Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_73/2020
Urteil vom 31. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Dezember 2019 (ZSU.2019.139 / BB).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Aarau in einem Eheschutzverfahren gegenüber.
Mit Präsidialentscheid vom 24. Juni 2019 wurde das Gesuch von A.________ um Prozesskostenvorschuss und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 (zugestellt am 30. Dezember 2019) ab mit der Begründung, in Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sei die Prozessarmut nicht ansatzweise dargetan und soweit ersichtlich auch nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin in Polen Eigentümerin eines Zweifamilienhauses mit tiefer Belastung sei, welches sie während des hängigen Eheschutzverfahrens rechtsmissbräuchlich an die Tochter verschenkt habe.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 29. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin reicht zum einen ein von ihr selbst verfasstes und unterzeichnetes Blatt Papier ein, auf welchem sie das Trennungsverfahren schildert und sich in verschiedener Hinsicht beklagt, ohne Rechtsbegehren zu stellen. Zum anderen reicht sie die beglaubigte Übersetzung einer eigentlichen Beschwerdeschrift ein, welche einzig von der Übersetzerin unterzeichnet ist. In dieser Beschwerdeschrift wird einzig die Unterhaltsfrage thematisiert und es werden die Begehren gestellt, der Ehemann sei zur Zahlung von Unterhalt zu verurteilen, seine Vermögensverhältnisse seien zu ermitteln und er habe die Prozesskosten sämtlicher Instanzen zu tragen; ferner wird um Bestellung eines Rechtsanwaltes ersucht.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Nur dieses Thema kann zum Beschwerdegegenstand gemacht werden und es sind auch keine anderweitigen Rechtsbegehren möglich (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
Der angefochtene Entscheid betrifft nicht die Unterhaltszahlungen oder andere Themen des (noch vor Bezirksgericht hängigen) Eheschutzverfahrens, sondern einzig die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu erfolgen in keiner der beiden Eingaben Ausführungen und es mangelt auch an diesbezüglichen Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich ferner, die übersetzte eigentliche Beschwerdeschrift zur persönlichen Unterzeichnung zu retournieren (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Im Übrigen vermittelt das Bundesgericht grundsätzlich keine Rechtsanwälte; vielmehr obliegt es den Parteien, für eine Vertretung besorgt zu sein. Vorliegend ist die Frage aber ohnehin gegenstandslos, weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und mithin nicht mehr durch einen Rechtsanwalt verbessert werden könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli