Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_28/2020
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Urteil vom 3. Februar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 (IV.2018.00882).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________, neu vertreten durch eine "Dipl. Juristin", am 22. Januar 2020eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen zur Überzeugung gelangte, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der am 4. Juni 2018 erfolgten Neuanmeldung nicht gelungen, anspruchserhebliche Tatsachenänderungen seit der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016 glaubhaft zu machen, was zur Bestätigung der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 13. September 2018 auf die Neuanmeldung führte,
dass die Eingaben vom 13. und 22. Januar 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung des Rechtsmittels offensichtlich nicht genügen, da darin weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zur Hauptsache die aus der Zeit vor der Rentenaufhebungsverfügung vom 10. Februar 2016 erstellten Gutachten und die im Jahr 2012 von der Pensionskasse veranlasste Observation bemängelt, was aber von vornherein nicht geeignet ist, damit eine hernach ergangene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbei gehen,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Zeugnisse, Berichte und Unterlagen sowie Fotografien, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz