BGer 5A_77/2020
 
BGer 5A_77/2020 vom 31.01.2020
 
5A_77/2020
 
Urteil vom 31. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Januar 2020 (LC190004-O/U).
 
Sachverhalt:
B.________ und A.________ haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2001).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Dezember 2018 wurde ihre im Jahr 1997 eingegangene Ehe geschieden und D.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Dieser wurde sodann Frist zum Auszug aus der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden früheren Familienwohnung gesetzt. Der Ehemann wurde zu Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder und zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Sodann wurde die Teilung der beruflichen Vorsorge vorgenommen und die güterrechtliche Ausgleichszahlung bestimmt.
Auf Berufung und Anschlussberufung hin modifizierte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Januar 2020 den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der zu teilenden Austrittsleistung; im Übrigen wies es die Rechtsmittel ab.
Mit Eingabe vom 26. Janaur 2020 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Inhaltlich besteht sie aus dem Vorwurf an die Rechtsanwältin des kantonalen Verfahrens, verschiedene Anliegen ignoriert, diverse Fehler gemacht und sie (die Beschwerdeführerin) ungenügend unterstützt zu haben. Sodann folgen verschiedene Sachverhaltsbehauptungen, ohne dass auf das 46-seitige angefochtene Urteil konkret Bezug genommen, geschweige denn eine Willkürrüge erhoben würde. Die Beschwerde schliesst mit dem Appell, dass es um die Kinder und um sie gehe und es in der Schweiz doch Gerechtigkeit geben müsse.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli