Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_715/2019
Urteil vom 30. Januar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. September 2019 (IV.2019.00449).
Sachverhalt:
A.
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ war mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Juni 2000 rückwirkend ab 1. November 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. In der Folge durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.
2016 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs. Die IV-Stelle nahm daraufhin Einsicht in die Strafakten, liess weitere ärztliche Abklärungen vornehmen und teilte dem Versicherten gestützt darauf am 22. Dezember 2017 vorbescheidweise mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte sie die Rentenleistungen vorsorglich auf Ende Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Mai 2018).
A.b. Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, hatte erstellen lassen (datierend vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018), zog sie ihre Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher sie letztmals den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente bestätigt hatte, in prozessuale Revision und hob die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf (Vorbescheid vom 22. März 2019, Verfügung vom 20. Mai 2019).
B.
Im Rahmen des gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 geführten Beschwerdeverfahrens liess A.________ u.a. um dessen Sistierung bis zum Abschluss des Strafprozesses ersuchen. Mit Verfügung vom 17. September 2019 beschied das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch abschlägig (Dispositiv-Ziff. 1).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafprozesses zu sistieren.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 36 S. 147).
2.
Anfechtungsgegenstand bildet die vorinstanzliche Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenssistierung. Es handelt sich dabei nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - von hier nicht gegebenen Spezialfällen abgesehen (vgl. Art. 92 BGG [Entscheide über die Zuständigkeit bzw. Ausstandsbegehren]) - grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (Art. 93 BGG) zulässig ist. Diese sind zu bejahen, wenn der fragliche Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil 5A_422/2013 vom 8. August 2013 E. 4.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch, dass die Vorinstanz es ablehne, den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenprozess bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
3.2. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis; Urteile 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 36 S. 147, und 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
3.2.1. In der angefochtenen Nichtsistierungsverfügung wurde erwogen, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung finde, Verfahren sistiert würden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Das kantonale Gericht ist vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, die Beurteilung, ob die Rentenleistungen der Invalidenversicherung rechtmässig per 1. Oktober 2005 aufgehoben worden seien, hänge nicht vom Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ab, und die Einstellung der Invalidenrente setze insbesondere - auch auf Grund des differierenden Beweismasses - keine rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen wegen Versicherungsbetrugs voraus. Im vorliegenden Prozess, so die vorinstanzlichen Ausführungen im Weiteren, fielen nicht die möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ins Gewicht, die Gegenstand der abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen wegen Sozialversicherungsbetrugs und Urkundenfälschung gebildet hätten, sondern sei entscheidwesentlich, welche Tätigkeiten er qualitativ und quantitativ in medizinischer Hinsicht noch auszuüben vermöge. Dies werde u.a. auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachtens zu prüfen sein, sofern sich dieses als beweiskräftig erweise. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, der eine Sistierung des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses als zweckmässig erscheinen lasse, zumal der Gesetzgeber in Art. 61 lit. a ATSG für die sozialversicherungsrechtlichen Prozesse ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren verlange.
3.2.2. Was dagegen letztinstanzlich vorgebracht wird, ist nicht geeignet, aufzuzeigen, worin der damit bewirkte nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen sollte. Namentlich leuchtet nicht ein, inwiefern die Weiterführung des IV-Rentenverfahrens die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit; Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BV , Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 144 I 242 E. 1 S. 244; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert. Vielmehr ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot - entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen, wozu auch die Hängigkeit eines anderen Verfahrens gezählt wird, sofern dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dies ist hier, wie vom kantonalen Gericht einlässlich dargelegt, nicht der Fall.
4.
Die - in der Beschwerde denn auch nicht angerufene - Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist hier klarerweise nicht gegeben, da durch eine Sistierung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens kein sofortiger kostensparender Endentscheid herbeigeführt werden könnte.
5.
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl