche Wille der Parteien" könne nur "effektiv ermittelt" werden, indem Ziffer 7 des Vertrages in den Gesamtzusammenhang des Vertrages gesetzt werde und Ziffer 9b beigezogen werde, zielen sie auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu formulieren (Erwägung 3.3). Soweit sich die Kritik aber gegen die objektivierte Vertragsauslegung der Vorinstanz richtet, kann sie nach den eben dargelegten Grundsätzen nicht auf nachträgliches Parteiverhalten gestützt werden. Unbeachtlich ist daher insbesondere, wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Abrechnung für das Jahr 2005 verweisen und geltend machen, diese konkretisiere "die Abrechnungsweise in der BZG". Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz bei der Auslegung einseitig auf den Wortlaut abgestellt hat, "ohne nach Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung zu fragen". Wohl erwog die Vorinstanz, der Wortlaut von Ziffer 7 des Vertrags sei eindeutig und eröffne "keinen Spielraum für eine Ausweitung auf weitere Komponenten". Die Ziffer nenne die Betriebsmittel gerade nicht als Verteilschlüssel. Die Vorinstanz führte aber weiter aus, eine pauschale Abgeltung über die festgelegte Milchmenge erscheine "auch sinnvoll, zumal eine konkretisierte Leistungsabrechnung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre". Ferner berücksichtigte die Vorinstanz ausdrücklich Ziffer 9b des Vertrags und setzte sich auch mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinander, wonach die Milchkontingente der einzelnen Partner durch Zukäufe erhöht werden konnten.
Schliesslich können die Beschwerdeführer die objektivierte Auslegung durch die Vorinstanz auch nicht als bundesrechtswidrig ausweisen, wenn sie dieser ihre eigene Auffassung gegenüberstellen, wonach der Verteilschlüssel aus wirtschaftlichen Gründen zwingend auch weitere Faktoren zu berücksichtigen habe, zumal sie sich dabei nach Belieben auf Sachverhaltselemente abstützen, welche im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind (Erwägung 3.3).
6.3. Ferner beanstanden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass das Milchkontingent von G.________ den Beschwerdegegnern angerechnet werden könne.
Das Obergericht stellte zunächst fest, die Behauptung, dass das Milchkontingent von G.________ im Vertrag keiner Partei zugewiesen gewesen und von den Beschwerdeführern gemietet gewesen sei, sei unzutreffend. Die auf das Kontingent von G.________ offenbar entfallenden 126'000 kg seien in der Sparte der Beschwerdegegner auf der zweiten Zeile angemerkt. Ausserdem verstiessen die Ausführungen der Beschwerdeführer "betreffend das angeblich durch sie gemietete Milchkontingent von G.________" "weitestgehend gegen das Novenverbot". Die noch rechtzeitig im Behauptungsstadium vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer genügten dem Behauptungs- und Substanziierungserfordernis nicht. Es sei aus diesen Ausführungen und auch aus dem an der Hauptverhandlung eingereichten Dokument (Bekl. act. 16) nicht nachvollziehbar, was die Parteien nach Auffassung der Beschwerdeführer gewollt hätten. Ebenso bleibe unklar, was sich anderes aus diesem Aktenstück ergeben sollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien zu wenig konkretisiert. Die Beschwerdeführer - so das Obergericht weiter - hätten sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, weshalb die im Vertrag aufgeführten Milchkontingente und deren Zuordnung an die Parteien ihrer Auffassung nach nicht zutreffend sein sollten. Solche Ausführungen blieben die Beschwerdeführer schuldig, weshalb sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht hinreichend nachgekommen seien.
Die Beschwerdeführer gehen vor allem auf den zweiten Teil dieser Erwägung nicht hinreichend ein, sondern begnügen sich im Wesentlichen damit, unter Verweis auf Bekl. act. 16 und zwei weitere Aktenstücke ihre Auffassung zu erneuern, wonach das Kontingent G.________ ihnen zustehe. Da die Beschwerde in diesem Punkt die Begründungsanforderungen verfehlt (Erwägung 3.2), kann darauf nicht eingetreten werden.
6.4. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO), da sich das Obergericht in seinem Entscheid mit verschiedenen Punkten nicht (hinreichend) auseinandergesetzt habe. Sie zeigen allerdings nicht im Einzelnen auf, welche ihrer Ausführungen im Berufungsverfahren konkret unberücksichtigt geblieben sein sollen, sondern kritisieren unter diesem Titel frei die Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unzureichend begründet.
7.
Die Beschwerdeführer argumentieren ferner wie bereits im kantonalen Verfahren, die Beschwerdegegner hätten die jährlichen Zahlungen von 2000 bis 2012 unwidersprochen entgegengenommen und somit durch Stillschweigen die jährlichen Abrechnungen anerkannt. In jedem Jahr sei ein Konsens über die Auszahlungen aus der Betriebszweiggemeinschaft erzielt worden.
Das Obergericht erwog zu diesem Thema, ob die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern eine schriftliche Abrechnung zugestellt und die Beschwerdegegner den Zahlungen widersprochen hätten, könne offen bleiben, da "auch eine konkludente Erklärung für eine rechtliche Verbindlichkeit den geforderten Erklärungsinhalt und -willen aufweisen" müsse. Ein solcher Erklärungsinhalt und -wille liege hier nicht vor. Aufgrund der gesamten Umstände könne "bei der Entgegennahme der Zahlungen durch die [Beschwerdegegner], selbst wenn sie unwidersprochen geblieben wären, nicht von einem Erklärungsinhalt und -willen ausgegangen werden, es habe sich um definitive Abrechnungen und abschliessende Zahlungen mit Saldowirkung gehandelt".
Die Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz
in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, keine der Parteien habe das Stillschweigen der Beschwerdegegner als Willenserklärung (Anerkennung der "Saldowirkung") verstanden. Dies äussert sich insbesondere darin, dass im Entscheid in diesem Zusammenhang auf den Beizug des BBZ E.________ durch die Beschwerdeführer hingewiesen wird, also auf nachträgliches Parteiverhalten (Erwägung 6.2.1). Als tatsächliche Feststellung ist dieser Punkt aber der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen (Erwägung 3.3), zumal die Beschwerdeführer dazu keine Willkürrüge erheben, geschweige denn eine solche hinreichend begründen.
Da die Beschwerdeführer somit selber nicht davon ausgingen, die Zustellung der Abrechnungen und das Stillschweigen der Beschwerdegegner stellten eine Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Beträge für das betreffende Jahr dar, können sie sich aber auch nicht darauf berufen, dass sie das Verhalten der Beschwerdegegner in diesem Sinne hätten verstehen dürfen und müssen (siehe BGE 105 II 16 E. 3.a). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit kosten - und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz