BGer 2C_813/2019 |
BGer 2C_813/2019 vom 05.02.2020 |
2C_813/2019 |
Urteil vom 5. Februar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiberin Straub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Mazlum Iscen, GGG Migration,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
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Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. August 2019 (VD.2019.64).
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Sachverhalt: |
A. |
Der ägyptische Staatsangehörige A.________ (geboren 1968) reiste im November 2005 in die Schweiz ein und schloss im Februar 2006 die Ehe mit einer Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Mai 2011 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juni 2012 erfolgte die Trennung und im November 2014 die Scheidung der Ehe.
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Seit Juli 2012 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne. Am 4. April 2016 wurde er nach weiterem Sozialhilfebezug vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht, sollte er weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein.
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Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn per 12. September 2018 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
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B. |
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2019).
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C. |
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. September 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2019 sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen und von einer Wegweisung sei abzusehen.
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Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Wegweisungsentscheid anficht, wäre hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde indes nicht eingetreten werden.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten: Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe über weite Strecken wortwörtlich seine Beschwerdevorbringen vor der Vorinstanz. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht vertieft und sachbezogen auseinander. Seine Argumentation beschränkt sich weitgehend auf eine appellatorische Bekräftigung seines Standpunkts, ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen. Damit stellt er seine Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und weshalb die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz dazu bundesrechtswidrig wären.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sie können allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2). Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Gesellschaft B.________ vom 16. September 2019 sowie das Empfehlungsschreiben von Gesellschaft B.________ vom 16. September 2019 sind somit als echte Noven unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG (in Kraft bis 31. Dezember 2018; AS 2007 5456) konnte bei Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordungsgemäss in der Schweiz aufhielten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr angerufen werden. Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers noch innerhalb der 15-jährigen Frist erfolgt ist.
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2.2. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; je mit Hinweis).
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2.3. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer ab Juli 2012 mit Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich per Ende Mai 2019 auf Fr. 202'206.-. Dieser Sozialhilfebezug hat als erheblich zu gelten (nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten; vgl. Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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2.4. Die Vorinstanz führte aus, es sei dem Beschwerdeführer trotz Verwarnung im Jahr 2016 und trotz regelmässiger Erwerbs- und Freiwilligenarbeit nicht gelungen, mehr als ein ergänzendes, seinen Existenzbedarf deutlich unterschreitendes Einkommen zu erzielen. Von Überschüssen in den Monaten September und Oktober 2018 sowie Juni 2019 abgesehen habe er in den letzten zwölf Monaten weiterhin in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Angesichts seines Alters von 50 Jahren, welches die Stellensuche erfahrungsgemäss erschwere, sei keine rasche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten.
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2.5. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Er bringt vor, es sei für ihn aufgrund einer hochgradigen beidseitigen Schwerhörigkeit zunächst schwierig gewesen, die Sprache zu erlernen und ins Berufsleben einzusteigen. Nach einer Operation habe sich sein Gehör deutlich verbessert und er habe gut Deutsch gelernt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien nun mehr als günstig, und er sei seit dem 1. Juni 2019 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Zwar ist es nachvollziehbar, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit die Eingliederung im Arbeitsmarkt erschweren kann. Die Operation, die gemäss dem Beschwerdeführer seine Chancen verbesserte, fand indes bereits im November 2017 statt, und es gelang ihm dennoch nicht, dauerhaft ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er im Juni 2019 keine Sozialhilfeleistungen bezog und gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfe definitiv abgelöst sei, vermag noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und ist somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestelle fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen. Dass die Vorinstanz aufgrund der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit zum Schluss gelangte, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei erfüllt, ist daher nicht zu beanstanden.
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3. |
3.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung zudem die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1).
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3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beziehe zwar nicht aus Bequemlichkeit oder anderen verwerflichen Gründen Sozialhilfe, es lasse sich aber auch nicht sagen, dass ihm seine Situation nicht vorzuwerfen sei: Er sei alleinstehend und vollumfänglich arbeitsfähig, und es bestünden weder familiäre noch schwerwiegende gesundheitliche Umstände, welche ihn an der Ablösung von der Sozialhilfe hindern würden. Nach der Trennung von seiner Ehefrau hätte von ihm angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz erwartet werden dürfen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, um auf dem Arbeitsmarkt Chancen zu haben. Er habe sich zwar um eine soziale und kulturelle Integration bemüht und diverse Sprachkurse besucht, hätte aber seine sprachliche Integration nach der Trennung intensiver vorantreiben müssen. Seine mangelnde berufliche Integration lasse sich durch die vorgebrachte Schwerhörigkeit nicht erklären, da nicht ersichtlich sei, inwieweit er dadurch in den von ihm ausgeübten Tätigkeiten beeinträchtigt gewesen sei. Auch nach der Operation habe er seine Erwerbstätigkeit nicht massgeblich steigern können.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Schweiz sehr gut integriert und habe grossen Einsatzwillen gezeigt, um finanziell unabhängig zu werden. Aktuell sei er von der Sozialhilfe abgelöst. Diese Vorbringen sind appellatorisch und setzen sich mit der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht auseinander. Soweit er sich nicht auf den im September 2019 geschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag beruft, der als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht beachtet werden kann, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Argumente im gleichen Wortlaut wie vor der Vorinstanz zu wiederholen. Die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen vermag er damit nicht umzustossen. Die Vorinstanz trug sowohl seiner Integration in der Schweiz als auch der geltend gemachten Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers angemessen Rechnung und erachtete seine langjährige Sozialhilfeabhängigkeit als zumindest von ihm mitverschuldet. Sie prüfte sodann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Darauf wird in der Beschwerde nicht Bezug genommen, sodass das Bundesgericht diesen Anspruch nicht zu überprüfen hat (vgl. E. 1.2 hiervor).
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3.4. Hinsichtlich der Rückkehr in sein Heimatland hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bis im Alter von 37 Jahren grösstenteils dort gelebt, sei mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut, habe dort eine gute Ausbildung genossen und während vieler Jahre als stellvertretender Marketing Manager in einem Hotel gearbeitet. Dies sowie die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse würden ihm die berufliche Wiedereingliederung in der Heimat erleichtern. Ausserdem verfüge er über intakte familiäre Beziehungen, und es sei davon auszugehen, dass er zumindest in persönlicher Hinsicht Unterstützung von seiner Familie erhalten werde.
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Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er seit 2011 nicht mehr nach Ägypten gereist sei, und dass ihn seine inzwischen verheiratete Schwester und seine inzwischen verwitwete Mutter nicht bei sich werden aufnehmen können. Er hätte somit bei einer Rückkehr keine Wohnung und keine finanzielle Unterstützung. Es trifft sicherlich zu, dass die Rückkehr ins Heimatland nach gut 14 Jahren besonders anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Angesichts seiner intakten Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt sowie des Umstands, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut ist, kann dem Beschwerdeführer die Rückkehr auch zugemutet werden, wenn ihn seine Familienangehörigen nicht finanziell unterstützen können.
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3.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erachtete.
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4. |
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Straub
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