BGer 1F_41/2019 |
BGer 1F_41/2019 vom 04.02.2020 |
1F_41/2019 |
Urteil vom 4. Februar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,
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Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern,
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Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 1B_354/2019 vom 12. August 2019.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 eine Beschwerde von A.________ in Haftsachen abwies (Dispositivziffer 1) und keine Gerichtskosten erhob (Dispositivziffer 2);
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dass das Bundesgericht im Kostenpunkt erwog, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) gestellt habe, auf die Erhebung von Gerichtskosten aber (gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) verzichtet werden könne (Erwägung 4 des Urteils 1B_354/2019);
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dass A.________ mit Revisionsgesuch vom 16. August 2019 geltend macht, dass das Bundesgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 1B_354/2019 irrtümlich nicht behandelt habe, und beantragt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch erteilt (und das Urteil 1B_354/2019 insofern aufgehoben bzw. angepasst) werde;
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dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. c-d BGG);
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dass dies grundsätzlich auch für Kosten- und Entschädigungspunkte gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1F_29/2019 vom 7. Juni 2019);
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dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Artikel 109 Abs. 2-3 BGG analog anwendbar sind, wenn der Revisionsgrund offensichtlich zutrifft (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG);
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dass in diesem Fall (bei Einstimmigkeit) im vereinfachten Verfahren, in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über das Revisionsgesuch entschieden wird (Art. 109 Abs. 2-3 BGG; s.a. Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2019 des Verfahrens 1B_354/2019 (act. 1) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) gestellt, sondern im dortigen Rechtsbegehren (Seite 2) lediglich die Gutheissung der Beschwerde "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" beantragt wurde;
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dass in der Beschwerdeschrift des Verfahrens 1B_354/2019 (Seite 7) zudem lediglich die "Beilagen gemäss separatem Verzeichnis" (act. 3) erwähnt wurden, ein Hinweis auf das (gleichentags) separat eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4) in der Beschwerdeschrift jedoch fehlte;
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dass das separat eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der dringenden Haftbeschwerdesache 1B_354/2019 deshalb versehentlich unbeachtet blieb;
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dass der geltend gemachte Revisionsgrund somit offensichtlich zutrifft (Art. 121 lit. c i.V.m. lit. d BGG), die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 1B_354/2019 erfüllt sind, der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 1B_354/2019 zu bewilligen ist (Art. 64 i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG);
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dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG), weshalb sein (subsidiäres) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren hinfällig wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und Ziffer 2 des Dispositives des Urteils 1B_354/2019 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren 1F_41/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Oberland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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