BGer 4A_326/2019 |
BGer 4A_326/2019 vom 04.02.2020 |
4A_326/2019 |
Urteil vom 4. Februar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2019 (PD190005-O/U).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (Beschwerdeführer) war Mieter von B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner). Diese betrieben ihn für Mietzinse. Das Bezirksgericht Höfe erteilte ihnen am 30. Juni 2016 provisorische Rechtsöffnung über Fr. 25'160.-- nebst Zins und Betreibungskosten, was das Kantonsgericht Schwyz am 26. September 2016 bestätigte.
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B. |
Am 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen Aberkennungsklage. Am 6. März 2017 stellten die Beschwerdegegner den Antrag, der Beschwerdeführer habe für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ersuchte der Beschwerdeführer am 6. April 2017 erstmals um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht am 28. September 2017 ab, welchen Entscheid das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Dezember 2017 schützte. Nachdem der Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme aufgefordert worden war, ersuchte er am 13. März 2018 abermals um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies am 16. April 2018 auch dieses Gesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 21. November 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist an, um die Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Darauf stellte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 ein drittes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, die Pflicht zur Sicherheitsleistung sei aufzuheben. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2019 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Sicherheitsleistung.
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Das Obergericht wies mit Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung seines Entscheids, um eine Sicherheit von Fr. 5'300.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Säumnisfall.
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C. |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, die Entscheide des Obergerichts vom 13. Mai 2019 und des Bezirksgerichts vom 29. März 2019 seien hinsichtlich Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bezirksgericht sei zu bewilligen. Die Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit sei aufzuheben.
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Gleichzeitig beantragte er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, der von Amtes wegen zu benennen und dem eine Frist für eine Stellungnahme einzuräumen sei. Schliesslich ersuchte er darum, die Verfügung zur Hinterlegung der Sicherheit zu sistieren, mithin der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit Verfügung vom 14. August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts richtet und in Rechtsbegehren Ziff. II deren Aufhebung verlangt wird. Es handelt sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG.
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Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz habe in ihrem früheren Entscheid vom 13. Dezember 2017 irrtümlich mehrere Datumsangaben als Geldbeträge interpretiert, ist er nicht zu hören, da die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) insoweit lange abgelaufen ist. Zulässiges Anfechtungsobjekt ist allein der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Mai 2019.
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1.3. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Derartige Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; vgl. auch Urteil 5A_422/2018 vom 28. September 2019 E. 1.2 am Ende).
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Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache führt der Beschwerdeführer Aberkennungsklage, nachdem den Beschwerdegegnern provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist für Mietzinse im Betrag von Fr. 25'160.--. Bei einer Aberkennungsklage betreffend eine privatrechtliche Forderung handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4307 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 68 E-BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert beträgt, da ein mietrechtlicher Fall zu beurteilen ist, Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.3 S. 648; anders, wenn mietrechtliche Forderungen Gegenstand einer Kollokationsklage sind: Diesfalls kann der Bestand der Forderung nicht Gegenstand rechtskräftiger Beurteilung sein. Daher ist Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgebend [BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 472; HÄNNI/MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 74 BGG]. Im Kollokationsprozess ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation [BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f. mit Hinweis]). Da die erforderliche Streitwertgrenze überschritten wird, ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art 113 BGG).
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1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Der Beschwerdeführer eröffnet seine Eingabe mit einem Abschnitt zur "Erläuterung des Hintergrundes ". Darin formuliert er eine Reihe rhetorischer Fragen und legt dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge dar, ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das ist keine genügende Beschwerdebegründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt, wo der Beschwerdeführer auf "eine ausführlichere Darstellung der Situation " in seiner Beschwerde an die Vorinstanz verweist, denn die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sodann verfehlt der Beschwerdeführer die dargelegten Begründungsanforderungen, wenn er vorbringt, gewisse Ausführungen der Vorinstanz seien "für einen Nicht-Juristen komplett unverständlich" und würden "sicherheitshalber pauschal bestritten". Gleiches gilt, wenn er vorträgt, er verstehe gewisse Überlegungen der Vorinstanz nicht und weise diese zurück, oder wenn er ausführt, die vorinstanzlichen Ausführungen würden "schlichtweg semantisch und syntaktisch nicht verstanden und sicherheitshalber komplett zurückgewiesen".
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Diesen Grundsätzen genügt der Beschwerdeführer nicht, soweit er sich auf den Inhalt von Unterlagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren oder aus den früheren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der gleichen Sache bezieht. Das gilt namentlich für die Behauptungen zu den Schäden am Konzertflügel und dessen Verwertbarkeit.
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3. |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil seine Bedürftigkeit nicht bewiesen sei. Dies ergebe sich bereits aus Unklarheiten im Zusammenhang mit einem Konzertflügel der Marke Bösendorfer.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 7. Dezember 2018 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und das entsprechende Formular vollständig ausgedruckt vorgelegt und sämtliche dort aufgeführten Einkommens-, Vermögens- und Schuldenpositionen mittels aussagefähiger Belege schlüssig nachgewiesen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nichts habe, und es könne nicht angehen, dass dies beiseite gewischt werde mit dem Argument, es fehle am Nachweis über die Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen, die nicht mehr in seinem Besitz oder Eigentum seien, denn gleichgültig, ob und welche Erlöse aus der Veräusserung des Konzertflügels oder der Immobilie erzielt worden seien, fänden sich diese im aktuellen Vermögensstatus vom 7. Dezember 2018 und wären aufgezehrt.
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Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe bereits im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erläutert, warum der Konzertflügel kaum mehr Wert habe und nicht liquidiert werden könne. In seinem zweiten und dritten Gesuch sei der Flügel ebenso wenig aufgetaucht wie in der Steuererklärung per 31. Dezember 2017, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in seinem Eigentum oder Besitz gestanden sei. Insofern habe er neue Belege eingereicht und klar gemacht, dass es den Flügel nicht mehr gebe. Nachdem der Flügel seit Ende 2017 nicht mehr in seinem Besitz und Eigentum gewesen sei, ohne dass ihm daraus ein Erlös zugeflossen wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, dass der Flügel beim dritten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch eine Rolle spiele.
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3.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223).
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Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 20067303, Ziff. 5.8.4 zu Art. 117 E-ZPO) und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Sie hat in diesem Rahmen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; zit. Urteil 5A_417/2017 E. 2).
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3.4. In der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt kein Verstoss gegen Bundesrecht.
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Die Vorinstanzen machten im Zusammenhang mit dem Konzertflügel zu Recht Unklarheiten aus. Das Bezirksgericht hielt fest, der Flügel sei in der Steuererklärung 2015 mit Fr. 10'000.-- deklariert gewesen, während die Beschwerdegegner geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer biete diesen nach Generalüberholung für Fr. 39'000.-- an. Darauf habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Flügel stehe seit Oktober 2015 beim Hersteller in Wien zur Sanierung. Dort sei festgestellt worden, dass der Resonanzboden gerissen sei.
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Die Vorinstanz stellt fest, es sei unklar, welchen Wert der Konzertflügel habe. In seinem dritten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zum Flügel geäussert, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte. Denn entgegen seiner Darstellung habe sich die erste Instanz mit dem Flügel befasst in ihren Verfügungen vom 28. September 2017 und 16. April 2018, mit denen sie seine ersten beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht ohne weiteres annehmen können, der Flügel sei nicht mehr relevant. Er habe es deshalb zu Unrecht unterlassen, in seinem dritten Gesuch dazu Ausführungen zu machen. Deshalb liege im kantonalen Beschwerdeverfahren diesbezüglich ein unzulässiges unechtes Novum vor. Ohnehin führe er in der Sache einzig aus, der Flügel sei nicht mehr in seinem "Eigentum/ Besitz".
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bleibt offen, was mit dem Konzertflügel geschah. Namentlich fehlen Nachweise, ob der Flügel verkauft und welcher Preis allenfalls dafür erzielt wurde. Die Vorinstanz durfte zum Ergebnis kommen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers schon insoweit unvollständig belegt sind, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse vollständig offenlegte.
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Die Vorinstanz erwog bereits in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2017, der Beschwerdeführer habe für seine Behauptungen zum Konzertflügel keine Belege eingereicht. Nach dem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2018, hielt die erste Instanz unter Hinweis auf ihre erste Verfügung vom 28. September 2017 fest, die nötigen Belege zum Flügel fehlten weiterhin. Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 21. November 2018 fest, die Ungewissheiten bestünden immer noch. In seinem dritten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege äusserte sich der Beschwerdeführer erneut mit keinem Wort. Ob dies an Trölerei grenzt, wie die erste Instanz erwog, kann offenbleiben. Jedenfalls bleibt es dabei, dass die Ungewissheiten zum Flügel fortdauern. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungsobliegenheit nur unzureichend nach.
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Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf die fehlenden Belege im Zusammenhang mit dem Konzertflügel hingewiesen. Wenn er diese schuldig blieb, kann er nicht den Spiess umdrehen und der Vorinstanz vorwerfen, sie habe in diesem Zusammenhang sein rechtliches Gehör verletzt. Der Vorwurf fällt auf den Beschwerdeführer zurück, der auch der Vorinstanz keine Belege zum Flügel einreichte, zumal an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; zit. Urteil 5A_417/2017 E. 2).
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Bei diesem Ausgang braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die Erwägungen der Vorinstanz zu einer Liegenschaft in U.________ und weiteren Positionen bundesrechtskonform sind. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz offenbar die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensrückzahlungen verwechselte.
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Hingegen durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offenlassen, ob seine Aberkennungsklage aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheine, nachdem sie zum Schluss gekommen war, es fehle am Nachweis, dass er nicht über die erforderlichen Mittel gemäss Art. 117 lit. a ZPO verfüge. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, die Vorinstanz hätte sich auch mit den Erfolgsaussichten beschäftigen müssen, nachdem die erste Instanz diese verneint hatte.
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4. |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung.
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Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO habe die klagende der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde. Der Begriff der Prozesskosten erfasse nach Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO auch die Gerichtskosten und laut Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO namentlich die Entscheidgebühr. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Gerichtskosten nicht beglichen.
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Schon vor der Vorinstanz beanstandete der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, dass er Gerichtskosten schuldet, weshalb es damit sein Bewenden hat. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, die von den kantonalen Instanzen verlangte Sicherstellung stelle mit Blick auf die gegen ihn anhängigen Pfändungen eine strafbare Gläubigerbevorzugung dar. Den Straftatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers erfüllt, wer in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, namentlich, wer eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war (Art. 167 StGB). Der Beschwerdeführer leistet die Sicherheit nicht freiwillig, in der Absicht seine Gegenpartei zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, sondern weil er nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit zu leisten hat.
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5. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4A_429/2019 vom 13. November 2019 E. 6; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Damit erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Die Beschwerde wurde am vorletzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht, weshalb ohnehin keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und diesbezüglich mit ihrem Antrag unterlagen, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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